Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 36/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. April 2011 (VK 1-23/11) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die den Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden - soweit sie nicht Gebührenfreiheit genießt - zu 2/3 der Antragsgegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt. Den Beigeladenen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 700.000 Euro


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