Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-13 VA 1/11

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers, die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.10.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Bizerte/Tunesien vom 09.11.2009 (Aktenzeichen: ……/2008) vorliegen, wird abgelehnt.

2. Es verbleibt bei der von der Justizverwaltung getroffe-nen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der vorgenannten Entscheidung, durch die die Ehe geschieden worden ist, nicht vorliegen.

3. Die von dem Antragsteller für das gerichtliche Verfah-ren zu entrichtende Gebühr wird auf 200 € festgesetzt. Er hat ferner die in dem gerichtlichen Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

4. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

5. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

6. Der Antragsgegnerin wird ratenfrei Verfahrenskosten-hilfe bewilligt und Rechtsanwältin K beigeordnet


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.