Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 85/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 20. September 2011 (VK 2-112/11) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren „Herstellung und Lieferung von Druckerzeugnissen für den Deutschen Bundestag und den Bundesrat“ die Erteilung eines Zuschlags untersagt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen zur Hälfte die Antragstellerin und zur weiteren Hälfte die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die den Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Antragstellerin und zu jeweils einem weiteren Viertel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 476.000 EUR


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