Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I - 18 U 85/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Januar 2008

verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Düsseldorf (37 O 64/06) teilweise abgeändert

und insgesamt wie folgt neu gefasst:

 

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Land-

gerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2007 wird die Beklagte

zu 1. verurteilt, an die Klägerin 13.955,61 € nebst Zinsen in

Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil

vom 11. Oktober 2007 aufrecht erhalten.

 

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

 

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen

die Klägerin zu 88,5 % und die Beklagte zu 1. zu 11,5 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz

trägt die Beklagte zu 1. zu 17 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster

Instanz trägt die Klägerin zu 77 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in erster

Instanz trägt die Klägerin.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre erstinstanzlichen außer-

gerichtlichen Kosten selbst.

Die Klägerin trägt jedoch diejenigen Kosten allein, die durch

ihre Säumnis im Verhandlungstermin vom 11. Oktober 2007

veranlasst sind

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsver-

fahrens tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreck-

baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von

ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.


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