Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV- 4 RBs 170/11

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz - an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichtes Geldern zurückverwiesen. (§§ 79 Abs.3 OWiG, 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).


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