Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 80/10

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juni 2010 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Abschnitt I. 1. der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils folgende Fassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der im Urteilausspruch näher bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Trennen einer Materialmischung mit unterschiedlichem spezifischem Gewicht, welche eine Zuführeinrichtung zum Zuführen einer Materialmischung zu einer angetriebenen Sichteinrichtung, die mit ihrer Drehachse quer zur Förderrichtung der Zuführeinrichtung angeordnet ist, aufweisen, wobei die Materialmischung auf die Außenseite der Sichteinrichtung aufgebbar ist, und wobei im Übergangsbereich zwischen der Zuführeinrichtung und der Sichteinrichtung eine Luftblaseinrichtung angeordnet ist, und wobei die Drehrichtung der Sichteinrichtung in ihrem oberen Teil mit der Förderrichtung der Zuführeinrichtung zusammenfällt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Sichteinrichtung als Sichttrommel mit einem geschlossenen Außenmantel ausgebildet ist, die Materialmischung von der Zuführeinrichtung unmittelbar auf die Sichttrommel aufgebbar ist, und wobei der Luftstrom der Luftblaseinrichtung schräg nach oben sowie zumindest teilweise gegen die Außenseite der Sichttrommel auf den Bereich der Aufgabestelle der Materialmischung von der Zuführeinrichtung auf die Sichttrommel gerichtet ist, wobei der Abgabepunkt der Zuführeinrichtung bezogen auf die Sichttrommel derart angeordnet ist, dass die Materialteile gegen die obere Hälfte der der Zuführeinrichtung zugewandten Seite leitbar sind.

II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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