Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 27/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 12. Zivil-kammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 18.01.2011 ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Beschluss des Landge-richts Duisburg – Rechtspflegerin – vom 14.09.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt Dr. M. M. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf EUR 861,32 festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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I.
2Die Beschwerde des Antragstellers vom 01.02.2011 (Bl. 314ff GA) gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 18.01.2011 (Bl. 304ff GA) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG kraft ausdrücklicher Zulassung im angefochtenen Beschluss zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
3Zu Recht wendet sich der Antragsteller gegen die Abweisung seiner Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Duisburg – Rechtspflegerin – vom 14.09.2010 (Bl. 259 GA). Bei der Vergütungsfestsetzung ist zu Unrecht die angemeldete Verfahrensgebühr um die Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr, namentlich in Höhe von EUR 146,25, gekürzt worden.
4In den Fällen, in denen RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 eine Anrechnung vorsieht, ist der zum 05.08.2009 in Kraft getretene § 15a RVG zu beachten. § 15a Abs. 1 RVG regelt, welche Wirkungen der Anrechnung im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber zukommt. Danach bewirkt die Anrechnung im Innenverhältnis, dass der Anwalt beide Gebühren geltend machen, aber insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung verminderten Betrag erhalten kann. § 15a RVG Abs. 2 betrifft die Wirkungen der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten, die nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind, sondern etwa für entstandene Gebühren Schadensersatz zu leisten oder sie nach prozessrechtlichen Vorschriften zu erstatten haben. Danach kann sich ein Dritter im Außenverhältnis nur in den enumerativ aufgeführten drei Alternativen auf die Anrechnung berufen, damit sichergestellt ist, dass er nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/12717, 58f).
5Ob die Staatskasse vorliegend als "Dritter" im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG anzusehen ist (so OLG Braunschweig v. 22.03.2011, 2 W 18/11; OLG Zweibrücken v. 11.05.2010, 2 WF 33/10; Hess. LAG v. 16.10.2009, 13 Ta 530/09; aA: OLG Frankfurt v. 12.02.2010, 18 W 3/10) oder die Vergütung an Stelle des Mandanten schuldet und insoweit im Innenverhältnis an die Stelle des Mandanten tritt, so dass § 15a Abs. 1 RVG eingreift (vgl. FG Sachsen-Anhalt v. 04.05.2010, 4 KO 409/10; OVG Lüneburg v. 27.10.2009, 13 OA 134/09), mag für den vorliegenden Fall dahinstehen.
6Als Dritte könnte sich die Landeskasse nicht auf die Anrechnung berufen, weil die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG nicht vorliegen. Sie hat weder den Anspruch auf die Geschäftsgebühr erfüllt, noch besteht gegen sie ein Vollstreckungstitel wegen einer der Gebühren, noch werden beide Gebühren im selben Verfahren gegen sie geltend gemacht. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Rechtspflegers vom 14.10.2010 (Bl. 279 GA) auch nicht daraus, dass der Anspruch auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nunmehr tituliert ist. Die Titulierung der Geschäftsgebühr wirkt nicht gegen die Staatskasse und steht im Übrigen einer Zahlung nicht gleich, weil die Titulierung noch keine Erfüllung bewirkt.
7Als an die Stelle des Auftraggebers in das Innenverhältnis zum Anwalt Eingetretene müsste sich die Landeskasse entgegenhalten lassen, dass der Anwalt die Verfahrensgebühr noch in voller Höhe fordern kann, weil die Geschäftsgebühr vorliegend unstreitig nicht gezahlt worden ist und damit die Beschränkung des § 15a Abs. 1 RVG nicht eingreift.
8Aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 15 a RVG folgt - entgegen der Auffassung der Landeskasse -, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr zu unterbleiben hat (vgl. auch BGH v. 06.04.2011, IV ZB 4/11; anders wohl OLG Frankfurt v. 12.02.2010, 18 W 3/10). Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit Schaffung des § 15a RVG der bisher nicht im Gesetz definierte Begriff der Anrechnung legal definiert, um einerseits die unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden, die aus dem vom Bundesgerichtshof geprägten Verständnis der Anrechnung folgen, und andererseits den mit der Anrechnung verfolgten Zweck zu wahren, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird (vgl. BT-Drucks. 16/12717, S. 2, 58). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn man eine Berufung auf die Anrechnungswirkungen der RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 nur unter den Voraussetzungen des § 15a RVG für zulässig hält.
9Ohne Erfolg verweist die Landeskasse auf die Beschlüsse des Senats vom 20.01.2009, I-10 W 120/08 und vom 27.11.2008, I-10 W 109/08. Diese Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie sind vor dem Inkrafttreten des hier zu beachtenden § 15a RVG ergangen und folgen maßgeblich aus der vom Bundesgerichtshof und ihm folgend der herrschenden Meinung vertretenen Auffassung zum Verständnis der Anrechnung gemäß RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4, wonach sich im Falle der Anrechnung nicht die bereits entstandene vorgerichtliche Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert, die von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht (vgl. etwa BGH v. 07.03.07, VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; v. 11.07.07, VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500; v. 22.01.08, VIII ZB 57/07, NJW 08, 1323; v. 25.09.08, IX ZR 133/07, NJW 08, 3641; v. 14.03.09, VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050). An der vor Erlass des § 15 a RVG zum Verständnis der RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 vertretenen Auffassung hält der BGH jedoch nicht mehr fest (vgl. BGH v. 06.04.2011, IV ZB 4/11).
10II.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
12Die weitere Beschwerde kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG nicht vorliegen.
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