Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-17 U 157/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. August 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (2 O 310/09) wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Z. E. GmbH & Co. KG den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass die von ihr errichteten Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer installierten elektrischen Leistung von je 2,3 MW in der Windvorrangzone im Bereich N. auf den Gemarkungen der Gemeinden N., H. und H. nicht an das 20-kV Mittelspannungsnetz am Netzverknüpfungspunkt „F. H.“ angeschlossen wurden bzw. noch angeschlossen werden, sondern im Umspannwerk S. der Beklagten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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