Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 17/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.632,16 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,92 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. September 2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 768,95 € Zug um Zug gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger A… über die Rückabtretung ausgestellten Urkunde zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2Die Berufung hat lediglich hinsichtlich der Abweisung von anteiligen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 57,24 € und einer Zug-um-Zug Verurteilung bezüglich der Sachverständigenkosten teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
3Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. lag die erforderliche Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15.04.2009 entstandenen Ansprüche vor, da für dessen Eigentümerstellung wegen des unstreitigen Eigenbesitzes zum Unfallzeitpunkt bereits die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB streitet. Für seine Eigentümerstellung sprechen indiziell auch die von ihm vorgelegte Bescheinigung des Voreigentümers B… vom 11.12.2009 sowie die Tatsache, dass er der Halter des betreffenden Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt war.
4Die Beklagte zu 2. dringt auch nicht mit ihrem - vom Landgericht übergangenen - Einwand durch, dass es sich bei der streitigen Kollision um ein manipuliertes Unfallereignis handelt. Trotz einiger Auffälligkeiten lässt sich bei der vom Senat vorgenommenen Gesamtschau der Umstände nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass dem Zusammenstoß der Fahrzeuge eine kollusive Absprache zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. zugrunde lag.
5Die seitens des Landgerichts nach Abwägung der Verursachungsbeiträge angenommene alleinige Haftung der Beklagten für die durch den Unfall kausal entstandenen Schäden des Klägers gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflichtVG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagten belastete im Rahmen der zu berücksichtigen Betriebsgefahr ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen des unachtsamen Herüberfahrens auf den bereits vom Kläger genutzten Fahrstreifen der Nebenfahrbahn der BAB 40. Demgegenüber trat die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vollständig zurück. Ein Mitverschulden des Klägers war dabei auch nicht hinsichtlich der durch die Kollision mit der Leitplanke entstandenen Schäden auf der linken Seite gegeben, da ihm eine etwaige Fehl- oder Überreaktion in Anbetracht der durch den Beklagten zu 1. schuldhaft ohne eigenes Zutun des Kläger geschaffene und für ihn nicht voraussehbare Gefahrenlage nicht vorgeworfen werden konnte.
6Der Kläger konnte danach wegen der durch den Unfall an seinem Pkw verursachten Schäden von den Beklagten Ersatz in zuerkannter Höhe verlangen. Insoweit kam eine weitere Kürzung oder gar vollständige Versagung der geltend gemachten Reparaturkosten insbesondere auch nicht wegen der an dem Fahrzeug befindlichen Vorschäden in Betracht. Denn die unfallbedingten Beschädigungen lassen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in technischer und rechnerischer Hinsicht von den riefenförmigen Vorschäden am rechten Frontbereich des Fahrzeugs abgrenzen.
7Die Sachverständigenkosten konnten jedoch wegen der von der Beklagten zu 2. nach erfolgter Rückabtretung des Anspruchs erhobenen Einrede nach § 410 BGB nur Zug um Zug gegen Aushändigung einer vom bisherigen Gläubiger A… unterzeichneten Abtretungsurkunde verlangt werden.
8I.
9Im Einzelnen gilt Folgendes:
10Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Zweifel i.S.d. Vorschrift bestehen schon dann, wenn aus Sicht des Prüfungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH NJW 2003, 3480; Senat, Urteil vom 11.05.2005, AZ.: I-1 U 158/03). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben, aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen (BGH, NJW 2004, 1876). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung einer festen Tatsachengrundlage entbehren würde oder wenn die Entscheidung unter Verletzung materiellen Rechts ergangen ist und dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hat. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber dabei ausschließen (BGH, NJW 2006, 152). Solche Zweifel ergaben sich im vorliegenden Fall zunächst hinsichtlich des durch das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise übergangenen Vortrags der Beklagten zu 2. hinsichtlich einer etwaigen Unfallmanipulation und der damit verbundenen Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Eigentums. Aufgrund der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen ergab sich jedoch eine nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur abschließenden Streitentscheidung ausreichende Tatsachengrundlage für eine eigene Entscheidung des Senats zu diesem Einwand.
11Die danach vorzunehmende Gesamtschau aller indiziell für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Umstände lässt den zweifelfreien Schluss auf eine solche jedoch nicht zu. Soweit demgegenüber das Landgericht sich rechtsfehlerhaft mit der seitens der Beklagten in Bezug auf den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten erhobenen Einrede nach § 410 BGB auseinandergesetzt hat, war das Urteil entsprechend abzuändern.
12II.
13Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger Eigentümer des von ihm zur Unfallzeit geführten Fahrzeugs war. Soweit die Beklagte zu 2. die Eigentümerstellung des Klägers und damit auch die Berechtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug bestritten hat, ergibt sich hieraus nichts zu ihren Gunsten, da für den Kläger die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB streitet. Unstreitig war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls in unmittelbarem Besitz des betreffenden Fahrzeugs, so dass zu seinen Gunsten die Erlangung von Eigenbesitz und daraus folgend das Eigentum an dem Fahrzeug vermutet wurde (Senat, Urteil vom 05.04. 2011, Az.: I-1 U 239/10; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage, § 1006 Rdnr. 1; Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage, Teil 4 I Rdnr. 15). Der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB stehen dabei auch nicht die von der Beklagten zu 2. angeführten Umstände falscher oder widersprüchlicher Angaben im Hinblick auf den außergerichtlichen Vortrag des Klägers zum Erwerb des Fahrzeugs entgegen. Denn die Vorschrift des § 1006 BGB stellt den Besitzer im Grundsatz nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er zugleich mit dem Besitz auch Eigentum erworben hat (BGH, NJW 2004, 217, 219; jeweils zur Eigentumsvermutung bei einem Kfz- Unfall: Senat, Urteil vom 27.09.2011, Az.: I – 1 U 10/10; OLG Saarbrücken, OLGR 2007, 210; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 12 U 152/08 zitiert nach juris; Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl., Teil 4 I Rdnr. 15). Ist der Besitzer daher noch nicht einmal verpflichtet, zu seinem Eigentumserwerb vorzutragen, darf die Verwirklichung der gesetzlichen Vermutung nicht daran scheitern, dass sich der Sachverhalt zum Erwerb des Eigentums streitig oder widersprüchlich darstellt.
14Im Übrigen ergaben sich aufgrund der weiteren Umstände auch hinreichende Indizien, die für ein Eigentum des Klägers an dem streitgegenständlichen Fahrzeug sprechen. Zunächst ist auf die während des Prozesses vorgelegte Bescheinigung des Voreigentümers B… über den Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger von einem Herrn B… zu verweisen, deren Authenzität und Inhalt nachfolgend von der Beklagten zu 2. nicht bestritten worden sind. Ferner spricht indiziell für dessen Eigentümerstellung, dass das Fahrzeug nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls auf den Kläger zugelassen war (Senat, Urteil 23.05.2005, Az.: I-1 U 228/04 und Urteil vom 15.06. 2010, I - 1 U 196/09).
15III.
16Die Beklagte zu 2. dringt nicht mit ihrem erstinstanzlich übergangenen und in der Berufungserwiderung wiederholten Einwand durch, das fragliche Unfallereignis stelle sich als ein Fall der Unfallmanipulation dar. Nach der gebotenen Gesamtschau aller im Zusammenhang mit dem Unfallereignis festzustellenden Indizien kann der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass eine Unfallmanipulation durch die Beteiligten vorlag, infolge derer etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers bereits im Hinblick auf die daraus zu folgernde Einwilligung in das Schadensereignis ausgeschlossen wären.
171.)
18Dass es tatsächlich zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gekommen ist, bei dem das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gegen die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs geraten ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ist aber der Zusammenstoß der Fahrzeuge als solcher unstreitig oder bewiesen, so hat in der Folge der Versicherer zu beweisen, dass der aus dem Kollisionsereignis Schadensersatz ableitende Kläger in die Beschädigung des Fahrzeugs eingewilligt hat (Senat, NZV 1996, 321 und Urteil vom 07.04.2008, Az.: I-1 U 122/07). Da ein direkter Beweis eines betrügerischen Vorgehens der Unfallbeteiligten häufig nicht möglich ist, steht der Haftpflichtversicherung für die Feststellung einer derartigen Einwilligung dabei der sogenannte Indizienbeweis offen. Danach ist auf der Grundlage einer Gesamtschau aller für und gegen eine Unfallmanipulation sprechende Umstände zu entscheiden, ob eine Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seines Eigentums bewiesen ist. Unerheblich ist insoweit, dass die jeweiligen Umstände bei isolierter Betrachtung jeweils auch unverdächtig geklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr das Zusammentreffen derartiger Umstände, die in der Gesamtschau eine Indizienkette bilden, die ernsthafte Zweifel an der planmäßigen Vorbereitung der Ausführung des vermeintlichen Unfalls ausschließen (Senat, Urteil vom 07.12.2010, Az.: I-1 50/01; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2004, 222; OLG Köln, Schaden-Praxis 2004, 118). Voraussetzung für diese Überzeugungsbildung ist daher keine mathematische lückenlose Gewissheit, die beim Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist (so zur Unfallmanipulation Senat, Urteil vom 30.11.2010, Az.: I-1 U 3/10 und Urteil vom 10.12.2007, Az.: I-1 U 86/07). Vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW 2004, 777 und NJW 1993, 935; Senat, Urteil vom 07.12. 2010, Az.: I-1 U 50/01).
192.)
20Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtschau aller Umstände lässt sich trotz einiger Auffälligkeiten nicht die hinreichende Überzeugung davon zu gewinnen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall um ein manipuliertes Geschehen gehandelt hat. Es verbleiben im Hinblick auf die Richtigkeit einer solchen Feststellung gewichtige Zweifel an einem verabredeten Unfall, so dass das Ergebnis dieser Würdigung zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten zu 2. geht.
21Der Beklagten zu 2. ist zuzugeben, dass durchaus Anhaltspunkte vorliegen, die indiziell für das Vorliegen einer Unfallmanipulation sprechen, wobei einige der grundsätzlich einschlägigen, für eine Unfallmanipulation sprechenden, Auffälligkeiten vorliegend jedoch zu relativieren sind. Letztlich fehlt es jedoch an dem Vorliegen gewichtiger Umstände die den zwingenden Schluss auf ein solches Ereignis rechtfertigen würden.
22a.)
23So handelte es sich bei dem vorliegenden Unfallverlauf eines Fahrspurwechsels auf einer Autobahn, bei der das Schädigerfahrzeug den Fahrstreifen nach links wechselt und das Geschädigtenfahrzeug entweder nach links gegen die Leitplanke schiebt (KG Berlin, VRR 2011, 105) oder dieser bei einem vermeintlichen Ausweichmanöver seinerseits den Wagen in die Leitplanke fährt (Senat, Urteil vom 10.11.2008, Az.: I-1 U 49/08; siehe auch OLG München, NJW-RR 2008, 1252) um eine bei einer typischerweise auch bei einer Unfallmanipulation anzutreffende Konstellation. Jedoch ist zu beachten, dass die konkrete Unfallzeit um 9:55 Uhr morgens tendenziell gegen eine manipulative Absicht spricht. Denn zu dieser Tageszeit ist zumeist auf einer Autobahn mit einer Mehrzahl von unbeteiligten Zeugen zu rechnen, was bei verabredeten Unfälle meist nicht gewünscht ist (Senat, Urteil vom 23.05.2005, Az.: I-1 U 228/04). Üblicherweise ereignen sich derartige Unfallmanipulationen daher zu einer (Nacht-) Zeit, bei der mit der Anwesenheit von Zeugen gemeinhin nicht gerechnet wird.
24b.)
25Der gerichtlich bestellte Sachverständige C… hat im Rahmen seiner Unfallanalyse keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigen können, welche den Rückschluss auf ein fingiertes Unfallgeschehen zulassen. Auffällig war allein das nach seiner Auffassung unverständliche und nicht nachvollziehbare Hineinziehen des Fahrzeugs nach links in die Leitplanke. Der Sachverständige konnte bei einer angenommenen Kollision keinen hinreichenden seitlichen Bewegungsimpuls feststellen, wonach das Fahrzeug in die entsprechende Leitplanke hineingedrückt worden sein könnte, so dass diese Schäden allein auf dem Fahrverhalten des Klägers beruhen. Allerdings ist dieses Verhalten durchaus auch durch andere Umstände als eine Unfallmanipulation erklärbar. Aus der polizeilichen Unfallaufnahme ergibt sich, dass der Kläger nach dem Unfallereignis einen verwirrten Eindruck machte, so dass auch eine Schreckreaktion nahe lag. Auch hatte er nach eigenen Angaben wenig geschlafen (Bl. 4 der Ermittlungsakte), so dass gegebenenfalls auch dieser Umstand als Ursache in Betracht zu ziehen war.
26c.)
27Bei dem Fahrzeug des Geschädigten handelt es sich um ein typischerweise im Rahmen einer Unfallmanipulation benutztes Fahrzeug, ein Pkw der Luxusklasse mit fortgeschrittenem Alter, bei dem die Instandsetzung in einer marktgebundenen Fachwerkstatt mit hohen Aufwendungen verbunden ist. Ferner ist das Fahrzeug vom Kläger erst kurze Zeit vor dem Unfallereignis (zwei Monate) angeschafft worden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das nach einem bereits im Jahr 2004 vorliegenden massiven Schaden wieder vollständig und ordnungsgemäß instandgesetzt worden ist (vgl. Bestätigung des TÜV Rheinland, Bl. 63 d.A.). Außerdem weist das Fahrzeug lediglich eine geringe Kilometerleistung von ca. 34.000 km auf, so dass bei dem Fahrzeug noch von einem gehobenen Wert auszugehen war.
28Zwar werden im Zusammenhang mit dem Schadensereignis auch Vorschäden abgerechnet, die auf diesen nicht zurückzuführen sind. So ergibt sich nach den Feststellungen des Sachverständigen C… zweifelsfrei, dass im Frontbereich rechts befindliche bogenförmigen Riefen (Bl. 22 des Gutachtens) nicht mit dem Zusammenstoß in Übereinstimmung zu bringen sind. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um Reparaturkosten i.H.v. ca. 1.000 €.
29d.)
30Der Kläger rechnet seinen Schaden fiktiv ab, was im Rahmen des wirtschaftlichen Strebens einer Unfallmanipulation typisch ist. Allerdings stand das Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung und wurde nicht etwa – wie meist in vergleichbaren Fällen – umgehend nach dem Unfallereignis veräußert oder außer Landes geschafft.
31e.)
32Auffällig ist auch, dass sich der Beklagte zu 1. im vorliegenden Verfahren nicht einlässt, sondern gegenteilig sogar auf die Versicherung hinsichtlich einer zügigen Regulierung einzuwirken versuchte (Bl. 114 d.A.). Allerdings kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1. tatsächlich in Anbetracht der seiner Meinung nach klaren Haftungslage über seine persönliche Inanspruchnahme im Rahmen einer Klage verärgert war (Senat, Urteil vom 07.04.2008, Az.: I-1 U 122/07). Hierfür spricht die von ihm angekündigte Veröffentlichung des Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2.
33f.)
34Im konkreten Fall kann das Hinzuziehen der Polizei nicht als für eine Unfallmanipulation sprechender Umstand herangezogen werden. Zwar wird in den meisten Fällen der Unfallmanipulation die Polizei gezielt herbeigerufen, um dem gestellten Schadensereignis den Anschein der Authentizität zu verleihen (Senat, Urteil vom 24. 08.2010, Az.: I-1 U 10/10). Nach der kollusiven Absprache zwischen den Beteiligten, soll der Fahrer des geschädigten Fahrzeugs üblicherweise diesen gegenüber vorbehaltlos die schuldhafte Verursachung der Kollision in dem Bestreben einräumen, um die tatsächlichen Voraussetzungen für eine volle Anspruchsberechtigung des vermeintlich Geschädigten schaffen. Hierbei wird die Möglichkeit des Ausspruches einer gebührenpflichtigen Verwarnung oder weitergehend sogar die Einleitung eines Bußgeldverfahrens billigend in Kauf genommen. Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug über eine Strecke von fast 8 Metern die Leitplanke der Autobahn beschädigt hat. Sowohl er als auch der Beklagte zu 1. hätten in diesem Fall ohne Hinzuziehung der Polizei die Straftat einer Unfallflucht i.S.v. § 142 StGB begangen.
35g.)
36Im Übrigen fehlt es aber gerade an Auffälligkeiten, die eine stärkere Indizwirkung im Hinblick auf das Vorliegen einer Unfallmanipulation haben. So ist nicht feststellbar, dass sich die Unfallbeteiligten bereits vor dem Unfall kannten oder diese schon zuvor auffällig häufig in Schadensfälle verwickelt waren. Ebenso sind keine belastenden Umstände im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien ersichtlich. Bemerkenswert ist ferner die Tatsache, dass der Kläger sich durch sein Verhalten nach dem Unfall dem – nicht bestätigten - Verdacht eines Fahrens unter Drogeneinfluss ausgesetzt hat. Die Tatsache, dass einer der Unfallbeteiligten unter Alkohol oder Drogeneinfluss bei der betreffenden Fahrt stand oder aber auch lediglich dass dieser Eindruck bei der herbeigerufenen Polizei entsteht, ist ein im erheblichen Maße gegen eine Unfallmanipulation sprechender Umstand (Eggert in Ludovisy/Eggert/Burghoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl., Teil 14, Rdnr. 1870; vgl. auch OLG Senat, U. v. 20.08.2007, Az.: I-1 U 198/06). Denn das Verhalten der Beteiligten ist bei einer Unfallmanipulation typischerweise eher darauf ausgerichtet, keine Aufmerksamkeit zu erregen.
37Im Ergebnis fehlt es über die auch ohne eine Unfallmanipulation häufig anzutreffenden oder relativierten Umständen hinaus an hinreichend gewichtigen Auffälligkeitsmerkmalen, die eine hinreichende Gewissheit vom Vorliegen einer Unfallmanipulation begründen könnten.
38IV.
39In der Folge ergibt sich eine grundsätzliche Haftung der Beklagten bzgl. des klägerischen Zahlungsverlangens gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, da sich der Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignete, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war.
40Auch die auf der linken Seite durch das nach links Ziehen des Fahrzeugs eingetretenen Schäden sind dabei „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden. Das entsprechende Haftungsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Maßgeblich ist danach, dass die Fahrweise und der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben (BGH NJW 2005, 2081 und VersR 1988, 641; Senat, Urteil vom 30.03.2009, Az.: I-1 U 120/08; Ernst, SVR 2011, 241, 242). Die Haftung nach § 7 StVG hängt daher nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision des Fahrzeugs gekommen ist. In der Folge kann selbst ein Unfall, der auf einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen Schreck-, Abwehr- oder Ausweichreaktion des Geschädigten beruht, dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, dass diese Reaktion ausgelöst hat (BGH, NJW 2005, 2081; Senat, a.a.O.; Ernst, SVR 2011, 241, 243). Anerkannt ist dabei, dass auch die Zurechenbarkeit zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs gegeben ist, wenn infolge eines plötzlichen Fahrstreifenwechsels ein anderer Verkehrsteilnehmer infolge der hierauf erfolgten Reaktion gegen das den Fahrstreifen wechselnde Fahrzeug selbst, sondern gegen ein anderes Hindernis gerät (KG Berlin, KGR 2000, 316; LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 32). Nichts anderes kann dabei gelten, wenn es zunächst zu einer Kollision der Fahrzeuge kommt und darüber hinaus unmittelbar nachfolgend im Rahmen einer Schreck- oder Ausweichreaktion zu einem Zusammenstoß mit einem weiteren Hindernis kommt.
41V.
42Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall auf höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen war, sind nicht ersichtlich. Die Kollision war auch für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG, da weder der Kläger noch der Beklagte zu 1. den ihnen jeweils obliegenden Nachweis erbracht haben, dass der Unfall auch bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Unabwendbar wäre das Unfallgeschehen nur dann gewesen, wenn es sich erwiesenermaßen auch bei Beachtung jeder nach den Umständen des Falles gebundenen Sorgfalt ereignet hätte. Diese Prüfung ist dabei nicht nur auf die Frage zu beschränken, ob ein besonders sorgfältiger oder vorausschauend handelnder Fahrer in der konkreten Situation wie ein Idealfahrer reagiert hätte, sondern es ist auch zu fragen, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage gekommen wäre. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der Fahrzeugführer in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeinen Gefahren geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH, NZV 2006, 191, 193). Dass der Beklagte zu 1. vorliegend diesem Maßstab nicht gerecht geworden ist, ergibt sich bereits daraus, dass er das auf der benachbarten Spur befindliche Fahrzeug nicht wahrgenommen und bei seinem Fahrstreifenwechsel beschädigt hat.
43Jedoch kann auch für den Kläger nicht festgestellt werden, dass ein besonders aufmerksamer Fahrer in der betreffenden Verkehrssituation möglicherweise durch Herabsetzen der Geschwindigkeit oder rechtzeitiges Bremsen eine drohende Kollision nicht noch verhindert hätte.
44VI.
45Wegen der beiderseitigen Haftung der Unfallparteien ist daher gemäß § 17 Abs. 1 StVG eine Haftungsabwägung durchzuführen. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 506; KG Berlin, NZV 1999, 512 und NZV 2003, 291). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach
46§ 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH, NZV 1996, 231).
471.)
48Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1. im Bereich einer Nebenfahrbahn der A 40 in Fahrtrichtung Duisburg bei dem Versuch, auf die Fahrspur des Klägers zu wechseln, diesen nicht gesehen hat und dabei mit ihm kollidierte. Er hat damit gegen die ihn im Zusammenhang mit der konkreten Verkehrssituation treffenden Pflichten verstoßen. Insoweit kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich die entsprechende Verpflichtung bei der Vornahme des erfolgten Fahrstreifenwechsels auf der Nebenfahrbahn aus der Regelung des § 7 Abs. 5 StVO ergab oder aber wegen der Besonderheiten im Zusammenhang mit dem auffahrenden und abfahrenden Verkehr auf § 1 Abs. 2 StVO zurückzugreifen war (so jeweils für Verteilerfahrbahnen: OLG Düsseldorf, NZV 1989, 404; OLG Köln, NZV 2007, 141), da in beiden Fällen seitens des Beklagten zu 1. eine Gefährdung des auf der Nebenfahrbahn befindlichen Klägers bei dem vorgenommenen Fahrstreifenwechsel ausgeschlossen werden musste.
492.)
50Demgegenüber hat sich nach den erfolgten Feststellungen ein unfallursächlich auswirkender Pflichtverstoß des Klägers nicht ergeben, der zu einer Erhöhung seiner Betriebsgefahr führen würde. Soweit die Beklagte zu 2. sich darauf beruft, dass der Schaden zumindest teilweise auf einer fehlerhaften Reaktion des Klägers beruht, kann hieraus gleichwohl nicht auf ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung der Schäden geschlossen werden. Zwar hat der Sachverständige C… in seinem Gutachten ausgeführt, dass er das Fahrmanöver des Klägers, das zu einer Kollision der linken Seite seines Wagens mit der Leitplanke geführt hat, für nicht erforderlich und eher unverständlich hält. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Verschulden eines Verkehrsteilnehmers auch bei einer Über- oder Fehlreaktion - etwa bei einem Ausweichmanöver - dann nicht gegeben ist, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen und für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hatte und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternahm, um einen Unfall oder dessen weitere Folgen zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung falsch reagierte (BGH, NJW-RR 2009, 239; Senat, Urteil vom 07.12.2010, Az.: 1 U 54/10 sowie NZV 2006, 415; OLG München, Urteil vom 18.01.2008, Az.: 10 U 4156/07 zitiert nach juris). Eine solche überraschende Situation lag für den Kläger mit dem vorangegangen Anstoß durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1., der unerwartet auf die Fahrbahn des Klägers zog, vor. Selbst wenn es sich bei dem unmittelbar nach dem Zusammenstoß erfolgten Steuern des Klägers nach links um eine überzogene Ausweich- oder Schreckreaktion gehandelt haben sollte, könnte ihm daher dennoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass aus nachträglicher Sicht ein anderes Verhalten sinnvoll und zweckmäßig gewesen wäre (Senat, NZV 2006, 415 und Urteil vom 07.12.2010, Az.: I-1 U 54/10).
513.)
52Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu dem vom Landgericht angenommenen Ergebnis einer alleinigen Haftung der Beklagten. Denn im Hinblick auf den erheblichen Verstoß des Beklagten zu 1. gegen die gemäß §§ 7 Abs. 5, 1 Abs. 2 StVO bestehende Verpflichtung zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei einem Fahrstreifenwechsel trat die lediglich einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers vollständig zurück.
53VII.
54Als Folge der alleinigen Einstandspflicht der Beklagten sind dem Kläger gemäß § 249 BGB die Reparaturkosten für die an dem Fahrzeug durch den Zusammenstoß auf der rechten Seite als auch die durch das nachfolgende Ausweichmanöver im Rahmen der Kollision mit der Leitplanke entstandenen Schäden in Höhe von insgesamt 6.607,16 € zu ersetzen.
55Aufgrund der nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen C… (Bl. 140 d.A.) ergibt sich, dass das Fahrzeug des Klägers durch den klagegegenständlichen Unfall an der rechten Seite beschädigt worden ist. Allerdings sind die Schäden in Form der im rechten Frontbereich befindlichen bogenförmigen Riefen danach nicht dem Unfallereignis zuzuordnen. Diese resultieren vielmehr aus einer Kollision, bei der die Geschwindigkeitsrichtung der unfallbeteiligten Fahrzeuge diametral waren. Diese Schäden konnten jedoch nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen rechnerisch und technisch unzweifelhaft von den übrigen Schäden auf der rechten Seite getrennt werden, so dass ihm eine Kalkulation der dem Unfallereignis zuzuordnenden Schäden in seinem Gutachten unproblematisch möglich war.
56In der Folge waren die Reparaturkosten für die dem Unfall zuzuordnenden abgrenzbaren Schäden an der rechten Seite von den Beklagten zu ersetzen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann eine Klage auf Ersatz des Fahrzeugschadens nämlich auch dann teilweise Erfolg haben, wenn es dem Kläger nicht gelingt, die Unfallbedingtheit sämtlicher von ihm geltend gemachter Beschädigungen nachzuweisen. Bei technischer und rechnerischer Trennbarkeit von unfallbedingten (Neu-)Schäden von tatsächlichen oder nur potentiellen unfallfremden (Alt-)Schäden darf dem Geschädigten ein Ersatz nicht vollständig versagt werden (zuletzt Senat, Urteil vom 27.09. 2011, Az.: I-1 U 20/11 sowie grundlegend DAR 2008, 344, 345 mit Hinweis OLG München, NZV 2006, 261, 162; Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., Teil 14, Rdnr. 11 und weiteren Nachweisen). Der Senat teilt dabei nicht die von der Beklagten zu 2. angeführte gegenteilige Ansicht, wonach dem Geschädigten im Falle der Existenz von Vorschäden auch für mit dem Unfallereignis kompatible Fahrzeugbeeinträchtigungen kein Ersatz zu leisten ist, weil sich aufgrund der Vorschäden nicht ausschließen lässt, dass auch die grundsätzlich kompatiblen Beeinträchtigungen durch das frühere Ereignis verursacht worden sind (so OLG Köln, NZV 1999, 378; OLG, Frankfurt, ZfS 2005, 69).
57Darüber hinaus waren die an der linken Seite des Klägerfahrzeugs befindlichen Beschädigungen nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts unzweifelhaft auf den im Rahmen des nachfolgenden Fahrmanövers der Klägers erfolgten Zusammenstoß mit der Leitplanke und damit kausal auf das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. zurückzuführen. Danach waren die insgesamt von dem Sachverständigen ohne Berücksichtigung des Vorschadens ermittelten unfallbedingten Reparaturkosten in Höhe von 6.607,16 € ersatzfähig. Ferner bestand auch ein Anspruch auf Ersatz einer Auslagenpauschale in der geltend gemachten Höhe von 25,00 €.
58.
59VII.
60Des Weiteren konnte der Kläger auch den Ersatz der ihm entstanden Sachverständigenkosten i.H.v. 768,95 € Zug um Zug gegen Aushändigung einer vom Sachverständigen A… ausgestellten Urkunde über die Rückabtretung verlangen.
61Zwar fehlte dem Kläger aufgrund der am 16.04.2006 insoweit erfolgten Abtretung seiner gegen die Beklagten bestehenden Ansprüche zunächst die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des entsprechenden Schadens. Diese bestand dann infolge der an diesem Tage erfolgten Rückabtretung aber wieder ab dem 29.10.2009.
62Entgegen der von der Beklagten zu 2. in der Berufung vertretenen Ansicht handelte es sich bei der entsprechenden Erklärung des Sachverständigen nach ihrem Inhalt um eine Abtretung. Im Zusammenhang damit, ob eine Erklärung als (Rück-) Abtretung auszulegen ist, kommt es nicht maßgeblich auf die äußeren Erklärungen der Beteiligten und ihre Vorstellung vom rechtlich Notwendigen an, sondern darauf, welchen Zweck sie tatsächlich mit ihrem Verhalten erreichen wollen (BGH, NJW 1986, 977; Senat, Urteil vom 03.11.2009, Az.: I – 1 U 200/08). Ausreichend ist insoweit, dass dem Schreiben zu entnehmen ist, dass der Abtretungsempfänger auch sämtliche Rechte im Zusammenhang mit dem zur Sicherheit übertragenen Anspruch verzichten will und der Kläger diese wieder ausüben soll (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2007, Az.: 12 U 92/07).
63Die Beklagte zu 2. hat sich allerdings nachfolgend zu Recht auf ein nach § 410 Abs. 1 BGB bestehendes Leistungsverweigerungsrecht berufen. Nachdem Regelungsgehalt der vorgenannten Norm muss der Schuldner an den neuen Gläubiger nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde leisten. Diese Vorschrift gilt auch für den Fall einer Rückabtretung (OLG Celle OLGR 2004, 445).
64Entgegen der von der Beklagten zu 2. vertretenen Ansicht ist dabei zwar die Vorlage einer Fotokopie ausreichend (BAG, WM 1968, 1047; BSG, MDR 1996, 293; KG Berlin, KGR 2006, 326; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2005, Az.: 2 U 52/05, zitiert nach juris); allerdings muss auch Erklärung der Schriftform des § 126 BGB genügen. Danach muss die entsprechende Erklärung unterschreiben sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 410 Rdnr. 2; Staudinger/Busche, BGB, § 410, Rdnr. 6). Unstreitig erfüllte die Erklärung des Gläubigers A… vom 29.10.2009 diese Voraussetzung nicht, so dass der Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten nur Zug um Zug gegen Übergabe einer entsprechenden Urkunde bestand..
65IX.
66Nach den vorstehenden Ausführungen ist bei der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit ab dem 22.04.2009 lediglich von einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.632,16 € auszugehen, da aufgrund der zuvor bereits am 16.04.2009 erfolgten Abtretung des Anspruchs bzgl. der Sachverständigenkosten insoweit keine Aktivlegitimation mehr bestand. Im Ergebnis ist deshalb dieser Wert der für die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin maßgebliche Gegenstandswert. Die 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG betrug 487,50 €. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer errechnet sich der von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfasste Betrag von 603,92 €.
67Dem Kläger steht ferner hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs bezüglich der Reparaturkosten und der Unfallpauschale in Höhe von insgesamt 6.632,16 € sowie der berechtigten Anwaltskosten in Höhe von 603,92 € der geltend gemachte Zinsanspruch gemäß den §§ 288, 291 BGB zu. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten bestand demgegenüber der geltend gemachte Zinsanspruch nicht, da es zunächst an der Aktivlegitimation fehlte und ab dem 29.10.2009 dann gemäß § 410 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bestand. Infolge des Leistungsverweigerungsrechts entfiel daher auch der verzugsunabhängige Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten (BGH NJW 1971, 615; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 288 Rdnr. 5).
68X.
69Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
72Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 3.979, 29 €.
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