Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 130/11

Tenor

In dem Rechtsstreit

der Frau Rechtsanwältin A.

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C.

der Frau Rechtsanwältin A. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen

der B. GmbH

Berufungsklägerin,

als Prozessbevollmächtigte auftretend: Rechtsanwälte C.

g e g e n

die Firma D. GmbH

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2012

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Landgericht …

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 12.04.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 6 O 370/10) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Rechtsanwälte C.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagten und den Rechtsanwälten C. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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