Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-17 U 182/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. September 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (8 O 362/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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