Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 151/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.08.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Kostenvorschuss für die Beseitigung der im Wohn- und Bürogebäude D, K, vorhandenen Baumängeln in Höhe von 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 67% und die Beklagte zu 1) zu 33%. Die Kosten des Verfahrens 2 OH 24/07– LG Kleve trägt die Beklagte zu 1).

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers I. Instanz trägt die Beklagte zu 1) zu 33 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) voll und der Beklagten zu 1) zu 67 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 9 % und der Beklagten zu 1) zu 91 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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