Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 123/09

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal zu Ziffer 1 des Tenors und hin-sichtlich der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die gegen die Beklagte gerichtete Klage wird, soweit sie nicht hinsichtlich eines Teilbetrags von 337.520,67 EUR nebst Zinsen in der Hauptsache erledigt ist, abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin, soweit über sie nicht bereits durch Urteil vom 11. Mai 2010 (I-24 U 46/10 OLG Düsseldorf) ent-schieden worden ist. Die Klägerin trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, ihre eigenen notwendigen Auslagen, soweit über sie nicht bereits durch Urteil vom 11. Mai 2010 (I-24 U 46/10 OLG Düsseldorf) entschieden wor-den ist, und die Kosten des zweiten Rechtszuges.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte zu 1) leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.


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