Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I - 1 U 225/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.196,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2009 zu zahlen und den Kläger von Ansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten für außergerichtliche Tätigkeiten in Höhe von 65,10 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 84 % dem Kläger und zu 16 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 83 % dem Kläger und zu 17 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
3In Bezug auf ihre Haftung dem Grunde nach machen sie zu Recht geltend, dass sie nicht in dem durch das Landgericht angenommenen vollen Umfang zum Ausgleich der unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers verpflichtet sind. Allerdings erreichen sie mit ihrem Rechtsmittel auch nicht die erstrebte vollständige Klageabweisung. Nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisaufnahme bleiben die Beklagten für die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisfällig, die Beklagte zu 2. sei bei einem grünen Signal der für sie maßgeblichen Lichtzeichenanlage von der A. auf die B. in C. eingefahren. Allerdings bleibt auch der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung beweisfällig, für den Fahrer seines Taxifahrzeuges, den Zeugen D., habe die Ampelanlage auf der Landstraße Grünlicht gezeigt. Es lässt sich nach der wiederholten Vernehmung des Zeugen und der informatorischen Befragung der Beklagten zu 2. lässt sich nicht aufklären, welchem der Unfallbeteiligten ein Rotlichtverstoß anzulasten ist. Deshalb sind die Betriebsgefahranteile, die jeweils von dem klägerischen Taxifahrzeug sowie von dem Pkw Nissan Micra des Beklagten zu 1. ausgegangen sind, gleich zu gewichten mit der Folge, dass die Anspruchsberechtigung des Klägers nicht über die Quote von 50 % hinausgeht.
4Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel der Beklagten, soweit sie sich gegen die Höheposition der dem Kläger durch das Landgericht zugesprochenen Mietkosten für die Inanspruchnahme eines Ersatztaxifahrzeuges wenden. Insoweit dringen die Beklagten nicht mit ihrem Einwand durch, die Aufwendungen im Gesamtumfang von 3.913,20 € für die Zeit vom 23. Februar 2009 bis zum 3. März 2009 seien als Kosten eines Unfallersatztarifs nicht nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich gewesen, weil dem Kläger eine kostengünstigere Anmietungsmöglichkeit für ein Ersatztaxi ohne weiteres zugänglich gewesen sei.
5Unter Berücksichtigung der Ersatzverpflichtung der Beklagten im hälftigen Umfang der Unfallschäden des Klägers und im Hinblick auf die bereits vorprozessual seitens der Beklagten zu 3. erbrachten Teilleistungen verbleibt zugunsten des Klägers ein ihm zuzuerkennender Restsaldo von 1.196,23 €.
6Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
7I.Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im Hinblick auf die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die darauf gestützten Feststellungen zum Unfallhergang gegeben. Nach nochmaliger Befragung des Zeugen D. sowie der Beklagten zu 2. sieht sich der Senat außerstande, sich der Beweiswürdigung des Landgerichts anzuschließen, derzufolge der Darstellung des Fahrers des klägerischen Taxifahrzeuges der Vorzug gegenüber der Unfallschilderung seiner Kollisionsgegnerin einzuräumen sein soll.
8Das Landgericht hat im Termin vom 25. August 2010 sowohl die Beklagte zu 2. persönlich als auch den Zeugen D. zum Unfallhergang befragt. Anlässlich der Beweisaufnahme im Senatstermin vom 24. Januar 2012 haben beide zum Unfallhergang im Wesentlichen die Angaben wiederholt, die sie bereits in erster Instanz gemacht hatten. Aufgrund dessen gelangt der Senat zu der Erkenntnis, dass die Aussage des Zeugen nicht die Beweiskraft hat, die das Landgericht ihr beigemessen hat.
91)Auf nachhaltige Richtigkeitszweifel stoßen die Bekundungen des Zeugen, er habe den Pkw Nissan Micra seiner Unfallgegnerin wie eine „schwarze Wand“ bzw. wie eine vor ihm befindliche „schwarze Barriere“ wahrgenommen; über den so wahrgenommenen Gegenstand könne er nicht mehr sagen, aus welcher Richtung dieser gekommen sei oder ob er sich schon auf der Kreuzung befunden habe; er wisse nur, dass dieser Gegenstand auf seiner Fahrbahn gewesen sei (Bl. 41, 42 d.A.). Bei seiner Befragung durch den Senat hat der Zeuge ergänzend angegeben, er wisse nicht, ob das Fahrzeug seiner Unfallgegnerin sich in einer Fahrbewegung befunden habe oder ob es vor der Kollisionsberührung gestanden habe.
10a)Ausweislich der polizeilichen Unfallskizze handelt es sich bei der Unfallkreuzung um einen großen, übersichtlichen Verkehrsbereich. Nach der Skizze bestehen keine Sichthindernisse durch eine an den Straßenrand heranreichende Bebauung. Entsprechendes hat die Beklagte zu 2. bei ihrer erst- und zweitinstanzlichen Befragung bekundet.
11b)Bei dieser Ausgangssituation ist nicht recht nachvollziehbar, aus welchem Grund dem Zeugen D. vor dem Kreuzungszusammenstoß die Annäherung des Pkw Nissan Micra verborgen geblieben sein soll und er erst ganz kurz vor der Kollision den Kleinwagen wie eine „schwarze Wand“ bzw. wie eine „schwarze Barriere“ wahrgenommen haben will. Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Vortrag der Beklagten lässt sich entnehmen, dass zum Unfallzeitpunkt (22. Februar 2009, 20.39 Uhr) die Beklagte zu 2. ein unbeleuchtetes Fahrzeug geführt haben soll. Bei ihrer Befragung durch den Senat hat die Beklagte zu 2. auf Nachfrage nachdrücklich erklärt, dass an dem durch sie gesteuerten Pkw, mit welchem sie aus C. kommend bereits etwa 10 Minuten unterwegs gewesen sei, das Licht in Funktion gewesen sei. Bei eingeschaltetem Abblendlicht hätte der Zeuge D. vorkollisionär die Scheinwerfer des von rechts auf die Kreuzung zufahrenden Wagens seiner Unfallgegnerin zumindest im peripheren Sichtfeld erkennen müssen. Der Zeuge will den Pkw Nissan Micra des Beklagten zu 1. aber erst so kurz vor dem Zusammenstoß gesehen haben, dass er noch nicht einmal sagen könne, ob das Fahrzeug in Bewegung gewesen sei oder bereits gestanden habe.
12c)Selbst wenn die Beklagte zu 2. vergessen haben sollte, an dem durch sie geführten Fahrzeug die Beleuchtung einzuschalten, hätte jedenfalls das Abblendlicht des klägerischen Taxifahrzeuges aller Wahrscheinlichkeit nach ausgereicht, um dem Zeugen D. zumindest die Wahrnehmung zu ermöglichen, ob seine Unfallgegnerin auf der Kreuzung stand oder noch in einer Fahrtbewegung war. Deshalb bestehen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, der Zeuge habe schlüssig und nachvollziehbar geschildert, das gegnerische Fahrzeug sei für ihn bis zur Kollision nicht wahrnehmbar gewesen, „da es für ihn wie eine schwarze Wand aus dem Nichts aufgetaucht sei“ (Bl. 90 d.A.).
132)Darüber hinaus vermittelt die Zeugenaussage D. den Eindruck, als habe sich der Pkw Nissan Micra wie ein Frontalhindernis vor dem klägerischen Taxi-Fahrzeug als „schwarze Wand“ bzw. „schwarze Barriere“ aufgebaut. Dazu passt indes nicht recht die Tatsache, dass das Taxi-Fahrzeug nicht mit seiner Frontseite in die linke Seite des Pkw der Unfallgegnerin hineingefahren ist. Vielmehr vermitteln die in der polizeilichen Unfallmitteilung schematisch dargestellten Fahrzeugschäden (Bl. 56 d.A.) in Verbindung mit den Lichtbildern des beschädigten Pkw Skoda Octavia (Anlagenband) den Eindruck, dass der Pkw Nissan Micra mit der vorderen linken Ecke in einer mehr oder weniger rechtwinkligen Anstoßkonfiguration gegen den vorderen rechten Kotflügel des Taxifahrzeuges geprallt ist.
143)Zudem teilt der Senat nicht die durch das Landgericht dargelegten Bedenken, die Beklagte zu 2. habe keine ihre Aussage bekräftigenden Begleitumstände benennen können (Bl. 90 d.A.).
15a)Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Beklagte zu 2. infolge des Kollisionsereignisses verletzt wurde. Der Zeuge D. fand sie in dem Pkw Nissan Micra ohnmächtig vor und es ergab sich die Notwendigkeit einer Krankenhauseinweisung. Die Beklagte zu 2. hat bekundet, nach ihrem Aufwachen im Krankenhaus habe sie sich „nicht direkt an alles erinnern“ können. Als es aber dann vor der Fertigung einer Computertomografie darum gegangen sei, ihr die Kopfhaare abzuschneiden, sei ihr alles wieder eingefallen (Bl. 40 d.A.). Diese Darstellung hat die Beklagte zu 2. bei ihrer nochmaligen Befragung durch den Senat bestätigt. Sie war in der Lage, zahlreiche Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Kollisionsereignis zu schildern. Es besteht deshalb kein Grund, allein im Hinblick auf eine – im Zuge der Krankenhausbehandlung überwundene – retrograde Amnesie die Zuverlässigkeit ihrer Angaben schlechthin in Zweifel zu ziehen.
16b)So konnte sie sich bemerkenswerterweise daran erinnern, vor dem Zusammenstoß noch kurz die Annäherung ihres späteren Unfallgegners anhand der Fahrzeugfrontbeleuchtung bemerkt zu haben. Sie hat ihre Ausgangsgeschwindigkeit mit über 50 km/h angegeben und stimmig ausgeführt, die Kreuzung sei sehr übersichtlich gewesen. Darüber hinaus hat die Zeugin zahlreiche Begleitumstände im Zusammenhang mit der zehnminütigen Autofahrt bis zum Erreichen des Kollisionsortes geschildert.
17c)Es spricht darüber hinaus für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beklagten zu 2., dass sie freimütig eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um bis zu 10 km/h eingeräumt hat („Wenn ich sage 50, würde ich lügen.“). Darüber hinaus wusste sie zu berichten, dass zum Unfallzeitpunkt – entsprechend der üblichen Verkehrslage an einem Sonntagabend – die Kreuzung ganz frei gewesen sei. Stimmig hat die Beklagte zu 2. darüber hinaus ausgeführt, der Wagen des Unfallgegners sei von links gekommen. Auch zu den Witterungs- und Straßenverhältnissen konnte sie noch Angaben machen, ohne dass sich zwischen ihrer erst- und zweitinstanzlichen Darstellung irgendwelche Widersprüche ergaben.
184)Aufgrund der umfänglichen und in keiner Weise unstimmig erscheinenden Schilderung der Beklagten zu 2. besteht keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, dass der Aussage des Zeugen D. der Vorzug gegenüber der Unfallschilderung der Beklagten zu 2. einzuräumen ist. Auf der anderen Seite vermag der Senat auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Unfallschilderung der Beklagten zu 2. richtig ist und diejenige des Zeugen D. nicht der Wahrheit entspricht. Zwar ergeben sich im Hinblick auf die Darstellung des Zeugen gewisse Plausibilitätsbedenken. Diese erscheinen andererseits nicht so gewichtig, dass dem Zeugen zu unterstellen ist, sowohl bei seiner Befragung durch das Landgericht als auch bei seiner nochmaligen Einvernahme durch den Senat fortlaufend die Unwahrheit gesagt zu haben. Aufgrund seiner Ortskenntnis zeigte er sich über die Einzelheiten der für ihn maßgeblichen Ampelschaltung bei seiner Annäherung („grüne Welle“) gut informiert. Nicht von der Hand zu weisen ist die Richtigkeit seiner Bekundung, die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage sei auf „Grün“ gesprungen, als er sich auf der Landstraße bis auf ca. 20 bis 30 m der Ampel genähert gehabt habe. Im Hinblick darauf hat er es als ausgeschlossen bezeichnet, bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren zu sein.
195)Im Ergebnis lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Betriebsgefahr eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge durch einen Verstoß entweder des Zeugen D. oder der Beklagten zu 2. gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Ziffer 1 Satz 7 StVO erhöht war. Für das klägerische Taxi-Fahrzeug und für den Pkw Nissan Micra sind deshalb jeweils gleichgewichtige Betriebsgefahranteile in Ansatz zu bringen mit der Konsequenz, dass eine Schadensaufteilung im Verhältnis 50 % : 50 % vorzunehmen ist. Dies ist die übliche Quotierung für den Fall, dass sich im Nachhinein nicht mehr aufklären lässt, welcher Unfallbeteiligte durch einen Rotlichtverstoß die Entstehung des Kreuzungszusammenstoßes verschuldet hat.
20II.
21Auf der Grundlage der hälftigen Anspruchsberechtigung des Klägers und unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten zu 3. bleibt zu Gunsten des Klägers festzustellen, dass die Ersatzverpflichtung der Beklagten in der Hauptsache noch einen Restbetrag von 1.196,23 € zum Gegenstand hat. Die Beklagte zu 3. hat zu Unrecht für ihre Regulierungsleistungen nicht die vollen Mietwagenkosten von 3.913,20 € berücksichtigt, welche dem Kläger für die Inanspruchnahme eines Ersatztaxifahrzeuges entstanden sind. Die Beklagten machen ohne Erfolg geltend, diese Aufwendungen seien als Kosten eines Unfallersatztarifs nicht nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich gewesen, weil dem Kläger eine kostengünstigere Anmietungsmöglichkeit für ein Ersatztaxi ohne weiteres zugänglich gewesen sei.
221 )
23Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, Az.: VI ZR 139/08, veröffentlicht in NJW 2010, 1445; Rdnr. 10, zitiert nach Juris, mit Hinweis auf BGH VersR 2008, 1370, Rdnr. 14).
242 )
25Die Beklagten haben erstinstanzlich zum Zwecke der Verschaffung einer Übersicht über die Preissituation für die Anmietung von Taxifahrzeugen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zwei Preislisten mit Unfallersatztarifen zu den Akten gereicht, nämlich die Aufstellung der E., die u.a. eine Station in … unterhält (Anlag B 2; Bl. 38 d.A.) sowie eine Aufstellung der F. mit Sitz in … (Anlage B 5; Bl. 60 d.A.).
26Die Klägerin hat ebenfalls eine Preisliste der E. als Anlage K 9 überreicht, welche Normaltarife zum Gegenstand hat.
27Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz weitere Preislisten- und Übersichten überreicht haben, müssen diese bei der Entscheidungsfindung als neue Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben.
28a )
29Vorab ist klarzustellen, dass die letztgenannte Preisliste der GmbH mit der Wiedergabe der Normaltarife von vornherein für die Vergleichsbetrachtung unberücksichtigt bleiben muss. Denn nach der Texterläuterung zu der Liste können die darin ausgewiesenen Tarife nur für Fahrzeuge mit einer Vorbestellfrist von mindestens drei Arbeitstagen in Anspruch genommen werden. Der Kläger macht zu Recht geltend, dass er über diese zeitliche Handlungsreserve nicht verfügte, nachdem das Unfallereignis am Abend des 22. Februar 2009, also am Sonntag vor Rosenmontag, eingetreten war. Unstreitig ist die Zeit des rheinischen Karnevals für die ortsansässigen Taxiunternehmen mit Hochbetrieb verbunden. Deshalb macht der Kläger zu Recht geltend, dass er zum Zwecke der Vermeidung von Umsatzausfällen unverzüglich auf die ersatzweise Anmietung eines Taxifahrzeuges angewiesen war, welches er bereits am Rosenmontag einsetzen konnte.
30b )
31Zwar behaupten die Beklagten, die E. habe die Vorbestellklausel nur aus dem Grund in die Preisliste aufgenommen, um zusätzlich darzulegen, dass ihr Normaltarif für eine unfallbedingte Ersatzmiete nicht zugänglich sei. Im Ergebnis kann die Richtigkeit dieses streitigen Vorbringens dahin stehen. Entscheidend ist jedenfalls Folgendes: Hätte sich der Kläger hypothetisch eine Übersicht über die Preissituation auf dem Markt über die Anmietung von Taxiersatzfahrzeugen mit Hilfe des Internets oder einer anderen geeigneten Informationsquelle verschafft und wäre er dabei auf die Preisliste der E. mit der Wiedergabe der Normaltarife gestoßen, hätte er von vornherein die darin aufgeführten Tarife als für seine Zwecke ungeeignet ausklammern müssen. Denn die textliche Erläuterung vermittelte zumindest den Eindruck der Notwendigkeit einer dreitägigen Vorbestellzeit, welche ihm nicht zur Verfügung stand. Im Übrigen haben die Beklagten erstinstanzlich vorgetragen, die E. habe auf Nachfrage erklärt, zu dem in der vorgenannten Preisliste ausgewiesenen Normaltarif werde ohnehin nicht an Taxiunternehmer vermietet, sondern an die Polizei oder andere Abnehmer, die unverdächtige Observationsfahrzeuge benötigten (Bl. 104 d.A.). Unterstellt man die Richtigkeit dieses Vorbringens, wird erst recht deutlich, dass die vorgenannte Aufstellung (Anlage K 9) mit der Wiedergabe der Normaltarife der E. im vorliegenden Fall für Vergleichszwecke ausscheiden muss.
323 )
33Die Parteien streiten darüber, ob der klagegegenständlichen Rechnung der F. vom 26. März 2009 ein Normaltarif oder ein Unfallersatztarif zugrunde liegt. Im Ergebnis kann die Entscheidung dieser Tatsachenfrage dahin stehen. Selbst wenn die Kostenaufstellung einen Unfallersatztarif zum Gegenstand hätte, zählte dieser zu dem nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand.
34a )
35Wie bereits ausgeführt, verstößt der Geschädigte nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Notarmaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, Az.: VI ZR 139/08, Rdnr. 10, zitiert nach Juris).
36b )
37Wie ein Vergleich der erstinstanzlich zu den Akten gelangten Preisaufstellungen erkennen lässt, sind die Unfallersatztarife der E. (Anlage B 2; Bl. 38 d.A.) sowie der F. (Anlage B 5; Bl. 60 d.A.) für den Besteller mit dem Vorteil der sofortigen Verfügbarkeit des ersatzweise angemieteten Fahrzeuges verbunden. Gerade auf diesen Vorteil war der Kläger aber zwingend angewiesen, weil sich das Unfallereignis zu einer der umsatzstärksten Jahreszeiten ereignete. Hätte er die nach der textlichen Beschreibung mit dem Normaltarif verbundene dreitägigen Vorbestellzeit eingehalten, hätte er erst nach Aschermittwoch über das zur Personenbeförderung benötigte Fahrzeug verfügen können mit der Folge, dass dann die umsatzstärkste Zeit im Wesentlichen schon vorüber gewesen wäre. Dass der Kläger ein Ersatztaxi zu einem Normaltarif hätte anmieten können, welches ihm bereits einen Tag nach dem Unfallereignis von einem bestimmten Unternehmen hätte überlassen werden können, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten in Verbindung mit den erstinstanzlich überreichten Preislisten nicht entnehmen.
38c )
39Die Beklagten trifft die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, dem Geschädigten sei in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (BGH a.a.O., Rdnr. 12, zitiert nach Juris). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Kläger in seiner konkreten Situation nach dem Schadensereignis ein Anmietungstarif zugänglich gewesen wäre, der sich von vornherein als günstiger im Vergleich zu dem mit der F. vereinbarten Entgelt ausgenommen hätte. Diese Feststellung lässt sich insbesondere nicht anhand der durch die Beklagten erstinstanzlich überreichten Preislisten treffen.
40aa )
41Denn diese weisen für die maßgebliche Typklasse 6 jeweils fixe Tagesanmietungskosten von 271,-- € netto (F.; Bl. 60 d.A.), bzw. von 284,-- € (E.; Bl. 38 d.A.) auf. Hingegen ist nach Maßgabe der klagegegenständlichen Rechnung der tägliche Fixkostenbetrag auf die Summe von 177,-- € begrenzt. Es besteht danach im Ansatz ein Tagessatzunterschied von mindestens 94,-- € zu Gunsten der F. .
42bb )
43Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang allerdings die Tatsache, dass in den Tagespreisen nach Maßgabe der seitens der Beklagten überreichten Tarifaufstellungen jeweils 200 Freikilometer enthalten sind. Jeder zusätzlich gefahrene Kilometer wäre mit je 50 Cent zu vergüten gewesen. Hingegen hatte der Kläger mit seinem Vermieter keine Freikilometer vereinbart, sondern jeder zurückgelegte Kilometer war mit einem Entgelt von je 60 Cent zu vergüten.
44cc )
45Der Kläger legt in zutreffender Weise dar, dass bei dieser Ausgangssituation für ihn nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorhersehbar war, welcher der hypothetisch in Betracht gekommenen Autovermieter für seinen neuntägigen Benutzungsbedarf der günstigste gewesen wäre. Denn die anstehende Laufleistung war bei der Anmietung eine nicht hinreichend fassbare Rechengröße. Wären mit dem ersatzweise überlassenen Taxifahrzeug beispielsweise täglich nur 200 km zurückgelegt worden, hätte sich der Tagessatz nach Maßgabe der klagegegenständlichen Abrechnung von 177,-- € auf 297,-- € erhöht. Der Vergleich zu den Tagesmietsätzen mit den 200 Kilometer Freipauschalen (271,-- € bis 284,-- €) zeigt zu geringe Differenzen, um dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Anmietungsentscheidung einen Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit anzulasten.
46dd )
47Zwar hat der Kläger ausweislich der klagegegenständlichen Kostenaufstellung tatsächlich in der Anmietungszeit 3.942 km zurückgelegt. Er beruft sich jedoch unwiderlegt darauf, er habe diesen Fahrtstreckenumfang nicht von vornherein absehen können (Bl. 45 d.A.). Damit steht die Frage des Prognoserisikos im Raum, welches allgemein – wie etwa bei der Überschreitung des Kostenvoranschlages für eine unfallbedingte Kfz-Reparatur – den Schädiger trifft (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 24, Rdnr. 29 mit Hinweis auf BGH NZV 1992, 66, 67 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die bezogen auf die Vorschrift des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten tragen nichts dazu vor, dass der Kläger von vornherein bei der Anmietung der 9 Tage einen Fahrtstreckenbedarf von fast 4.000 km hätte in Rechnung stellen müssen.
48ee )
49Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Anmietungsdauer teilweise in die Karnevalszeit fiel. Die Überschneidung währte nur 3 Tage. Erfahrungsgemäß lässt am Tag nach Aschermittwoch die Anzahl der gewerblichen Personenbeförderungsfahrten deutlich nach.
504 )
51Die Beklagten dringen schließlich nicht mit ihrem erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen Einwand durch, die durch das Landgericht im Hinblick auf § 251 Abs. 2 BGB vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei falsch, da der Kläger seinen Tagesumsatz, nicht also den Gewinn, mit 189,-- € geschätzt habe. Im Ergebnis stünden somit Mietkosten von 3.692,45 € unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen ein entgangener Gewinn von nur 310,65 € gegenüber (Bl. 104 d.A.).
52a )
53Zunächst ist allgemein auf Folgendes hinzuweisen: Die nach § 249 Satz 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeuges, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet. Die Grenze, bis zu der in solchen Fällen Naturalrestitution durch Anmietung eines Ersatzwagens verlangt werden kann, wird durch § 251 Abs. 2 BGB bestimmt. Bei der Beurteilung, ob nach Maßgabe dieser Vorschrift von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar dem Vergleich zwischen den Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits durchaus Bedeutung zu.
54Es handelt sich aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993, Az.: VI ZR 20/93, veröffentlicht in NJW 1993, 3321, Rdnr. 12, zitiert nach Juris). Es gehört zum Wesen unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, um längerfristiger Vorteile willen zumindest für einen überschaubaren Zeitraum kurzfristige Verluste, mögen diese auch beträchtlich sein, in Kauf zu nehmen. Aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns kann es vertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrecht erhalten, den unternehmerischen „good-will“ sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten, am Markt und in der Organisation der Funkzentrale präsent bleiben kann etc. Demgemäß ist in der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in welchen diese deutlich mehr als 100 % über dem Verdienstausfall lagen (BGH a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Geschädigte kann erst dann auf Wertersatz in Höhe seines Verdienstausfalls verwiesen werden, wenn eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass ausnahmsweise die auf die Anmietung eines Ersatzwagens gerichtete kaufmännische Entscheidung nicht mehr vertretbar ist. Mit Rücksicht darauf hat der Bundesgerichtshof Anmietungskosten auch dann noch als verhältnismäßig angesehen, wenn sie 283 % des entgangenen Gewinns ausmachen (BGH a.a.O.).
55b )
56Entgegen der Berechnung der Beklagten in der Berufungsbegründung ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das Verhältnis der Mietkosten zu dem Gewinnausfall die Quote von 11,87 : 1 ausmacht (Bl. 104 d.A.).
57aa )
58Der Kläger hat erstinstanzlich wiederholt und nachdrücklich vorgetragen, dass ihm im Hinblick auf seine laufenden Fixkosten, insbesondere wegen der Kosten für fest angestellte Fahrer, die ohne das Ersatzfahrzeug beschäftigungslos geblieben wären, ein Verlust von mindestens 3.000,-- € entstanden wäre, wenn er auf die ersatzweise Anmietung eines Fahrzeuges für die Personenbeförderung verzichtet hätte (Bl. 4, 5, 46 d.A.). In diesem Zusammenhang hat er auch auf die vorerwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 3321 = NZV 1994, 21) verwiesen (Bl. 5 d.A.).
59bb )
60Dem die Verlustgefahr von 3.000,-- € betreffenden Vorbringen sind die Beklagten erstinstanzlich nicht entgegen getreten. Sie haben in ihrem Schriftsatz vom 4. August 2010 geltend gemacht, es gehe in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage, ob Mietkosten nach § 251 Abs. 2 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit nicht zu erstatten seien (Bl. 36 d.A.).
61cc )
62Im Ergebnis kann die Entscheidung der prozessualen Frage dahin stehen, ob die Beklagten damit die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers hinsichtlich einer potentiellen Verlustgefahr von 3.000,-- € im Zusammenhang mit der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 25. August 2010 im Sinne des § 288 ZPO zugestanden haben. Entscheidend ist jedenfalls, dass das Rechenwerk des Klägers, mit welchem er erstinstanzlich die Verhältnismäßigkeit der Kosten der Ersatzanmietung eines Taxifahrzeuges zu dem Gewinnausfall und sonstigen finanziellen Nachteilen dargelegt hat, unstreitig geblieben ist. Soweit die Beklagten nunmehr in ihrer Berufungsbegründung erstmals die Validität dieser Berechnung in Zweifel ziehen und eine Gegenrechnung zu Ungunsten des Klägers aufmachen, unterliegt dieses Angriffsmittel der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO.
63c )
64Darüber hinaus ist das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers unwidersprochen geblieben, dass die zunächst an die F. abgetreten gewesene Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten im Wege der Rückabtretung wieder in seine Forderungsinhaberschaft gelangt ist.
655 )
66Von den ersatzfähigen Mietwagenkosten zu 3.913,20 € sind nach der insoweit unangefochten gebliebenen Berechnung des Landgerichts die ersparten Eigenaufwendungen des Klägers zu 220,75 € abzuziehen. Vermindert man den sich so ergebenden Saldo von 3.692,45 € um die Hälfte, errechnet sich der Zwischenbetrag von 1.846,23 €.
67III.
68Schlussabrechnung
69Vermögensschäden
70Die unstreitigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers (Wiederbeschaffungsaufwand 4.619,75 €; Umbaukosten 1.000,01 €; Sachverständigenkosten 876,70 €; Abschleppkosten 670 €; sonstiger Schaden 950 € sowie Kostenpauschale 25 €) machen in der Summe den Betrag von 8.141,46 € aus. Der davon dem Kläger zustehende hälftige Betrag stellt sich auf den Zwischensaldo von 4.070,73 €. Rechnet man den vorgenannten Zwischenbetrag von 1.846,23 € für die ersatzfähigen Mietwagenkosten hinzu, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 5.916,96 €. Unstreitig hat die Beklagte zu 2. vorprozessual bereits 4.720,73 € gezahlt, so dass zu Gunsten des Klägers ein Rest von 1.196,23 € verbleibt.
71vorgerichtliche Anwaltskosten
72Diese richten sich nach einem Gegenstandswert von bis zu 6.000,-- €, nämlich 4.070,73 € + 1.846,23 €.
73Die maßgebliche 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG führt zu einem Betrag von 439,40 €. Hinzuzurechnen sind die Auslagen gemäß Nr. 7000 VV RVG im Zusammenhang mit der Ermittlungsakte (Bl. 94 d.A.). Unter weiterer Berücksichtigung der Telekommunikationspauschale von 20,-- € errechnet sich ein Gebührengesamtbetrag von 476,40 €. Zieht man davon die bereits auf die Anwaltsgebühren gezahlte Summe von 411,30 € ab, verbleibt ein erstattungsfähiger Saldo von 65,10 €.
74IV.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO.
76Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlagen in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
77Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.113,23 €.
78Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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