Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 173/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2010 verkündete Urteil
der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem Urteil zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
1
Gründe:
2A.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F.-GbR (im Folgenden : Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde auf Grund eines am 30.6.2008 bei Gericht eingegangenen Eigenantrages der Schuldnerin am 20.8.2008 eröffnet.
4Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 23.368,90 Euro in Anspruch. Diesen Betrag hatte die L. e.G. dem Beklagten am 18.6.2008 auf Grund einer ihr von der Schuldnerin vorgelegten Abtretungsanzeige als Vergütung für von der Schuldnerin an sie gelieferte Erdbeeren gezahlt. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
5Dies vor folgendem Hintergrund:
6Die Schuldnerin pachtete mit Vertrag vom 31.10.1998 (Anlage K 4) von dem Beklagten mehrere Flächen zum Betrieb einer Erdbeer- und Apfelplantage, wobei das Pachtverhältnis zum 31.10.2018 enden sollte. Am 15./21.3.2002 schloss der Beklagte mit den zwei Gesellschaftern der Schuldnerin und Herrn W. S. einen Darlehensvertrag (Bl. 39 ff GA), wonach er der Schuldnerin „ausschließlich für betriebliche Zwecke“ ein Darlehen in Höhe von 230.000 Euro gewährte. Am 4.5.2007 traf der Beklagte mit der Schuldnerin und deren Gesellschaftern eine „Vereinbarung“ (Anlage K 5; Bl. 41 ff GA), die im Hinblick auf rückständige Zahlungen auf den Miet- und Pachtvertrag vom 31.10.1998 und den Darlehensvertrag vom 15./21.3.2002 einen Zahlungsplan enthielt. Mit Schreiben vom 29.1.2008 (Anlage K 10) kündigte der Beklagte den Pacht- und den Darlehensvertrag unter Berufung auf Ziffer 5 der „Vereinbarung“ und erklärte, er mache von seinem Verpächterpfandrecht gemäß § 592 BGB Gebrauch. Am 10.3.2008 schloss der Beklagte mit der Schuldnerin u.a. einen Saison-Pachtvertrag Erdbeerplantage (Anlage K 12) für die Zeit vom 11.3. bis zum 20.7.2008. Ziffer 3 des Vertrages enthält eine Regelung zur „Abtretung Erlöse Erdbeerernte“. In der Folgezeit kam es zum Abschluss des in dieser Ziffer angesprochenen Anlieferungsvertrages zwischen der Schuldnerin und der L. e.G.. Die Schuldnerin zeigte der L. e.G. die Abtretung ihrer Zahlungsansprüche aus der Obstanlieferung gemäß Ziffer 3 des Saisonpachtvertrages an, woraufhin die L. e.G. am 18.6.2008 einen Betrag in Höhe von 23.368,90 Euro an den Beklagten zahlte.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung jeder Anfechtung fehle. Dem Beklagten habe ein Verpächterpfandrecht an den Früchten der Erdbeerpflanzen der Schuldnerin zugestanden, so dass er sich auf ein Absonderungsrecht gemäß § 50 InsO habe berufen können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der dort wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.
8Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge –bis auf den zweiten Feststellungsantrag- weiterverfolgt und dazu ausführt:
9Es fehle nicht an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte wegen der ausstehenden Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Verpächterpfandrecht an den Früchten gehabt habe. Ein Verpächterpfandrecht wegen ausstehender Pachtzahlungen auf den ursprünglichen Pachtvertrag habe nur in Bezug auf Früchte bestehen können, die im Rahmen dieses Pachtverhältnisses erzeugt und geerntet worden seien, nicht aber hinsichtlich der erst im Rahmen des anschließend abgeschlossenen Saisonpachtvertrages entstandenen Früchte. Außerdem stehe der Entstehung eines Pfandrechtes entgegen, dass die Pflanzen und die daran wachsenden Früchte im Wege der Verbindung mit dem Grund und Boden des Beklagten dessen Eigentum geworden seien.
10Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und macht sich dazu im Wesentlichen die Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil zu eigen. Im übrigen macht er geltend, eine etwa anfechtbare Handlung liege außerhalb der Dreimonatsfrist der §§ § 130,131 InsO, so dass nur eine Anfechtung gemäß § 133 InsO in Betracht komme, dessen Voraussetzungen aber nicht dargetan seien.
11B.
12Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
13Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
14I.
15Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus Insolvenzanfechtung kein Anspruch auf Zahlung von 23.368,90 Euro nebst Zinsen zu. Diesen Betrag hat der Beklagte am 18.6.2008 nicht in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise von der L. e.G. erlangt. Es fehlt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an der für jede Insolvenzanfechtung unabdingbaren Voraussetzung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO). Die Zahlung der L. e.G. führte nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn der Beklagte als Anfechtungsgegner Inhaber eines Absonderungsrechtes war und die Schuldnerin dieses durch Zahlung abgelöst hat (vgl. Kreft, InsO, 5. Aufl., § 129 Rn. 61). Dies war hier der Fall. Dem Beklagten stand wegen der ausstehenden Pachtzinsen aus dem mit der Schuldnerin am 31.10.1998 geschlossenen Pachtvertrag (Anlage K4) ein Verpächterpfandrecht an den Erdbeerfrüchten zu, die die Schuldnerin der L. e.G. angeliefert hatte, das ihn zur abgesonderten Befriedigung gemäß § 50 Abs. 1 InsO berechtigte. Dieses Verpächterpfandrecht hat die Schuldnerin abgelöst, indem sie die L. e.G. veranlasste, einen Teil der ihr auf Grund des bestehenden Anlieferungsvertrages geschuldeten Vergütung an den Beklagten zu zahlen.
16Der Beklagte hatte wegen ausstehender Pachtzinsen gemäß § 592 Satz 1 BGB ein Verpächterpfandrecht an den Erdbeerfrüchten, die die Schuldnerin der L. e.G. angeliefert hatte und die die L. e.G. durch die streitgegenständliche Zahlung an den Beklagten vergütet hat.
17Unstreitig standen im Zeitpunkt der Zahlung der L. e.G. an den Beklagten aus dem zwischen dem Beklagten als Verpächter und der Schuldnerin als Pächterin am 31.10.1998 geschlossenen Landpachtvertrag (Anlage K4) Pachtzinsen jedenfalls in Höhe der streitgegenständlichen Zahlung von 23.368,90 Euro aus. Für diese Pachtzinsforderungen hatte der Beklagte ein „Pfandrecht an den Früchten der Pachtsache“( § 592 Satz 1 BGB). Pachtsache waren die der Schuldnerin von dem Beklagten mit Landpachtvertrag vom 31.10.1998 zum Obstanbau überlassenen Landflächen. Die Erdbeerfrüchte, die die Schuldnerin auf Grund ihres sich aus dem Saisonpachtvertrag vom 10.3.2008 ergebenden Pachtrechts gewonnen hat, waren Sachfrüchte im Sinne des § 99 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/ Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 99 Rn. 3).
18Das Pachtverhältnis, dem die ausstehende Pachtzinszahlung der Schuldnerin entstammte, war zwar durch Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 29.1.2008 (Anlage K 10) beendet worden, wobei zu diesem Zeitpunkt keine Erdbeerfrüchte an den Pflanzen vorhanden waren. Diese waren vielmehr erst in der Zeit des durch den Saisonpachtvertrag vom 10.3.2008 entstandenen neuen Pachtverhältnisses herangewachsen, für den der Pachtzins von der Schuldnerin in Höhe von 24.000 Euro ordnungsgemäß gezahlt wurde. Während des „alten“ Pachtverhältnisses war kein Pfandrecht an den sich erst später entwickelnden Früchten entstanden. Dieses entstand erst in dem Augenblick, „in dem im natürlichen Sinne erstmals von Früchten die Rede sein konnte“ (vgl. Staudinger BGB, 2005, § 592 Rn. 12 ), was nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift erst nach Abschluss des Saisonvertrages vom 10.3.2008 der Fall war.
19An den Sachen eines neuen Pächters entsteht zwar grundsätzlich kein Pfandrecht des Verpächters wegen Ansprüchen gegen den früheren Pächter. Etwas anderes gilt aber, wenn der Pächter die Pachtzinsschuld seines Vorgängers dem Verpächter gegenüber als eigene aus dem Pachtverhältnis begründete Schuld übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1965, AZ: VIII ZR 302/63, Rn. 40,44 bei juris; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 562 Rn. 12). Hier bestand zwischen Vor- und Nachpächter Personenidentität, so dass es sich auch ohne eine Schuldübernahme um eine eigene Schuld der Schuldnerin aus dem Pachtverhältnis handelte. Dabei wurde in dem Saisonpachtvertrag klargestellt, dass die Altverbindlichkeiten aus den erzielten Erlösen zu befriedigen seien, wodurch die Pachtzinsschuld aus dem früheren Pachtvertrag in den neuen Pachtvertrag einbezogen wurde. Durch den Saisonpachtvertrag wurde zudem nur formal ein neues Pachtverhältnis begründet, während de facto das bisherige Pachtverhältnis, aus dem die Pachtzinsforderung des Beklagten stammte, unter neuen Bedingungen fortgesetzt wurde. Ausweislich der Präambel des Saisonpachtvertrages hatte sich das Pachtverhältnis de facto nahtlos fortgesetzt. Die Schuldnerin hatte dem Beklagten nach fristloser Kündigung des Pachtvertrages mit Schreiben vom 29.1.2008 den Besitz der Pachtflächen erst am 10.3. 2008 formal zurückübertragen, wobei ihr der Besitz mit Beginn des Saisonpachtvertrages am 11.3.2008 wieder überlassen wurde. Ausweislich Ziffer 1 des Saisonpachtvertrages durfte die Schuldnerin auch die Mietobjekte aus dem zusammen mit dem bisherigen Pachtvertrag gekündigten Mietvertrag vom 31.10.1998 bis zum 30.9.2008 „weiter“ nutzen.
20Der Beklagte hatte für seine Forderungen aus der Vereinbarung vom 4.5.2007 über die Bezahlung der insgesamt fällig gewordenen offenen Pacht –und Darlehensraten (Ziffer 5 der Vereinbarung) ein Pfandrecht an den Früchten. Insoweit handelte es sich um eine Forderung aus dem mit Saisonpachtvertrag vom 10.3.2008 begründeten Pachtverhältnis. Hierfür reicht es aus, dass zwischen der Forderung und dem Pachtverhältnis ein innerer Zusammenhang besteht. Dies war hier der Fall. Bei den offenen Pachtzinsforderungen aus dem vorhergehenden Pachtvertrag, handelt es sich –wie ausgeführt- bei wirtschaftlicher Betrachtung um Pachtzinsforderungen aus einem einheitlichen Pachtverhältnis, das mit dem Saisonpachtvertrag fortgesetzt wurde.
21Dem Beklagten stand mithin ab dem Zeitpunkt, zu dem erstmals im natürlichen Sinne von Früchten die Rede sein konnte, an den Erdbeeren ein Verpächterpfandrecht zu. Bis zu ihrer Trennung standen die Erdbeerfrüchte gemäß § 946 BGB im Eigentum des Beklagten, da sie gemäß den §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 2 , 95 BGB wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks waren. Dies macht der Kläger, der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 BGB in Ermangelung einer dahingehenden Vermutung darlegungsbelastet wäre, selbst geltend. Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich. Die Schuldnerin erwarb mit der Trennung der Früchte von der Pflanze gemäß § 956 BGB mit dem Pfandrecht des Beklagten belastetes Eigentum an den Früchten (vgl. Staudinger BGB, 1995, § 592 Rn. 12 ). Dieses Pfandrecht, das den Beklagten zur Verwertung der Früchte gemäß den §§ 1257,1228 BGB im Wege des Pfandverkaufes berechtigte, hat die Schuldnerin durch Zahlung abgelöst, indem sie ihm ihre Zahlungsansprüche gegen die L. e.G. aus der Anlieferung der Erdbeeren abgetreten und die L. e.G. zur Zahlung an ihn veranlasst hat. Hierdurch stehen die übrigen Gläubiger aber nicht schlechter, als wenn der Beklagte die Früchte im Wege des Pfandverkaufes verkauft hätte und ihm der Erlös auf diesem Wege zugeflossen wäre.
22Eine Anfechtbarkeit der Zahlung der L. e.G. an den Beklagten ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Anfechtbarkeit des Abschlusses des Saisonpachtvertrages. Zwar wäre ohne dessen Abschluss kein Pfandrecht des Beklagten an den in der Vertragslaufzeit entstandenen Früchten begründet worden. Eine Anfechtbarkeit des Saisonpachtvertrages scheitert aber daran, dass dieser nicht zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung führte, da sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne diesen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht günstiger gestaltet hätten. Sie hätten auch ohne den Abschluss des Saisonpachtvertrages nicht auf die Erdbeerfrüchte zugreifen können, da der alte Pachtvertrag gekündigt war und der Beklagte daher als Eigentümer des Grund und Bodens über die auf ihm befindlichen Pflanzen und deren Früchte hätte verfügen können.
Eine Anfechtbarkeit der Zahlung der L. e.G. an den Beklagten ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Anfechtbarkeit der Trennung der Früchte von der Pflanze durch deren Abernten. Auch diese Rechtshandlung war in Ermangelung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar. Die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger waren nämlich ohne diese Rechtshandlung nicht günstiger. Wie ausgeführt standen die Erdbeerfrüchte gemäß § 946 BGB bis zu ihrer Trennung von der Pflanze im Eigentum des Beklagten, da sie gemäß den §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 2, 95 BGB wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks waren. Die Insolvenzgläubiger konnten mithin aus den Früchten keine Befriedigung erlangen. Dadurch, dass die Schuldnerin mit der Trennung der Früchte von der Pflanze gemäß § 956 BGB von dem Beklagten Eigentum an den Früchten erwarb, das aber mit dem Verpächterpfandrecht des Beklagten belastet war, hat sich die Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger nicht verschlechtert. Insoweit ist der hier zur Entscheidung stehende Fall nicht mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9.7.2009 (AZ. IX ZR 86/08 ; sog. „Bierbraufall“) zu Grunde liegenden Fall vergleichbar. Die Trennung begründete nicht erst das Pfandrecht. Dieses ist vielmehr kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt entstanden, als erstmals im natürlichen Sinne von Früchten die Rede sein konnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung des BGH vom 14.12.2006 , AZ: IX ZR 102/03 zu Grunde liegenden Sachverhalt, bei dem die Entstehung des Pfändungspfandrechtes auf einer anfechtbaren Rechtshandlung des Gläubigers , nämlich dem Einbringen der Sache, beruhte.
II.
23Auf Grund der obigen Ausführungen ist auch der Antrag auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet.
24III.
25Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehlt. Er zielt auf die Beantwortung abstrakter Fragen ab. Insoweit fehlt es auch an hinreichendem Tatsachenvortrag.
26B.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 25.838,91 Euro
(Zahlungsantrag: 23.368,90 Euro + Feststellungsantrag 2.470,01 Euro).
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