Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 38/11

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wird eine Einrichtung des öffentlichen Rechts (hier: Berufskammer) im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Unterabsatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2004/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 S. 114) „überwiegend vom Staat … finanziert“ bzw. unterliegt sie „hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht“ durch den Staat, wenn

• der Einrichtung durch Gesetz die Befugnis zur Beitragserhebung bei ihren Mitgliedern eingeräumt wird, das Gesetz aber weder die Beiträ-ge der Höhe nach noch die mit dem Beitrag zu finanzierenden Leis-tungen dem Umfang nach festsetzt,

• die Gebührenordnung aber der Genehmigung durch den Staat bedarf?


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen