Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 W 32/11
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. August 2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Klägerin wird bezüglich des mit dem Antrag zu 1. verfolgten Schmerzensgeldes für die Folgen des Unfall vom 13.11.2007in XXX über den bereits bewilligten Betrag hinaus bis zu einem Betrag von insgesamt 37.500,00 € ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Klägerin wird auch insoweit zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug Herr Rechtsanwalt XXX aus XXX beigeordnet.
Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat zu einem Teil Erfolg. Die Rechtsverfolgung der Klägerin hat gemäß § 114 ZPO hinsichtlich der Erweiterung des Zahlungsantrags bezüglich des Schmerzensgeldes bis zu einem Betrag von 37.500,00 € voraussichtlich Aussicht auf Erfolg, so dass insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Demgegenüber ist hinsichtlich der geltend gemachten Schmerzensgeldrente bereits dem Grunde nach eine solche Erfolgsaussicht nicht gegeben.
31.)
4Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und dem weiteren noch aufzuklärenden Sachvortrag der Klägerin erscheint das von ihr im Rahmen einer beabsichtigten Klageerweiterung begehrte Schmerzensgeld jedenfalls bis zu einem Betrag von insgesamt 40.000,00 € abzüglich der bereits geleisteten Zahlung nicht von vorneherein unangemessen, so dass insoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Bewilligung von weiterer Prozesskostenhilfe besteht.
5Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhanden Unterlagen und Nachweise mindestens für vertretbar die Möglichkeit einer entsprechenden Beweisführung für gegeben hält. Hierbei findet gemäß § 114 ZPO grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt, so dass eine vollständige Prüfung und Abwägung sämtlicher für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte noch nicht geboten ist. Die gebotene summarische Prüfung, ob ein bestimmtes Schmerzensgeld angemessen erscheint, kann sich im Prozesskostenhilfeverfahren daher nur auf die Festlegung eines Rahmens beschränken, ob das vom Antragsteller verlangte Schmerzensgeld (noch) in einer vertretbaren Größenordnung liegt (OLG Karlsruhe, NJW 2011, 2143). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es danach nicht darauf an, welchen konkreten Betrag das Landgericht als angemessen erachtet, sondern es ist ein gedachter Rahmen zu bilden, in dem sich die richterliche Ermessensausübung im konkreten Fall bewegen kann (OLG Karlsruhe, NJW 2011, 2143). Die abschließende Entscheidung, welche Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind, wie diese Umstände (zum Beispiel Schmerzen oder bestimmte Einschränkungen in der Freizeit) zu bewerten sind, und wie das Gericht dabei sein Ermessen ausübt, ist allein dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist daher wegen der unterschiedlichen Prüfungstiefe ein großzügigerer Maßstab als etwa im Hauptverfahren anzulegen (OLG Karlsruhe, NJW 2011, 2143), da es nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, diese abschließende Prüfung bereits vollständig vorweg zu nehmen. Die Frage, welcher konkrete Schmerzensgeldbetrag letztlich "richtig" oder "angemessen" erscheint, ist für die Prozesskostenhilfeprüfung insoweit nicht maßgeblich.
6Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs war die ablehnende Entscheidung des Landgerichts teilweise abzuändern. Zwar hat das Landgericht die zur Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände und rechtlichen Grundsätze seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt. Der danach von ihm ermittelte Rahmen für die Schmerzensgeldbemessung ist jedoch zu eng gesteckt. In Anbetracht der unterschiedlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Verletzungen war auch die Zuerkennung eines höheren Schmerzengeldbetrags als 20.000,00 € - etwa in einer Größenordnung bis 40.000 € - nicht auszuschließen. Die Erfolgsaussichten für die Erweiterung des Schmerzensgeldantrags waren daher bei einer summarischen Überprüfung unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von 2.500,00 € bis zu einen Betrag von 37.500,00 € zu bejahen. Wegen des im Vergleich zum Hauptverfahren unterschiedlichen Prüfungsumfangs ist dies allerdings nicht als Vorentscheidung für die Frage zu verstehen, ob die Klägerin letztlich tatsächlich mit einem Urteil über einen Schmerzensgeldbetrag von weiteren 37.500,00 € rechnen kann. Der vorgenannte Betrag stellt dabei weder einen Mindest- noch einen Höchstbetrag dar, da die Bemessung des tatsächlich zuzuerkennenden Schmerzensgeldes nach weiteren Sachaufklärung insoweit allein der Entscheidung des Landgerichts obliegt.
7Bei der Bemessung ist dabei von folgenden Grundsätzen auszugehen:
8a.)
9Aufgrund der Regelung des §§ 253 Abs. 2 BGB, 11 Satz 2 StVG, kann derjenige, dessen Körper oder Gesundheit verletzt wurden, für den hierdurch eingetretenen Nichtvermögensschaden eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Mit dem Schmerzensgeld werden dabei zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll es dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, zum Andern soll es zugleich dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (BGH in BGHZ 18, 149; OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2006, 205). In Bezug auf die Höhe des Ausgleichs des immateriellen Schadens kommt es dabei auf das Ausmaß der konkreten Lebensbeeinträchtigungen des Geschädigten sowie die von ihm erlittenen (physischen und psychischen) Verletzungen und Verletzungsfolgen an (Senat, Urteil vom 18.10.2011, Az.: I-1 U 262/10). Wesentliche Kriterien für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen (BGHZ 18, 149 [154]; OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2006, 205.). Hierbei sind als objektivierbare Umstände insbesondere die Art der Verletzung, die Zahl der Operationen, die Dauer stationärer ambulanter Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2006, 205.; Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, 4. Aufl. S. 7). Zu den maßgeblichen Faktoren zählen darüber hinaus Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen, seelisch bedingte Folgeschäden sowie soziale Belastungen (Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kapitel 7 Rdnr. 37). Ferner sind im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller Umstände die speziellen Auswirkungen auf den Betroffenen unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Neben dem Alter des Geschädigten sind daher auch die beruflichen Folgen der Verletzung sowie die Auswirkung auf die Freizeitgestaltung im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehen (OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2006, 205.).
10Wegen der zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes sind ferner das Maß des Verschuldens des Schädigers, die Höhe eines Mitverschuldens des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse für beide Seiten einzubeziehen (Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, S. 14 ff.; OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2006, 205). Allerdings tritt diese bei einer Verletzung in Zusammenhang mit einem Straßenverkehrsdelikt gegenüber der Ausgangsfunktion weitgehend in den Hintergrund (OLG Frankfurt, VersR 1993, 1033; KG Berlin, DAR 2002, 266).
11Soweit im Bereich der Verkehrsunfälle im Wesentlichen die Ausgleichfunktion in Zusammenhang mit der erfolgten Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse im Vordergrund steht, sind die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge als Orientierungshilfe für die Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehen (BGH VersR 1976, 977, 60; Senat, Urteil vom 18.10.2011, Az.: I-1 U 262/10; OLG München, Beschluss vom 26.08.2005, Az,; 1 W 2282/05 zitiert nach juris). Jedoch führt die Berücksichtigung dieser vergleichbaren Fälle nicht zwingend zu einer bestimmten „richtigen Schmerzensgeldhöhe“, so dass nicht allein aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge die Forderung eines Schmerzensgeld in entsprechender Höhe für den zu entscheidenden Fall abgeleitet werden kann (OLG München, Beschluss vom 26.08.2005, Az.; 1 W 2282/05 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2006, 205).
12b.)
13Bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes ist zunächst von den durch den Unfall erlittenen Verletzungen in Form einer Tibia-Luxationsfraktur (Schienbeinkopfbruch) und einer primären Parese des Nervus peroneus superfcialis (Wadennervlähmung) sowie den in der Folge eingetretenen und vom Landgericht in seinem Beschluss vom 25.03.2011 ausführlich dargestellten Beeinträchtigungen auszugehen. Darüber hinaus wurde der Heilungsverlauf durch eine Nekrosenbildung mit Infektionsbildung verkompliziert.
14Von erheblicher Bedeutung sind im Weiteren die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Folgeerkrankungen, da sich bei der Klägerin im Bereich des Kniegelenks bereits erhebliche unfallbedingte Verschleiß- und Arthroseerscheinungen zeigen. Der Sachverständige XXX hat hierzu ausgeführt, dass zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik und Belastbarkeitsminderung auszugehen ist. Nach seinen Feststellungen sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitere operative Maßnahmen und letztlich die Implantation einer Knieendoprothese erforderlich. Ungeklärt bleibt dabei nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings, wie sich der Umstand des Einsatzes der Knieendoprothese auf die zukünftigen Lebensumstände der Klägerin auswirken würde. So wäre bei der Bemessung des Schmerzensgeldes etwa von Bedeutung, ob nach Einsatz der Prothese voraussichtlich eine Besserung der bisherigen und zukünftigen Beeinträchtigungen infolge der bereits vorliegenden Arthrose einstellen würde. Auch die von der Klägerin angesprochene Frage der Haltbarkeit und Erneuerungsmöglichkeit des Implantats bedürfte insoweit einer weiteren Abklärung, die nur unter Hinzuziehung des Sachverständigen erfolgen kann.
15Von besonderer Bedeutung ist dabei auch das junge Alter der zum Unfallzeitpunkt 24jährigen Klägerin. In Anbetracht dieses Alters ist davon auszugehen, dass diese unfallbedingten Folgen angesichts der statistischen Lebenserwartung der Klägerin noch mehrere Jahrzehnte anhalten werden. Die bestehenden Bewegungsbeeinträchtigungen dürften ihr insbesondere im Umgang mit ihren Kindern das Unfallereignis regelmäßig erneut vor Augen führen. Auch ihre Möglichkeiten einer Berufswahl sind ebenso wie die Auswahl der sportlichen und sonstigen Freizeitaktivitäten wegen der Dauerfolgen des Unfalls erheblich eingeschränkt.
16Allein die in diesem Zusammenhang von den Parteien und dem Landgericht zitierten Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten zeigen bereits, dass nach den Umständen des Einzelfalls für eine derartige Verletzung bei Vorliegen von Dauerschäden bei der Schmerzensgeldbemessung ein weiter Rahmen eröffnet ist. Dieser liegt in Anbetracht der vorgenannten Erwägungen auch deutlich über dem vom Landgericht angenommenen Betrag von 20.000,00 €. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang lediglich beispielhaft auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.01.1996 (Hacks/Ring/Böhm, 29. Auflage, Nr. 2671), wo ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens wegen des Implantationsrisikos und einer allerdings schwerwiegenderen Gehbehinderung ein Betrag von umgerechnet 60.000,00 € zuerkannt wurde.
17Demgegenüber konnte die entfernt bestehende Möglichkeit einer drohenden Amputation des linken Unterschenkels bei der Ermittlung des in Betracht zu ziehenden Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt werden. Der Sachverständige XXX hat diese Möglichkeit zwar nicht völlig ausgeschlossen. Nach seinen Angaben würde diese nur bei einem sehr unglücklichen Verlauf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werde, in Betracht kommen. Danach handelte es sich nicht um zum jetzigen Zeitpunkt absehbare Folge, die bereits jetzt in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen müsste. Die Klägerin würde insoweit auch nicht im Hinblick auf den wider Erwarten doch erfolgenden Eintritt einer solchen Unfallfolge schutzlos gestellt. Denn die Berücksichtigung einer solchen späteren Entwicklung ist indes auch bei Zubilligung eines einmaligen Schmerzensgeldbetrages nicht schlechthin ausgeschlossen. Es ist allgemein anerkannt, dass nach bereits erfolgter Zuerkennung erneut ein weiteres Schmerzensgeld für spätere Verletzungsfolgen verlangt werden kann, mit deren Eintritt bei der Bemessung des ursprünglich zugesprochenen Betrages nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGH, NJW 1976, 1149 und NJW 1988, 2300; OLG Schleswig, MDR 2002, 1068; KG Berlin, VersR 1979, 624).
18c.)
19Soweit das Landgericht bei der Überprüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen der voraussichtlichen Bemessung des Schmerzensgeldes ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 1/3 berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch im Rahmen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zumindest ein unstreitiges oder bereits erwiesenes Mitverschulden des Antragstellers zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 03.11.2006, Az.: I – 1 W 60/06 und Beschluss vom 25.04.2005, Az. I - 1 W 16/05).
20Das Mitverschulden der Klägerin bestand dabei darin, dass sie unstreitig den Radweg in falscher Richtung befahren hat (Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO). Zwar verlor sie dadurch noch nicht das ihr zustehende Vorfahrtsrecht (BGH, NJW 1986, 2651; Senat, NZV 2000, 506 und Urteil vom 17.05.2011, Az.: I – 1 U 135/10; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 28.04.2010, 14 U 157/09). Die Klägerin musste bei dieser Fahrweise aber berücksichtigen, dass andere den Radweg etwa kreuzende oder auf den Radweg einfahrende oder diesen überfahrende Fahrzeuge mit Radfahrerverkehr aus dieser Richtung nicht rechnen würden. Sie hätte daher besonders vorsichtig sein und ihr Fahrverhalten so einrichten müssen, dass sie einer Unaufmerksamkeit des wartepflichtigen Beklagten zu 1., wie sie sich nachfolgend tatsächlich eingestellt hat, noch gefahrlos hätte begegnen können. Sie musste deshalb mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit und erhöhter Bremsbereitschaft an die Einmündung heranfahren (Senat, Urteil vom 17.05.2011, Az.: I – 1 U 135/10); ggfs. hätte sie ihre Fahrt erst nach Aufnahme von Blickkontakt mit dem Wartepflichtigen fortsetzen dürfen (Senat, Urteil vom 14.01.2008, Az. I – 1 U 130/07; OLG Hamm, NZV 1997, 123).
21Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein solcher Mitverursachungsbeitrag in der Regel auch nicht vollständig hinter dem Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. zurücktreten würde. Vielmehr ist dann, wenn ein Kraftfahrzeugführer in eine bevorrechtigte Straße mit Radweg einfährt, ohne auf Radfahrer zu achten, die sich ihm auf verbotswidrige Weise von rechts nähern, von einer Mithaftung beider Unfallbeteiligter auszugehen (Senat, Urteil vom 14.01.2008, Az. I - 1 U 130/07; OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2004, 219; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 8 StVO, Rdnr. 52 m.w.N.). Deren Höhe ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, wobei sowohl eine hälftige Haftungsverteilung (vgl. OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2004, 219; OLG Hamm, VersR 1999, 1432 (1433);) als auch eine überwiegende Haftung des Führers des einbiegenden Kraftfahrzeugs ( Senat, Urteil vom 17.05.2011, Az.: I – 1 U 135/10 (65 %); OLG Frankfurt/Main, VersR 2005, 523 (2/3); OLG Hamm, NZV 1997, 123 (2/3); LG Hannover, NJW-RR 1988, 866 (2/3)) in Betracht kommt. In einigen Fällen wurde in der Rechtsprechung auch sogar von einer überwiegenden Haftung des Radfahrers ausgegangen (vgl. LG Berlin Verkehrsrecht aktuell, 2007, 194 (2/3); OLG Bremen, VersR 1997, 765 (766) (3/5); OLG Düsseldorf, DAR 2001, 78 (79) (Alleinhaftung); LG Nürnberg-Fürth, DAR 1993, 265 (Alleinhaftung)).
22Zur Annahme einer darüber hinausgehenden alleinigen Haftung des Wartepflichtigen bedürfte es hingegen weiterer Umstände, die über das bloße Übersehen des Bevorrechtigten hinausgehen. Solche sind vorliegend bisher nicht ersichtlich. Soweit das Landgericht bei seiner summarischen Überprüfung von einer etwaigen Mithaftung eher im unteren Bereich von 1/3 ausgeht, würde damit auch dem von der Klägerin eingewandten Umstand, dass ihre Annäherung zu der Einmündung über einen längeren Zeitraum für den Beklagten zu 1. erkennbar gewesen sein müsse, hinreichend Rechnung tragen.
23Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einschließlich des Mitverschuldens der Klägerin konnte daher bei vorläufiger Betrachtung Prozesskostenhilfe für einen weiteren Schmerzensgeldanspruch bis hin zu einem Gesamtbetrag von 40.000,00 € abzüglich der außergerichtlichen Zahlung von 2.500,00 € bewilligt werden.
242.)
25Allerdings fehlt es – wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat - für die von ihr beabsichtigte Geltendmachung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten monatlichen Schmerzensgeldrente (Mindestbetrag 400,00 €) an einer ausreichenden Aussicht auf Erfolg, um auch insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
26Regelmäßig ist als Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen eine einmalige Kapitalentschädigung und nur ausnahmsweise eine Rente festzusetzen (Senat, Urteil vom 11.10.2011, Az. 1 U 236/10 und Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: I-1 U 57/10 mit Hinweis auf BGH, VersR 1976, 967; OLG Düsseldorf, VersR 1981, 557). Gegen ein zu leichtfertiges Zusprechen einer Rente bestehen insoweit erhebliche Bedenken (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Auflage, Rdnr. 298 m.w.N.), so dass das Schmerzensgeld grundsätzlich endgültig festgestellt werden soll (BGH, VersR 1973, 1067 unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen VersR 55, 615, 618/619; KG Berlin, VersR 1979, 624). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine Befriedigung der durch die Schädigung gestörten Rechtsordnung erschwert wird, wenn insbesondere der Geschädigte, aber auch der Schädiger durch die wiederkehrenden Rentenzahlungen über Jahre hinweg immer wieder an das schädigende Ereignis erinnert werden. Ferner erhält der Geschädigte ohne die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente i.d.R. einen größeren Schmerzensgeldbetrag, mit dessen Hilfe er sich, soweit dies überhaupt möglich ist, eher einen Ausgleich für die ihr zugefügten Beeinträchtigungen verschaffen kann, als durch laufende Rentenzahlungen in naturgemäß weit geringerer Höhe der einzelnen Raten. Eine Schmerzensgeldrente kommt daher nur in Betracht, wenn der Geschädigte die Lebensbeeinträchtigung immer wieder neu und schmerzlich empfindet, so dass es angemessen erscheint, der laufenden immateriellen Beeinträchtigung auch eine laufende geldliche Entschädigung gegenüber zu stellen (BGH, VersR 1976, 967; Senat, Urteil vom 11.10.2011, Az. 1 U 236/10; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2001, 200).
27Eine Schmerzensgeldrente wird in der Rechtsprechung dabei auf solche Fälle zu beschränkt, in welchen der Geschädigte lebenslange, besonders schwere Dauerschäden erlitten hat, so etwa bei schweren Hirnverletzungen oder Querschnittslähmungen oder dem Verlust von Sinnesorganen (Senat, Urteil vom 07. 12. 2010, Az.: I - 1 U 57/10 mit Hinweis auf BGHZ 120, 19; OLG Düsseldorf, VersR 1993,,113, 114 sowie VRS 89, 256, 259; KG NJW-RR 1987, 409 sowie OLG Hamm, NZV 2003, 192). Bei weniger gravierenden Verletzungen der hier vorliegenden Art, die das weitere Leben des Geschädigten nicht derartig nachhaltig beeinträchtigen, ist für eine Schmerzensgeldrente kein Raum (Senat, Urteil vom 07.12.2010, Az.: I-1 U 57/10, mit Hinweis auf OLG Düsseldorf, VersR 1992, 142, 143). Belastungsschmerzen sowie Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit infolge der Instabilität des Knies reichen insoweit nicht aus (vgl. bei unfallbedingter Versteifung des oberen Sprunggelenks: Senat, Urteil vom 11.10.2011, Az. 1 U 236/10; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1997, 1291).
283.)
29Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
30Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 55.800,00 €
31(Differenz Schmerzensgeldzahlung 39.000,00 € sowie 16.800,00 € Schmerzensgeldrente nach § 9 ZPO 3,5 facher Jahreswert)
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