Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 107/11

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 21.04.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wie folgt neu gefasst:

Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, ohne Zustimmung des Verfügungsklägers unter der Bezeichnung „B.“ im Rechtsverkehr einschließlich des Internets aufzutreten.

Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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