Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 27/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 12. Zivil-kammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 18.01.2011 ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Beschluss des Landge-richts Duisburg – Rechtspflegerin – vom 14.09.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt Dr. M. M. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf EUR 861,32 festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.


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