Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 WF 263/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsge-richts – Familiengericht – Oberhausen vom 14.11.2011 wird zurückgewiesen.
1
I.
2Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für eine Ehesache, in der sie die Scheidung ihrer Ehe erreichen will. Sie wurde in Deutschland geboren, besitzt aber ebenso wie der Antragsgegner die italienische Staatsangehörigkeit. Im September 2011 erwarb sie zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. Einbürgerungsurkunde vom 02.09.2011 GA Bl. 5).
3Mit Schriftsatz vom 20.10.2011 hat sie beantragt,
4ihre am 24.05.1985 unter der Heiratsregister-Nr.: …/1985 geschlossene Ehe zu scheiden.
5Durch den angefochtenen Beschluss hat die Amtsrichterin das Verfahrenskostenhilfe-Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach italienischem Recht zu beurteilen, das zur Zeit eine Scheidung nicht zulasse, weil erst ein Ehetrennungsverfahren durchzuführen sei. Der gegen diese Entscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
6II.
7Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
81. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass hier italienisches Recht berufen ist. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht beider Ehegatten. Denn diese Verweisung greift nicht nur dann ein, wenn beide Ehegatten demselben Staat angehören (Alternative 1), sondern auch dann, "wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört" (Alternative 2). Diese Konstellation ist hier gegeben, weil der Antragsgegner weiter italienischer Staatsbürger ist. Dass die Antragstellerin mittlerweile zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat und diese Rechtsstellung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts vorgeht, bedeutet nur, dass nun von einer gemischt-nationalen Ehe im Sinne der 2. Alternative und nicht mehr von einer übereinstimmenden Staatsangehörigkeit im Sinne der 1. Alternative des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auszugehen ist. Ein Wechsel auf die zweite Sprosse der in Art. 14 Abs. 1 EGBGB normierten Stufenleiter wird dadurch nicht ermöglicht.
9Die somit begründete Verweisung in das italienische Recht führt nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB allerdings auch zur Anwendung des Internationalen Privatrechts Italiens, so dass dieses Kollisionsrecht daraufhin zu überprüfen ist, ob es auf deutsches Recht zurückverweist; in diesem Falle würde das deutsche Recht – beschränkt auf die innerstaatlichen Sachvorschriften – die Rückverweisung annehmen, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (vgl. z. B. Henrich in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. Art. 17 Rdnr. 16). Diese Rückverweisung findet jedoch im vorliegenden Fall nicht statt. Zwar trifft Art. 31 Abs. 1 des italienischen IPR-Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1995 folgende Regelung: "Die persönliche Trennung und die Auflösung der Ehe werden durch das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten im Zeitpunkt des Antrags auf Trennung oder Auflösung der Ehe geregelt; fehlt ein solches, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in welchem das eheliche Zusammenleben überwiegend stattgefunden hat" (vgl. die Übersetzung in Bergmann/Ferid Länderteil Italien Bearbeitungsstand 01.12.2010 und dazu die Erläuterung von Cubeddu Wiedemann ebenda Seite 24 und 27; dieselbe in Süß/Ring Eherecht in Europa Abschnitt Italien Rdnr. 163). Infolgedessen kann deutsches Scheidungsstatut zum Zuge kommen, wenn einer der beiden italienischen Ehegatten seine frühere Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsbürgerschaft erworben und das eheliche Zusammenleben überwiegend in Deutschland stattgefunden hat (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt FamRZ 2008, 997 = NJW-RR 2008, 386). Für die Frage, ob das gemeinsame Heimatrecht besteht, ist aber auch Art. 19 ("Staatenlose, Flüchtlinge und Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten") zu beachten, der in Absatz 2 bestimmt: "Hat die Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so wird das Recht desjenigen der Staaten, denen sie angehört, angewendet, mit welchem sie die engste Verbindung hat. Ist eine der Staatsangehörigkeiten die italienische, so geht diese vor.". Damit enthält Art. 19 Abs. 2 Satz 2 des italienischen IPR-Gesetzes eine Regelung, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vergleichbar ist. Anders als in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall kommt deshalb hier die Rückverweisung in das deutsche Recht nicht zum Tragen. Denn die Antragstellerin hat ausdrücklich vorgetragen, dass sie sowohl die italienische als auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitze (Seite 2 der Scheidungsschrift). Folglich bleibt es bei dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, nach dem sich die Voraussetzungen für die Auflösung der Ehe bestimmen. Dass derzeit eine Auflösung (nicht: Scheidung) der Ehe nach den italienischen Sachvorschriften ausscheidet, zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. 2. Über Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB – "Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war." – kann die Antragstellerin eine sog. regelwidrige Anwendung des deutschen Scheidungsrechts nicht erreichen. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2007, 113 f. = NJW 2007, 220 f.) hat hierzu bei einem Sachverhalt, der gleichfalls dem italienische Sachrecht unterlag, entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als Ausnahmevorschrift zu behandeln sei, die "auf die Fälle zu beschränken (sei), in denen der deutsche oder ehemals deutsche Antragsteller des Schutzes dieser Vorschrift bedarf, um seine Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen" (ebenda S. 115). In diesem Sinne ist die Antragstellerin indessen nicht schutzbedürftig. Hierzu ist nämlich auf die sog. Rom III-Verordnung – VO (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010, Amtsblatt EU Nr.: L 343 vom 29.12.2010 Seite 10 f. – zu verweisen, die am 21.06.2012 in Kraft treten soll. Diese Verordnung trifft im zweiten Kapitel (Art. 5 - 16) Regelungen für das anwendbare materielle Recht, indem sie die bisher gültigen Anknüpfungsgrundsätze "gleichsam auf den Kopf stellt" und vorrangig auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt abstellt (vgl. dazu Helms FamRZ 2011, 1765/1769 und BGH a.a.O. S. 116). Die Verordnung ist im Zuge der sog. Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 326 f. AEUV ergangen, an der sich neben Deutschland auch Italien beteiligt (Helms ebenda, Fußnote 6). Nach der bisherigen Aktenlage dürften die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben. Die Antragstellerin wurde in Oberhausen geboren und ist seit 1995 in dieser Stadt berufstätig. Von dem Antragsgegner lebt sie erst seit Herbst 2009 getrennt.
103. Bei dieser Sachlage bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung derzeit noch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO, zumal die Ehegatten auch eine Rechtswahl (Art. 14 Abs. 2 EGBGB) nicht getroffen haben. Der angefochtene Beschluss ist zu bestätigen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Deshalb erübrigt sich eine Rechtsmittelbelehrung.
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