Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-7 UF 107/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird Abschnitt II. (Versorgungsaus-gleich) des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss vom 27. Mai 2010 betreffend die interne Teilung der durch den Antragsteller bei der Beschwerdeführerin er-worbenen Anrechte abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Basisversorgungsplan) - Pers.-Nr. 5520050 - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.650,75 € mtl. nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Aufbauversorgungsplan) - Pers.-Nr. 5520050 - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10.810,80 € nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Kostenent-scheidung erster Instanz bleibt aufrecht erhalten.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.800 €.
Der Tenor des Beschlusses vom 27.05.2011 wird in Absatz 2 dahin berichtigt, dass der im Anschluss an den Ausgleichswert von 1.650,57 EUR gesetzte Zusatz „mtl.“ entfällt.
1
I.
2Die Parteien heirateten am 10. September 2004 und trennten sich im November 2008. Auf den am 17.11.2009 zugestellten Ehescheidungsantrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2010 (Bl. 19 GA) die Ehe geschieden sowie den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat es jeweils im Wege der internen Teilung die bei der gesetzlichen Rentenversicherung beiderseits erworbenen Anwartschaften der Eheleute und die durch den Antragsteller bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechte übertragen; Kosten der internen Teilung, die die Beteiligte zu 3) mit 248,50 € (Anrecht nach dem Basisversorgungsplan) bzw. 554,40 € (Anrecht nach dem Aufbauversorgungsplan) angesetzt hat, hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt.
3Wegen der Einzelheiten der Entscheidung sowie der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
4Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich betreffend die bei ihr erworbenen Anrechte wendet sich die Beteilige zu 3.) und verweist auf die ihrer Ansicht nach notwendige Berücksichtigung von Kosten.
5Auf Hinweis des Senats hat sie den Anfall verschiedener Kosten in Form von allgemeinen Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben und solche bei Versorgungsempfängern sowie Aufgaben im Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung bei Versorgungsempfängern dem Grunde nach aufgeschlüsselt und auf die Gesetzesbegründung verwiesen.
6Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
7II.
8Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
91.
10Die Beschwerdeführerin macht zu Recht die Berücksichtigung eines Kostenansatzes für die Kosten der internen Teilung geltend.
11Die Berechtigung dieses Ansatzes ergibt sich aus § 13 VersAusglG. Danach kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
12Entgolten werden soll so der mit der internen Teilung verbundene Mehraufwand der Versorgungsträger. Umfasst werden daher alle durch die Teilung und nicht nur die durch den Teilungsvorgang selbst ausgelösten Kosten; Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils dürfen in diese Beurteilung hingegen aber nicht einfließen (BT-Drs. 16/10144 S. 57, vgl. auch OLG Nürnberg v. 03.11.2010 - 11 UF 500/10).
13Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kostenabzug ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
14Sie hat die Teilungskosten auf der Grundlage von Ziff. 2.5 der Teilungsregeln bestimmt, wonach 2, 5 % des Kapitalwerts des Ehezeitanteils, mindestens 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, höchstens 100 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu berücksichtigen sind. Dies ergibt hier 248,80 € (Mindestansatz für das Anrecht aus dem Basisversorgungsplan) und 554,40 € für das Anrecht aus dem Aufbauversorgungsplan.
15a)
16Eine solche Pauschalierung, wie sie die Teilungsregeln der Beschwerdeführerin vorsehen, ist grundsätzlich zulässig.
17Dies ist der Gesetzesbegründung zu § 13 VersAusglG zu entnehmen. Dort wird verwiesen auf die zum früheren Versorgungsausgleichsrecht ergangene Rechtsprechung, die in den Fällen der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG pauschale Kostenabzüge von 2 – 3 % des Deckungskapitals gebilligt habe (BT-Drs. 16/10144 S. 57).
18Im Gesetzgebungsverfahren war auf Antrag des Bunderats geprüft worden, ob eine gesetzliche Vorgabe für eine angemessene Pauschalierung erfolgen könne, um den Prüfaufwand der Gerichte zu reduzieren und eine Offenlegung betriebswirtschaftlicher Kalkulationen durch die Versorgungsträger zu vermeiden (BT-Drs. 16/10144, S. 117).
19Im Ergebnis ist dies unterblieben. In der Begründung des Rechtsausschusses zur Beschlussempfehlung heißt es lediglich, er gehe davon aus, "dass die Gerichte bei der Anerkennung angemessener Teilungskosten des Versorgungsträgers im Sinne des § 13 VersAusglG sich nicht in jedem Fall schematisch an einem bestimmten Prozentsatz des auszugleichenden Werts orientieren, sondern bei einem hohen Wert keinen Abzug zulassen, der das Anrecht empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem Aufwand der Versorgungsträger stünde" (BT-Drucks. 16/ 11903, S. 53).
20Somit bleibt es zunächst den Versorgungsträgern überlassen, Wertgrenzen für den Ansatz von Pauschalen zu bestimmen. Diese Möglichkeit trägt den Unterschieden der Versorgungsträger in Finanzierungs- und Zusageformen und in der Größe und Zusammensetzung des Versicherungskollektivs Rechnung (s. auch BT-Drs. 16/10144 S. 125). Die Versorgungsträger der betrieblichen und privaten Vorsorge haben so hinreichende Spielräume und größere Flexibilität bei der praktischen Umsetzung; dies relativiert auch die mit der Einbindung dieser versorgungsträger in den Versorgungsausgleich verbundenen Eingriffe in ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG (vgl. auch BT-Drs. 16/10144 S.43).
21Diesen Erwägungen folgt die bisherige Rechtsprechung zu § 13 VersAusglG, die eine prozentuale Pauschalierung akzeptiert (OLG Stuttgart v. 25.06.2010, 15 UF 120/10, FamRZ 2010, 1906; OLG München v.14.10.2010, FamRZ 2011, 377; OLG Stuttgart v. 23.12.2010, FamRB 2011, 70-71; OLG Stuttgart v. 13.12.2010, 15 UF 238/10; OLG Karlsruhe 27.12.2010, 2 UF 147/10; OLG Bremen v. 13.12.2010, 4 UF 103/10), teilweise aber darauf verweist, dass gerade bei hohen Werten die Orientierung an einem Prozentsatz des auszugleichenden Wertes unangemessen sein kann und ein Höchstbetrag festzusetzen ist (OLG Stuttgart a.a.O.). Dem schließt sich der Senat an.
22b)
23Die Teilungsregelung der Beschwerdeführerin sieht einen solchen Höchstbetrag vor; er ist, wie oben ausgeführt, auf 100% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bemessen, das sind zum Ehezeitende 2.485,- €.
24Der Senat lässt offen, ob dieser Höchstbetrag übersetzt ist. Denn der hier in Rede stehende Abzug von 554,40 € liegt unterhalb eines jedenfalls zu akzeptierenden Betrags.
25Das resultiert aus folgenden Erwägungen:
26Die Festsetzung eines bestimmten Prozentsatzes mit Mindest- und Höchstbeträgen ist Ergebnis einer Mischkalkulation:
27Wird ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert geteilt, entstehen dem Versorgungsträger höhere Kosten, als er prozentual bzw. durch den Mindestsatz auf die Eheleute umlegen kann. Umgekehrt wird dies dadurch kompensiert, dass bei höheren Ausgleichswerten höhere als die tatsächlich entstanden Kosten abgezogen werden können. Im Durchschnitt aller Fälle soll so die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger gesichert sein.
28Die vom Versorgungsträger festgesetzten Grenzwerte müssen also von einem Durchschnittswert der ihm tatsächlich entstehenden Kosten aus festgesetzt werden, die er ggfs. darzulegen hat.
29Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, welche allgemeinen Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben bei der internen Teilung anfallen, insbesondere bei Leistungsempfängern in Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung. Wenig nachvollziehbar ist allerdings, wie sich der dafür angesetzte konkrete Kostenaufwand von 7,08 € monatlich bzw. (in der Anwartschaftsphase) 84,- € jährlich ermittelt. Befremdlich ist der Vortrag, im gegebenen Fall entstünden so Kosten von 2.181,12 €. Wäre diese Kalkulation zutreffend, müsste die Beschwerdeführerin in jedem durchschnittlichen Fall zuzahlen. Hier fehlt allerdings die Abzinsung der für die Leistungsphase angesetzten Kosten von 1.869,12 € bzw. 2.039,04 €; unter Berücksichtigung des Lebensalters der ausgleichsberechtigten Person ergäbe sich dann aber bei einem Rechnungszins von 5% ein Betrag von nur etwa 300,- € für die Leistungsphase.
30Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Teilungskosten bei einem gemischten Kollektiv wie dem der Beschwerdeführerin durchaus bei durchschnittlich bei ca. 500,- € liegen können; es handelt sich bei den streitgegenständlichen Betriebsrentenversprechen um Leistungszusagen, die nicht versicherungsförmig angelegt sind und deren Risiko-Spektrum auch eine Invaliditätsversorgung umfasst (vgl. Lucius/Veit/Groß, Ermittlung von Teilungskosten im Versorgungsausgleich, BetrAV 2011, 52 ff.). Danach aber wäre eine Spanne von 250,- € bis 750,- € ohne weiteres zulässig.
31Mit der vom OLG Bremen (a.a.O. - im dort entschiedenen Fall wurde ein Kostenabzug von 802,- € geltend gemacht) vertretenen Auffassung, dass höhere Wertgrenzen zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs gegenüber den Bestimmungen in § 18 VersAusglG zu rechtfertigen seien, muss sich der Senat daher nicht auseinandersetzen. Er schließt sich aber der dortigen Überlegung an, dass es nicht angemessen erscheint, eine Kappung der Kosten bei einem Grenzwert von 250,-€ vorzunehmen, weil diese bereits bei einem Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts von EUR 12.500,- und einer Pauschalierung von 2% bzw. bei einem Kapitalwert von EUR 8.333,33 und einer Pauschalierung von 3 % - und damit in einer Vielzahl von Fällen - zum Tragen käme.
32Der Kostenabzug von 554,40 € ist daher ebenso wie der als Mindestbetrag angesetzte Betrag von 248,50 € nicht zu beanstanden. Für letzteren gilt, dass im Rahmen der internen Teilung niedriger Werte zumindest grundsätzlich ein ebenso hoher Verwaltungsaufwand entsteht oder entstehen kann wie bei höheren Werten und sich daher ein Mindestkostenansatz von knapp 250 € rechtfertigt.
332.
34Ferner waren die angefochtenen Teilungsanordnungen insoweit zu korrigieren, als bei beiden Anrechten der von der Beschwerdeführerin als Ausgleichswert vorgeschlagene Kapitalwert der Anrechte zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragen war.
35a)
36Aufgrund des Rechtmittels sind die angefochtenen Teilungsanordnungen in vollem Umfang auf ihre Übereinstimmung mit dem materiellen Recht zu prüfen (vgl. OLG Bremen v. 13.12.2010, 4 UF 103/10; OLG Celle v. 13.09.2010, 10 UF 198/10, FamRZ 2011, 379).
37b)
38Die Beschwerdeführerin hat dem Ehemann zwei beitragsorientierte Leistungszusagen erteilt, die sich auf eine Alters- und Invaliditätsrente nach dem Basisversorgungsplan einerseits und dem Aufbauversorgungsplan andererseits richten.
39Den Ausgleichswert dieser Anrechte im Sinn von § 1 Abs. 2 VersAusglG hat die Beschwerdeführerin nach Maßgabe ihrer nun ebenfalls überreichten "Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich" ermittelt und nach Ziff. 2.4 mit einem Kapitalbetrag angesetzt. Auf die bereits erstinstanzlich erteilten Auskünfte (gemäß Schreiben vom 18.02.2010, Bl. 19 ff. VA-Heft) wird Bezug genommen. Dies ist zulässig und entspricht dem in § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG geregelten Halbteilungsgrundsatz:
40Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, § 45 Abs. 1 VersAusglG. Auch wenn die Bezugsgröße des Versorgungssystems im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG – wie hier - ein Rentenbetrag ist, ist der Versorgungsträger befugt, einen Kapitalwert als Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG vorzuschlagen. Insoweit war es schon für das alte Recht unstreitig so, dass die Versorgungsträger innerhalb ihrer Spielräume festlegen konnten, ob sie die Rentenbeträge halbteilen oder aber das hinter diesen liegende ehezeitliche Deckungskapital (vgl. BT-Drs. 9/2296, S. 11). Denn die Halbteilung von Rentenbeträgen würde zur Bildung unterschiedlich hohen Deckungskapitals und damit zur Belastung des Versorgungsträgers führen, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist. Daher bleibt der Versorgungsträger in dem nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersAusglG zulässigen Rahmen, wenn er, wie die Beschwerdeführerin, die Teilung auf der Grundlage des Deckungskapitals vornimmt (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 56).
41Bei der Umrechnung des Ehezeitanteils der vom Ehemann erworbenen Anrechte in einen Kapitalwert sind die sich aus den Zusagen ergebenden Parameter (anerkannte Rechnungsgrößen, Rentendynamik von 1 %) berücksichtigt; den Zinssatz hat die Beschwerdeführerin mit 5,25 % nach dem BilMoG angesetzt (Ziff. 3.2.2 der Teilungsregeln). Auch das ist nicht zu beanstanden; die Berechnung nimmt hier Bezug auf den Vorschlag des Gesetzgebers zur Berechnung des (korrespondierenden) Kapitalwerts, der auf das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht verweist (vgl. BT-Drs.16/11903, S. 56).
42Die interne Teilung hatte daher in Höhe dieses Ausgleichswerts zu erfolgen, §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 3 VersAusglG.
433.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 FamFG, 20 FamGKG.
45Der Senat lässt wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG zu.
46Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
47S. K. E.
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