Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 84/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 15. September 2011 (VK VOL 37/2011) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen, ohne zuvor unter Bekanntgabe modifizierter Auswahlkriterien eine Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber vorgenommen zu haben.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Antragstellerin werden der Antragsgegnerin auferlegt.


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