Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 156/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. August 2010 ver-kündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 807,80 an den Kläger zu zahlen. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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