Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 60/10

Tenor

       I.

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 21. Dezember 2009 verkündete Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 14e O 82/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel sowie unter Abweisung der weitergehenden Klage abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.269,19 € wie folgt zu zahlen:

a)

17.850,- € (Beteiligungssumme B-Fonds) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der B-Fonds,

b)

weitere 1.419,19 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines  Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der B-Fonds.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der B-Fonds mit Fälligkeit zum 30. November 2014 den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach dem Betrag entspricht, der zur Ablösung des von dem Zedenten C., bei der D-Bank zur Teilfinanzierung der am 14. Dezember 2004 gezeichneten Anteile aufgenommenen Darlehens zum Darlehenskonto ... erforderlich ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der B-Fonds alle finanziellen Nachteile zu ersetzen, die dem Zedenten, Herrn C., mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 14. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der B-Fonds in Höhe des Nominalwertes von 30.000,- € entstanden sind oder noch entstehen werden, auch solche, die mit der Verpflichtung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der B-Fonds an die Beklagte in Zusammenhang stehen. Es wird klargestellt, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf Ersatz des negativen Interesses des Zedenten, Herrn C., gerichtet ist.

4.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten des Herrn C., aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der B-Fonds in Verzug befindet.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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