Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 40/11
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 04.01.2012 gegen den Beschluss vom 23.12.2011 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung vom 23.11.2011 ist zu Recht ergangen. Die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. F. als Patentassessor durch alle Beklagte ist spätestens durch seine anwaltliche Versicherung vom 23.01.2012 glaubhaft gemacht. Der Senat sieht daher sowie im Hinblick auf Stil und Wortwahl der Gegenvorstellung davon ab, zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.01.2012 im Einzelnen Stellung zu nehmen.
3Dr. T. K. Dr. B. S.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.