Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 84/10

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das am 22. Juni 2010 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.114.967,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.07.2010 zu zahlen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VII.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.079.321,50 € festgesetzt.


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