Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 173/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2010 verkündete Urteil

     der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird

     zurückgewiesen.

     Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

     Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch

     Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem Urteil zu

     vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in

     Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden  Betrages geleistet hat.


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Eine Anfechtbarkeit der Zahlung der L. e.G. an den Beklagten ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Anfechtbarkeit der Trennung der Früchte von der Pflanze durch deren Abernten. Auch diese Rechtshandlung war in Ermangelung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar. Die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger waren nämlich ohne diese Rechtshandlung nicht günstiger. Wie ausgeführt standen die Erdbeerfrüchte gemäß § 946 BGB bis zu ihrer Trennung von der Pflanze im Eigentum des Beklagten, da sie gemäß den §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 2, 95 BGB  wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks waren. Die Insolvenzgläubiger konnten mithin aus den Früchten keine Befriedigung erlangen.  Dadurch, dass die Schuldnerin mit der Trennung der Früchte von der Pflanze gemäß § 956 BGB von dem Beklagten Eigentum an den Früchten erwarb, das aber mit dem Verpächterpfandrecht des Beklagten belastet war, hat sich die Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger nicht verschlechtert. Insoweit ist der hier zur Entscheidung stehende Fall nicht mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9.7.2009 (AZ. IX ZR 86/08 ; sog. „Bierbraufall“) zu Grunde liegenden Fall vergleichbar.  Die Trennung begründete nicht erst das Pfandrecht. Dieses ist vielmehr kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt entstanden, als erstmals im natürlichen Sinne von Früchten die Rede sein konnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung des BGH vom 14.12.2006 , AZ: IX ZR 102/03 zu Grunde liegenden Sachverhalt, bei dem die Entstehung des Pfändungspfandrechtes auf einer anfechtbaren Rechtshandlung des Gläubigers , nämlich dem Einbringen der Sache, beruhte. 

II.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 25.838,91 Euro

(Zahlungsantrag:  23.368,90 Euro + Feststellungsantrag 2.470,01 Euro).

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