Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 162/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels – das am 26. August 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt K W, Straße, K, in seiner Eigenschaft als Treuhänder in dem über das Vermögen der Frau B S, geschiedene Sch, eröffneten Insolvenzverfahren (Amtsgericht Krefeld, 92 IK 83/07) zugunsten der Insolvenzmasse € 197.128,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2008 zu zahlen.
Die durch die Anrufung des Landgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt. Die übrigen Kosten des ersten Rechtszugs fallen dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 zur Last. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vorher in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn H Sch (fortan Zedent) in Anspruch. Der Zedent ist der Adoptivvater der Beklagten und war mit deren Mutter (fortan Schuldnerin), Frau B S, geborene W und geschiedene Sch, verheiratet.
3Die Schuldnerin war Eigentümerin des in K gelegenen Hausgrundstücks Straße . Dieses war seit dem Jahre 1981 mit zwei Grundschulden über 80.000 DM und 53.000 DM zugunsten der Bank belastet, die am 12. Juli 1999 nicht mehr valutierten. An diesem Tage übertrug die Schuldnerin mit notariell beurkundetem Vertrag das Grundstück auf die Beklagte, die am 26. Oktober 1999 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.
4In einem vor dem Landgericht Krefeld (5 O 73/00) geführten Prozess wurde die Schuldnerin mit Teilurteil vom 21. Juli 2000 zur Zahlung von 350.000 DM nebst Zinsen und durch Schlussurteil vom 29. September 2000 zur Zahlung weiterer 100.000 DM nebst Zinsen an den Zedenten verurteilt (Anlagen K5 und K6). Den Verurteilungen lagen eine eigenmächtige Abhebung von 350.000 DM von einem Konto des Zedenten und der eigenmächtige Verkauf von Wertpapieren und Goldbarren aus einem dem Zedenten und der Schuldnerin zugänglichen Bankschließfach zugrunde. Die in dem Schlussurteil titulierte Forderung von 100.000 DM beglich die Schuldnerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Die von dem Zedenten aus dem Teilurteil gegen die Schuldnerin betriebene Zwangsvollstreckung verlief erfolglos.
5Mit Urteil vom 6. November 2003 (5 O 239/01) verurteilte das Landgericht Krefeld die Beklagte, wegen des dem Zedenten durch Teilurteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Juli 2000 zuerkannten Zahlungsanspruchs in Höhe von 350.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 9. Juli 1998 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Straße in K zu dulden (Anlage K8). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies der Senat durch Urteil vom 24. Juni 2004 (I-12 U 132/03; Anlage K9) zurück.
6Daraufhin betrieb der Zedent aus dem Teilurteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Juli 2000 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Straße . Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Oktober 2008 wurde das Grundstück für € 201.766,94 in der Zwangsversteigerung zugeschlagen (Anlage K10). Dabei blieben die beiden 1981 eingetragenen Grundschulden und eine im November 2000 ebenfalls zugunsten der Bank eingetragene Grundschuld über 180.000 DM bestehen. Aufgrund des Teilungsplans des Amtsgerichts Krefeld vom 18. Dezember 2008 (Anlage K16) wurde der Versteigerungserlös nach Abzug der Kosten und Grundbesitzabgaben im wesentlichen – nämlich in Höhe von € 195.975,41 – der Bank als Gläubigerin der drei bestehen gebliebenen, von der Beklagten revalutierten bzw. neu bestellten Grundpfandrechte auf Nebenleistungen und Zinsen zugeteilt. Außerdem erhielt die ebenfalls die Zwangsversteigerung betreibende …verwaltung des Landes eine Zuteilung von € 1.152,68 auf eine ihr von der Beklagten abgetretene, im Juli 2002 eingetragene Grundschuld über € 200.000. Auf den Zedenten entfiel wegen Erschöpfung der Teilungsmasse keine Zuteilung.
7Unterdessen hatte das Amtsgericht Krefeld mit Beschluss vom 19. September 2007 auf einen am 27. Oktober 2006 eingegangenen Antrag des Klägers, dem der Zedent am 24. November 2003 seinen Zahlungsanspruch gegen die Schuldnerin aus dem Teilurteil des Landgerichts Krefeld und den ihm durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 6. November 2003 gegen die Beklagte zuerkannten Anfechtungsanspruch abgetreten hatte, das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und einen Treuhänder ernannt. Außerdem hatte der Zedent die Beklagte wegen der Revalutierung bzw. Neubestellung der Grundschulden an dem Grundstück Straße vor dem Landgericht Krefeld (3 O 482/06) in Anspruch genommen. Die zuletzt auf Zahlung von € 195.975,41 und Abtretung der gegen die Bank gerichteten Rückübertragungsansprüche bezüglich der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden, hilfsweise Zahlung von € 157.359,66, sowie äußerst hilfsweise Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz des ihm durch die Revalutierung und Neubestellung von Grundschulden an dem Grundstück Straße sowie deren Abtretung entstandenen Schadens gerichtete Klage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2009, I-22 U 36/08; Anlage K15).
8Mit seiner Klage im hiesigen Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der durch das Teilurteil des Landgerichts Krefeld titulierten Forderungen nebst Kosten und Zinsen bis zum Stichtag 23. Oktober 2009 sowie der für die anwaltliche Vertretung im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten, insgesamt € 303.549,40, nebst Zinsen in Anspruch genommen und Zahlung an den Treuhänder in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin verlangt. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Aufwendungsersatzanspruch erklärt, den sie aus einer von ihr am 10. Dezember 2009 geleisteten Zahlung an das amt Krefeld über € 68.743,31 auf Steuerschulden des Zedenten und der Schuldnerin herleitet. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Anträge in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig gehalten. Weder sei über den Klageanspruch bereits rechtskräftig entschieden worden noch sei er anderweitig rechtshängig. Auch fehle dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 989; 398 S. 2 BGB nicht erfüllt seien. Es fehle an einer anfechtbaren Rechtshandlung im Sinne von § 143 Abs. 1 S. 1 InsO. Als solche käme nur die Grundstücksübertragung aus dem Jahre 1999 in Betracht. Die Bestellung der Grundschulden stelle keine Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Außerdem seien Ansprüche wegen der Belastung des Grundstücks dem Zedenten bereits rechtskräftig aberkannt worden, was der Kläger, der als Rechtsnachfolger des Zedenten zu behandeln sei, gegen sich gelten lassen müsse. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO, des angesichts des Zeitablaufs alleine in Frage kommenden Anfechtungstatbestandes, lägen nicht vor. Es stehe zumindest nicht fest, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe. Beweis für seine Behauptung, die Schuldnerin habe keinen anderen Grund und kein anderes Motiv für die Grundstücksübertragung auf die Beklagte gehabt, als ihre Gläubiger zu benachteiligen, wobei ihr die Beklagte als Mitwisserin und Mittäterin geholfen habe, habe er nicht angetreten. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO lägen nicht vor. Auch die Feststellung der Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung in dem Anfechtungsprozess helfe dem Kläger nicht weiter, da seinerzeit nicht über die Frage der Kenntnis der Beklagten hinsichtlich eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin entschieden, sondern der die Beweislast umkehrende Tatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG angewandt worden sei.
10Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er vertritt die Auffassung, dass sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin aus deren Inanspruchnahme durch den Zedenten ergebe, die bereits vor der Grundstücksübertragung vorgerichtlich stattgefunden habe. Außerdem sei der Schuldnerin bereits vor Juli 1999 eine drohende Inanspruchnahme durch die verwaltung bekannt gewesen. Die Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ergebe sich daraus, dass sie vor Juli 1999 bei mehreren Gesprächen mit der Schuldnerin anwesend gewesen sei, in denen sowohl die Rückforderungsansprüche des Zedenten als auch die drohenden Steuerforderungen erörtert worden seien. Darüberhinaus hätten Schuldnerin und Beklagte die Absicht gehegt, pfändbares Vermögen der Schuldnerin dem Zugriff des Zedenten und der verwaltung zu entziehen. Diesen Vortrag habe er in erster Instanz nicht gehalten, weil er davon ausgegangen sei, dass dies im Hinblick auf den abgeschlossenen Anfechtungsprozess nicht erforderlich gewesen sei und weil das Landgericht einen anderslautenden Hinweis nicht erteilt habe.
11Klageerweiternd begehrt er nunmehr den Ersatz des sich seinen Angaben zufolge auf € 382.000 belaufenden Verkehrswertes des Grundstücks Straße und beantragt,
12unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Krefeld vom 26. August 2010 die Beklagte zu verurteilen, an den Treuhänder über das Vermögen der Frau B S, geschiedene Sch, Herrn Rechtsanwalt K W, Straße , K (Amtsgericht Krefeld, 92 IK 83/07) zugunsten der Insolvenzmasse einen Betrag in Höhe von € 382.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2007 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen und den erweiterten Klageantrag abzuweisen.
15Sie hält den Vortrag des Klägers für verspätet. Die Schuldnerin habe nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Ihr hätten erhebliche Forderungen gegen den Zedenten zugestanden, so dass sie weitergehende Ansprüche des Zedenten gegen sich nicht befürchtet habe. Außerdem habe zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung, die im Rahmen der Übernahme des Metzgerei- und Partyservicebetriebes durch sie – die Beklagte – vorgenommen worden sei, keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gedroht. Eine Inanspruchnahme seitens der verwaltung habe nicht bezüglich der Schuldnerin, sondern in erster Linie hinsichtlich des Zedenten, der für die Steuerverkürzungen in der Metzgerei verantwortlich gewesen sei, bevorgestanden. Gegen die Schuldnerin sei am 5. Dezember 2001 lediglich ein Mithaftungsbescheid erlassen worden.
16Entscheidungsgründe
17Die Berufung ist teilweise begründet.
18I.
19Die Klage ist zulässig.
201. Die materielle Rechtskraft des in dem Rechtsstreit Landgericht Krefeld 5 O 239/01 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-12 U 132/03 (nachfolgend auch nur Einzelanfechtungsprozess) ergangenen Urteils steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Als negative Prozessvoraussetzung verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand, weshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist, unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003, VIII ZR 60/03, NJW 2004, 1252 [unter II 1]). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Streitgegenstand des auf die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Einzelanfechtungsprozesses schon wegen der erstrebten Rechtsfolge nicht mit dem Streitgegenstand des hiesigen, auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung gerichteten Prozesses identisch.
212. Auch die materielle Rechtskraft des inzwischen beendeten, von der Beklagten angeführten und zuletzt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter der Geschäftsnummer I-23 U 183/06 anhängig gewesenen Rechtsstreits hindert die Zulässigkeit der Klage nicht. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, war der Streitgegenstand jenes Rechtsstreits ein anderer, weil der dort geltend gemachte Zahlungsanspruch auf einen anderen Lebenssachverhalt, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, gestützt war.
223. Die Klage ist nicht im Hinblick auf den von der Beklagten herangezogenen, vor dem Landgericht Krefeld unter der Geschäftsnummer 3 O 539/09 geführten Rechtsstreit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Dies gilt schon deshalb, weil dieser Rechtsstreit, wie das Landgericht von beiden Parteien unbeanstandet ausgeführt hat, später als der hiesige anhängig geworden ist.
234. Schließlich ist die Klage nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf den Rechtsstreit Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 unzulässig.
24a) Es kann dahinstehen, ob jener Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen ist.
25Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners werden Rechtsstreitigkeiten, deren Streitgegenstand jedenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelgläubigeranfechtung zu beurteilen ist, gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG insgesamt unterbrochen, selbst wenn Forderungen gegen den Anfechtungsgegner auch aus unerlaubter Handlung herzuleiten sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999, IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246 = NJW 2000, 1259 [Leitsatz 1 und unter A]). § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG findet nicht nur im Regelinsolvenzverfahren Anwendung, sondern auch in Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen die dem Insolvenzverwalter gemäß den §§ 16, 17 AnfG obliegenden Aufgaben in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 S. 1 InsO den einzelnen Gläubigern zugewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, IX ZR 29/08, NZI 2010, 196 [unter II 1 b bb (1) und II 2 a]).
26Als Folge einer Unterbrechung darf weder mündlich verhandelt noch ein Urteil gesprochen werden. Gleichwohl noch ergehende Entscheidungen sind jedoch nicht nichtig, sondern lediglich mit den statthaften Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004, XII ZR 167/00, NZI 2004, 341). Soweit Rechtsmittel statthaft sind, tritt keine formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO) ein und die Rechtshängigkeit des Verfahrens dauert fort (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1995, VIII ZB 53/94, NJW 1995, 1095 [unter 1 b]), bis der mit dem Insolvenzverfahren einhergehende Verfahrensstillstand beendet und die während des Stillstandes gemäß § 249 Abs. 1 ZPO nicht laufenden Rechtsmittelfristen abgelaufen sind.
27b) Eine danach möglicherweise aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 19. September 2007 herzuleitende, bis heute andauernde Rechtshängigkeit des Rechtsstreites Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 hindert die Zulässigkeit der hier erhobenen Klage jedoch nicht. Im Regelinsolvenzverfahren steht es dem Insolvenzverwalter frei, gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 AnfG einen noch rechtshängigen und unterbrochenen Einzelanfechtungsprozess aufzunehmen und fortzuführen oder statt dessen gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 AnfG selbst neu zu klagen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995, IX ZR 189/94, NJW 1995, 2783 [unter A II 2]; Jaeger/Henckel, InsO 1. Auflage, § 129 InsO Rn. 296). Diese speziellen, in § 17 AnfG dem Insolvenzverwalter eingeräumten und die Folgen der allgemeinen Regelung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verdrängenden Befugnisse, sind im Verbraucherinsolvenzverfahren in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 S. 1 InsO den einzelnen Gläubigern übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, IX ZR 29/08, NZI 2010, 196 [unter II 1 b bb (1)]). Demzufolge kann der Kläger in seiner Eigenschaft als das Anfechtungsrecht ausübender Insolvenzgläubiger wählen, ob er den etwa noch rechtshängigen Rechtsstreit Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 aufnimmt und fortführt oder einen neuen Prozess beginnt.
28II.
29Die Klage ist teilweise begründet.
301. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB sowie § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG und entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 S. 1 InsO Zahlung von € 197.128,09 an den in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellten Treuhänder verlangen.
31a) Der Kläger beansprucht von der Beklagten Wertersatz dafür, dass der Grundbesitz Straße nicht im unbelasteten Zustand zur Insolvenzmasse des über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens zurückgewährt werden kann. Ein solcher anfechtungsrechtlicher Sekundäranspruch besteht nur, wenn der Anfechtungsgegner seine Pflicht aus § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG bzw. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfüllen kann, so dass die Unmöglichkeit der Erfüllung des Primäranspruchs Voraussetzung für einen an seine Stelle tretenden Wertersatzanspruch aus § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG bzw. § 143 Abs. 1 S. 2 InsO ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, IX ZR 245/06, NZI 2008, 633 [unter II 1 b aa und II 2 b aa]).
32b) Die danach erforderlichen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Wertersatzanspruchs sind erfüllt.
33aa) Die Frage, ob ein und, wenn ja, welcher Anfechtungstatbestand erfüllt ist, stellt sich nicht. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten in dem Einzelanfechtungsprozess (Landgericht Krefeld 5 O 239/01 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-12 U 132/03), wegen der dem Zedenten durch Teilurteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Juli 2000 zuerkannten Forderung die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz Straße zu dulden, ist von dem Bestehen eines anfechtungsrechtlichen Primäranspruchs als erste Voraussetzung für die Entstehung des nun geltend gemachten Wertersatzanspruchs auszugehen.
34(1) Die Wirkung der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) besteht, wenn die in dem ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten Prozess nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfrage darstellt, in der Bindung des nunmehr entscheidenden Gerichts an die Vorentscheidung. Sie ist auf den unmittelbaren Urteilsgegenstand, das heißt die die den Entscheidungssatz bildende Rechtsfolge, beschränkt, und hat die Präklusion aller den festgestellten Anspruch betreffenden Einwendungen zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003, I ZR 269/00, NJW 2003, 3058 [unter II 1 a]). Entsprechend hindert die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils, mit dem ein anfechtungsrechtlicher Primäranspruch zugesprochen worden ist, in einem späteren Prozess um Folgeansprüche wegen nicht gehöriger Erfüllung dieses zuerkannten Anspruchs den Einwand des Anfechtungsgegners, tatsächlich habe eine solche primäre Pflicht nicht bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2005, X ZR 109/03, NJW 2006, 63 [unter I 2] zur entsprechenden Bindungswirkung einer erfolgreichen Herausgabeklage für den Prozess um Folgeansprüche aus den §§ 987 ff. BGB).
35Danach kann die Beklagte, nachdem sie in dem Einzelanfechtungsprozess rechtskräftig verurteilt worden ist, wegen der dem Zedenten zuerkannten Forderung gegen die Schuldnerin aus dem Teilurteil des Landgerichts Krefeld die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Straße zu dulden, in dem nun geführten Streit über die Frage, ob sie, weil sie den Primäranspruch nicht vollständig erfüllt habe, Wertersatz leisten muss, nicht einwenden, sie sei schon zu der Erfüllung des Primäranspruchs nicht verpflichtet gewesen, weil es an den subjektiven Voraussetzungen des Primäranspruchs gefehlt habe. Diesem Einwand steht die Bindungswirkung des rechtkräftigen Urteils des Landgerichts Krefeld entgegen, das in seiner maßgeblichen Gestalt, die es durch das die Berufung zurückweisende Urteil des Senats erhalten hat, das Bestehen des ausgeurteilten Primäranspruchs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Einzelanfechtungsprozesses bindend feststellt. Auf die Frage, ob die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungsanspruchs in dem Vorprozess unter Anwendung einer Beweislastregelung festgestellt wurden, kommt es nicht an. Für den Eintritt der Rechtskraft ist weder von Bedeutung, wie die Voraussetzungen für die Zu- oder Aberkennung eines Anspruchs festgestellt wurden, noch, ob sie überhaupt vorgelegen haben.
36(2) Die Rechtskraftwirkung der in dem Einzelanfechtungsprozess ergangenen Entscheidung besteht auch zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits.
37Allerdings ist die Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf die (formalen) Parteien des rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits, also hier die Beklagte und den Zedenten als die Parteien des Einzelanfechtungsprozesses, beschränkt. Rechtskräftige Urteile wirken gemäß § 325 Abs. 1 ZPO aber auch für und gegen die Personen, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Aufgrund dessen entfaltet ein zugunsten eines Einzelgläubigers ergangenes Urteil Rechtskraft für die Insolvenzmasse (vgl. Jaeger/Henckel, InsO 1. Auflage, § 129 InsO Rn. 302).
38Eine solche Rechtsnachfolge hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin stattgefunden. Aufgrund des in § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG begründeten Verfolgungsrechtes für bereits erhobene Einzelanfechtungsansprüche, das in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 S. 1 InsO dem Kläger als das Anfechtungsrecht für die Masse ausübenden Insolvenzgläubiger zugewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, IX ZR 29/08, NZI 2010, 196 [unter II 1 b bb (1)]), ist der Kläger insoweit als Rechtsnachfolger in den ursprünglich von dem Zedenten verfolgten Anfechtungsanspruch eingetreten, als er nunmehr in seiner Eigenschaft als Insolvenzgläubiger Anfechtungsansprüche im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht. Dies gilt auch, soweit er zuvor infolge der Abtretung vom 24. November 2003 zunächst als Einzelgläubiger in die Rechtsstellung des Zedenten eingerückt ist.
39bb) Der rechtskräftig zuerkannte anfechtungsrechtliche Primäranspruch ist nach Abschluss des Einzelanfechtungsprozesses nicht dadurch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, dass die Zwangsversteigerung des Grundstücks Straße durchgeführt wurde. Zwar hat die Beklagte die Zwangsvollstreckung des Zedenten in das von der Schuldnerin erworbene Grundstück Straße geduldet. Hierdurch hat sie jedoch den gegen sie gerichteten Primäranspruch nicht vollständig erfüllt.
40Der Primäranspruch war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin darauf gerichtet, den übertragenen Grundbesitz gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG in dem Zustand zur Befriedigung bereit zu stellen, in dem er dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2004, IX ZR 258/02, NJW 2004, 2900 [unter II 3 b]). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging sein Inhalt gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO dahin, den Grundbesitz in dem Zustand zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, in dem er aus dem Vermögen der Schuldnerin ausgeschieden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1986, IX ZR 145/85, NJW-RR 1986, 991 [unter IV 1 und 2]). Zur vollständigen Erfüllung des Primäranspruchs hätte die Beklagte deshalb vor Beendigung der von ihr geduldeten Zwangsvollstreckung bzw. vor Rückübertragung des Grundstücks die von ihr durch Revalutierung und Neubestellung von Grundpfandrechten aufgenommenen Belastungen des Grundstückes beseitigen müssen.
41Dies ist unterblieben. Eine Rückübertragung des Grundstückes hat überhaupt nicht stattgefunden. Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat die Beklagte lediglich in dem Zustand geduldet, in dem sich der Grundbesitz befand, nachdem sie ihn durch die Revalutierung und Neubestellung von Grundschulden belastet hatte. Diese Bereitstellung des Grundstücks zur Zwangsversteigerung in dem belasteten Zustand glich die in der Übertragung des unbelasteten Grundstücks liegende Gläubigerbenachteiligung nicht wie geschuldet aus, so dass die Beklagte die ihr obliegende Leistung durch Duldung der Zwangsvollstreckung nicht vollständig bewirkt hat.
42cc) Die vollständige Erfüllung des Primäranspruches ist der Beklagten infolge des Zuschlags des Grundstücks in der Zwangsversteigerung endgültig teilweise unmöglich geworden. Nachdem sie das Eigentum an dem Grundstück verloren hat, ist sie weder zur Bereitstellung noch zur Rückgewähr des unbelasteten Grundstücks in der Lage. Mit Eintritt der Unmöglichkeit zur Erfüllung des Primäranspruchs ist der auf Wertersatz gerichtete anfechtungsrechtliche Sekundäranspruch entstanden.
43b) Im Übrigen stünde dem Kläger der geltend gemachte Wertersatzanspruch auch dann zu, wenn man trotz des rechtskräftig zuerkannten Anfechtungsanspruchs das Vorliegen der Merkmale eines Anfechtungstatbestands für erforderlich hielte. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO sind nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien erfüllt.
44aa) Der Schuldner handelt mit dem gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO erforderlichen Benachteiligungsvorsatz, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat, wozu er entweder wissen muss, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorstellen, aber in Kauf nehmen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, IX ZR 85/07, NJW 2009, 1601, 1602 [unter II 2 a]). Diese subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet und aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Zu entscheiden ist über ihr Vorliegen unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände aufgrund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen, die nicht schematisch im Sinne einer von dem Gegner zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen, sondern als Erfahrungssatz im Rahmen der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung eine je nach Lage der Dinge mehr oder weniger gewichtige Bedeutung gewinnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 [unter II 2 a sowie unter II 2 b aa]).
45bb) Aufgrund der danach gebotenen Gesamtwürdigung des Geschehens steht sowohl fest, dass die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz handelte, als auch, dass die Beklagte den Vorsatz der Schuldnerin kannte.
46Bereits vor der Grundstücksübertragung im Juli 1999 hatten Schuldnerin und Beklagte aufgrund der Gespräche, die nach dem insoweit von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers mit ihnen und rechtlichen Beratern geführt wurden, Kenntnis von der bevorstehenden Inanspruchnahme der Schuldnerin seitens des Zedenten und den im Raum stehenden Steuerforderungen, die aus der gemeinsamen geschäftlichen Tätigkeit des Zedenten und der Schuldnerin herrührten und für die mindestens eine Mithaftung der Schuldnerin in Betracht kam (GA 123, 125 f.). Dass der Kläger zu diesen Gesprächen erstmals in zweiter Instanz vorgetragen hat, steht der Berücksichtigungsfähigkeit seines Vortrags nicht entgegen. Die Beklagte hat die Angaben des Klägers zu den auch mit ihr geführten Gesprächen nicht bestritten, weshalb der Sachvortrag des Klägers unabhängig von § 531 ZPO in der Berufungsinstanz zugrunde zu legen ist. Im Übrigen waren schon in dem Einzelanfechtungsprozess, auf den sich der Kläger bereits in erster Instanz bezogen hat, Tatsachen unstreitig, aus denen sich ergab, dass eine Inanspruchnahme der Schuldnerin durch den Zedenten jedenfalls im Raum stand (vgl. die Ausführungen unter B I 3 b des dort ergangenen Senatsurteils [Anlage K9]).
47Dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und der Kenntnis der Beklagten von diesem Vorsatz steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung im Juli 1999 Ansprüche des Zedenten gegen die Schuldnerin noch nicht eingeklagt waren und auch das amt noch keinen Haftungsbescheid gegen die Schuldnerin erlassen hatte. Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Benachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 [unter II 1]). Deshalb ist es ebenfalls ohne Bedeutung, dass im Juli 1999 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin noch nicht eröffnet war und die Schuldnerin ihrerseits davon ausging, Ansprüche gegen den Zedenten zu haben. Die Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
48Dass die Schuldnerin diese Möglichkeit jedenfalls in Kauf genommen und die Beklagte dies erkannt hat, zeigen die Ausgestaltung der Grundstücksübertragung und die Angaben der Beklagten zu ihrem Hintergrund. Mit der Übertragung des unbelasteten Grundbesitzes, auf den die Beklagte keinen Anspruch hatte und die unmittelbar zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist ein erheblicher Wert aus dem Vermögen der Schuldnerin abgeflossen. Die Übertragung ist zumindest zu einem weit überwiegenden Teil unentgeltlich vorgenommen worden. Das vorbehaltene Wohnrecht an einer Wohnung des Hauses stellt keine Gegenleistung der Beklagten für die Übertragung dar, sondern mindert lediglich den Wert der von der Schuldnerin erbrachten Zuwendung. Die von der Schuldnerin eingegangene Rentenzahlungsverpflichtung ist laut der Eintragung in lfd. Nr. 5 in Abteilung II des Grundbuchs (Auszug vorgelegt als Anlage K11) als Reallast ausgestaltet, mithin gemäß § 1105 Abs. 1 BGB aus dem Grundstück zu erbringen. Allenfalls die mit der Reallast gemäß § 1108 Abs. 1 BGB vorbehaltlich anderer Bestimmung einhergehende persönliche Haftung des Eigentümers kann eine (im Verhältnis zum Wert des Grundbesitzes geringe) Gegenleistung darstellen.
49Die Schuldnerin hat sich, was ebenfalls dafür spricht, dass der Grundbesitz bei ihrer Tochter, der Beklagten, zum Zwecke der Verhinderung eines Gläubigerzugriffs sicherstellt werden sollte, ausweislich der Eintragung in laufender Nr. 6 in Abteilung II des Grundbuchs einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten, für den eine nachvollziehbare Begründung nicht erkennbar ist. Die Verschiebung fand zwischen einander nahestehenden Personen statt, so dass die übertragenen Werte dem familiären Einflussbereich der Schuldnerin erhalten blieben. Keine andere Erklärung findet der Gesamtvorgang auch in der von der Beklagten angeführten Übernahme des Betriebes der Schuldnerin. Bei einer Übernahme des Betriebes durch die Beklagte hätte eher eine Gegenleistung von ihr an die Schuldnerin nahegelegen, nicht aber die Übertragung eines weiteren Vermögenswertes, durch den der Abfluss von Werten aus dem Vermögen der Schuldnerin weiter vergrößert wurde. Bestätigt wird das sich aus diesen Umständen ergebende Bild einer zum Schutz von Vermögenswerten vor einem Gläubigerzugriff durchgeführten Vermögensverlagerung durch die Tatsache, dass die Schuldnerin kurze Zeit später ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18. September 2001 (Anlage K7a) nicht einmal mehr über eigene Möbel verfügte und von der Unterstützung der Beklagten lebte, ohne dass für diesen Vermögensverfall andere Ursachen als die Übertragung von Vermögenswerte auf die Beklagte erkennbar sind.
50c) Die weiteren Voraussetzungen des Wertersatzanspruchs liegen allerdings nur teilweise vor. Der Kläger kann zugunsten der Insolvenzmasse lediglich Wertersatz für diejenige Verschlechterung des von der Beklagten anfechtbar erworbenen Grundbesitzes beanspruchen, die bereits durch die Revalutierung und Neubestellung von Grundschulden herbeigeführt worden ist. Dagegen muss die Beklagte keinen Wertersatz dafür leisten, dass infolge der Versteigerung des Grundbesitzes dieser nun überhaupt nicht mehr an die Masse zurückgewährt werden kann.
51aa) Für die in der Belastung des Grundstücks liegende Verschlechterung des anfechtbar erworbenen Gegenstandes hat die Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB, § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG und entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 S. 1 InsO einzustehen. Sie hat die in der Belastung des Grundstücks liegende Verschlechterung verschuldet, indem sie die auf dem Grundstück lastenden Buchgrundschulden revalutiert und neue Grundschulden bestellt hat.
52Der Höhe nach beläuft sich der Wert der von der Beklagten auszugleichenden Verschlechterung des von ihr anfechtbar erworbenen Grundbesitzes auf den Betrag, der im Zwangsversteigerungsverfahren den Gläubigern derjenigen Grundschulden zugeteilt worden ist, die die Beklagte nach Erwerb des Grundstücks revalutiert und neu bestellt hat. Hierbei handelt es sich um einen Gesamtbetrag von € 197.128,09. Er setzt sich zusammen aus den der Bank zugeteilten Beträgen von insgesamt € 195.975,41 zuzüglich des auf die verwaltung des Landes entfallenden Betrages von € 1.152,68.
53Der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Wertes der durch die Belastung des Grundbesitzes zugunsten der verwaltung herbeigeführten Verschlechterung steht nicht entgegen, dass durch die Zuteilung an die verwaltung Steuerverbindlichkeiten zurückgeführt worden sein mögen, für deren Erfüllung neben dem Zedenten auch die Schuldnerin einzustehen hatte. Ein durch eine Tilgung der Steuerforderung eventuell der Insolvenzmasse zugeflossener Vorteil vermag Inhalt und Umfang des Rückgewähranspruchs nicht zu beeinflussen, weil eine Anwendung der für den Bereich des Schadensrechts entwickelten Grundsätze über die Vorteilsausgleichung im Anfechtungsrecht nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994, IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093 [unter V 1]). Auch eine Aufrechnung mit einem sich etwa aus der Zuteilung an die verwaltung ergebenden Ausgleichsanspruch der Beklagten gegen die Insolvenzmasse ist ausgeschlossen. Ihr steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen, weil die Beklagte erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Die insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewährverpflichtung der Beklagten ist erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. September 2007 entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995, IX ZR 189/94, NJW 1995, 2783 [unter A II 2]), was einer Entstehung „nach“ Eröffnung im Sinne des § 93 Abs. 1 Nr. 1 InsO gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990, IX ZR 29/90, NJW 1991, 560 [unter II 3 a]).
54bb) Hingegen hat die Beklagte nicht gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB, § 16 Abs. 1 S. 1 InsO und entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 S. 1 InsO Wertersatz für die Differenz zwischen dem in der Zwangsversteigerung erzielten Erlös und dem von dem Kläger behaupteten Verkehrswert des Grundstücks zu leisten. Soweit der Beklagten infolge der durchgeführten Zwangsversteigerung die Erfüllung des aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs unmöglich geworden ist, fehlt es an dem gemäß § 989 BGB erforderlichen Verschulden der Beklagten. Der Verlust ihres Eigentums beruht nicht auf einem von ihrem Willen wenigstens mitbestimmten Vorgang, sondern auf dem hoheitlichen Rechtsakt des Zuschlags. Diesen hat sie weder veranlasst noch sonst in zurechenbarer Weise mit herbeigeführt.
55Die maßgebliche Ursache für den Eigentumsverlust hat der Kläger gesetzt. Er hat als – infolge Abtretung in die Rechtsstellung des Zedenten eingetretener – Einzelgläubiger der Schuldnerin das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hat der Kläger das Zwangsversteigerungsverfahren fortgesetzt.
56Den hierdurch herbeigeführten Verlust des Eigentums der Beklagten und die damit einhergehende Unmöglichkeit, einen gegen sie gerichteten insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch zu erfüllen, konnte die Beklagte nicht verhindern. Zwar hatte der Kläger als Einzelgläubiger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG das Recht verloren, den Einzelgläubigeranfechtungsanspruch in seinem Interesse zu verfolgen. Zugleich hat er aber in seiner Eigenschaft als das Anfechtungsrecht ausübender Insolvenzgläubiger gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG und entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 S. 1 InsO die Befugnis erworben, den bereits von dem Zedenten erhobenen Anfechtungsanspruch zugunsten der Masse geltend zu machen. Der Kläger konnte, ebenso wie im Regelinsolvenzverfahren der Insolvenzverwalter, wählen, ob er diesen Anfechtungsanspruch für die Masse auf die Vorschriften des AnfG, der InsO oder beide stützt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999, IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246 = NJW 2000, 1259 [unter B II]; Urteil vom 3. Dezember 2009, IX ZR 29/08 [unter II 3]). Demgemäß stand es ihm frei, den in dem Einzelanfechtungsprozess (Landgericht Krefeld 5 O 239/01 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-12 U 132/03) von dem Zedenten erstrittenen, auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Titel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO auf sich als den das Anfechtungsrecht für die Masse ausübenden Insolvenzgläubiger umschreiben zu lassen und zugleich zu beantragen, ihm die vollstreckbare Ausfertigung mit dem Inhalt zu erteilen, dass der Grundbesitz dem Treuhänder zur Insolvenzmasse zurückzugewähren ist (vgl. Jaeger/Henckel, InsO 1. Auflage, § 129 InsO Rn. 301). Ebenso konnte er es bei einer Umschreibung des Titels auf ihn als das Anfechtungsrecht ausübenden Insolvenzgläubiger ohne Änderung des auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Leistungsinhalts belassen (vgl. Jaeger/Henckel, a.a.O.) und die als Einzelgläubiger begonnene Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wie geschehen fortsetzen, freilich mit der Maßgabe, dass der Erlös aus der Zwangsversteigerung nicht an ihn, sondern in die Masse zu fließen habe.
57Stand es somit in der Rechtsmacht des Klägers, die begonnene Zwangsvollstreckung wie geschehen fortzusetzen, so konnte die Beklagte den zur Unmöglichkeit der Erfüllung des Rückgewähranspruchs führenden Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht verhindern. Infolgedessen schuldet sie für die hierdurch eingetretene Unmöglichkeit keinen Wertersatz. Jedenfalls würde ein etwa verbleibender Verursachungsbeitrag der Beklagten für die Folgen des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Kläger fortgesetzten Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 254 Abs. 1 BGB, der auf den Wertersatzanspruch Anwendung findet (vgl. MünchKomm.InsO/Kirchhof, 2. Auflage, § 143 InsO Rn. 81), vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag des Klägers zurücktreten.
58d) Dem Wertersatzanspruch steht die Abweisung der Klage in dem Rechtsstreit Landgericht Krefeld 3 O 482/06 = Oberlandesgericht Düsseldorf I-22 U 36/08 nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob das dort von der Beklagten erstrittene klageabweisende Urteil noch nicht formell rechtskräftig geworden und damit auch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Selbst wenn die klageabweisende Entscheidung rechtskräftig geworden wäre, hinderte dies nicht den nun von dem Kläger verfolgten Anspruch. Der Kläger macht den Wertersatzanspruch gegen die Beklagte nicht für sich persönlich geltend, sondern verfolgt ihn als das Anfechtungsrecht ausübender Insolvenzgläubiger für die Insolvenzmasse in dem über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. Der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklichte Rechtsnachfolgetatbestand aber führt gemäß § 325 Abs. 1 ZPO nur insoweit zu einer Rechtskrafterstreckung, als ein Urteil zugunsten eines Einzelgläubigers ergangen ist. Soweit Urteile Einzelgläubigern Ansprüche absprechen, findet eine Rechtskrafterstreckung nicht statt, weil nachteilige Verfügungen eines Einzelgläubigers gegenüber der Insolvenzmasse nicht wirksam sind (vgl. Jaeger/Henckel, InsO 1. Auflage, § 129 InsO Rn. 302).
59e) Die Beklagte ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Der Wertersatzanspruch ist nicht verjährt.
60Der anfechtungsrechtliche Wertersatzanspruch verjährt gemäß § 146 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB umschriebenen subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge begann die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen, nachdem am 30. Oktober jenes Jahres die Verpflichtung der Beklagten zum Wertersatz dadurch entstanden ist, dass ihr die Verpflichtung zur Erfüllung des anfechtungsrechtlichen Primäranspruches mit Zuschlag des Grundstücks in der Zwangsversteigerung unmöglich wurde.
61Die dreijährige Verjährung ist rechtzeitig vor ihrem Ablauf gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Bei Zustellung der Klage am 16. Januar 2010 war die Verjährung noch nicht abgelaufen, so dass dahinstehen kann, ob die bereits am 29. Oktober 2009 bei Gericht eingegangene Klage demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden ist.
62f) Die von dem Treuhänder in dem über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren angezeigte Masseunzulänglichkeit wirkt sich weder auf diesen Rechtsstreit noch auf die Rechtsbeziehungen der Parteien aus. Bislang ist das Insolvenzverfahren nicht eingestellt worden. Erst mit der Einstellung oder einer vorbehaltlosen Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlischt frühestens das Insolvenzanfechtungsrecht, ohne dass dies in jedem Fall der Fortführung eines anhängigen Rechtsstreites entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011, IX ZR 91/10, NZI 2011, 486 [unter II 2 c]). Von daher ist auch nicht erheblich, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung des Insolvenzverfahrens vorliegen.
632. Der Anspruch ist nicht gemäß § 389 BGB infolge der von der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung mit dem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Anspruch auf Ersatz des am 10. Dezember 2009 auf Steuerschulden des Zedenten und der Schuldnerin gezahlten Betrages von € 68.743,31 erloschen. Die Aufrechnung ist jedenfalls gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insolvenzrechtlich unzulässig. Der gegen die Beklagte gerichtete insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. September 2007 entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995, IX ZR 189/94, NJW 1995, 2783 [unter A II 2]). Dies bedeutet, dass die Beklagte im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO „nach“ Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990, IX ZR 29/90, NJW 1991, 560 [unter II 3 a]).
643. Die Zinsforderung des Klägers ist gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG und entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 S. 1 InsO nur in dem zuerkannten Umfang gerechtfertigt. Zwar wird der insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und kann ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, IX ZR 96/04, NZI 2007, 230 [unter III 1 a]). Dies setzt allerdings voraus, dass der Anspruch zu jenem Zeitpunkt bereits auf eine Geldzahlung gerichtet war, da die Zinspflicht gemäß § 291 S. 1 Halbsatz 2 BGB erst mit Fälligkeit einer Geldschuld beginnt. Diese Voraussetzungen für den Beginn des Zinslaufes lagen erst am 30. Oktober 2008 vor. An diesem Tag ist der Beklagten, wie bereits ausgeführt, die Erfüllung des Primäranspruches infolge des Eigentumsverlustes an dem Grundstück unmöglich geworden und an seine Stelle der Wertersatzanspruch getreten. Mit seiner Entstehung ist er mangels anderweitiger Regelung gemäß § 271 Abs. 1 BGB fällig geworden.
65III.
66Der Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juli 2011 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 Abs. 1 ZPO. Die von der Beklagten an den Kläger geleisteten Zahlungen lassen den hier festgestellten Anspruch bereits deshalb unberührt, weil bei einer Anrechnung auf die Gesamtforderung des Klägers gegen die Schuldnerin diese noch immer den ausgeurteilten Betrag übersteigt. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
67IV.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.
69Streitwert für die Berufungsinstanz: € 382.000
70(§§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO).
71Revision: IX ZR 132/11 = Nichtzul.Beschw. zurückgewiesen.
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