Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 152/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Juni 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird das angefochtene Urteil wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 204.290,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.035,03 EUR seit dem 7. Januar 2009, auf jeweils weitere 8.066,36 EUR seit dem 5. Februar., 5. März, 6. April, 7. Mai, 4. Juni, 8. Juli, 6. August, 4. September, 6. Oktober, 5. November und 4. Dezember 2009 sowie auf jeweils weitere 8.066,36 EUR seit dem 7. Januar, 4. Februar., 4. März, 8. April, 6. Mai, 4. Juni, 6. Juli, 5. August, 6. September, 6. Oktober, 4. November und 6. Dezember 2010 sowie auf weitere 5.748,66 EUR seit dem 22. Dezember 2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe des sich aus der Rechnung (Kostenrechnung Nr. 815-10.doc, Aktenzeichen 901/08) vom 5. Oktober 2010 ergebenden Nettobetrages von 1.411,20 EUR freizustellen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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