Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 45/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Gebührenbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 20. September 2010 (VK 3-205/09) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I.
3Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Nachdem der Beschluss bestandskräftig geworden ist, hat die Vergabekammer mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss eine Gebühr von 4.475 € gegen die Antragstellerin festgesetzt, wobei sie bei der Bemessung von einem Gesamtauftragswert von mehr als 3 Mio. € ausgegangen ist.
4Die Antragstellerin macht demgegenüber mit ihrer sofortigen Beschwerde geltend, die Gebührenbemessung habe lediglich einen Teilwert von 595.000 € zugrunde zu legen, sie habe nämlich die Rüge der unterlassenen Losaufteilung erhoben und erklärt, sie wolle sich um einen Teilauftrag von 500.000 € bewerben.
5II.
6Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Gebührenbeschlusses (zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts s. BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10 – Rdnr. 12 – Gebührenbeschwerde in Vergabesache) lässt keine Fehler zu Lasten der Antragstellerin erkennen.
7Die Antragstellerin greift vergebens die Schätzung des Gegenstandswerts als eines der Kriterien für die Bemessung der Gebühr durch die Vergabekammer (vgl. BGH, a.a.O., Rdnrn. 14 ff.) an. Insbesondere beanstandet sie zu Unrecht, dass die Vergabekammer von dem Gesamtauftragswert und nicht lediglich von einem Teilwert ausgegangen ist. Allerdings scheitert entgegen der Stellungnahme der Vorsitzenden der Vergabekammer vom 04. November 2010 die Maßgeblichkeit eines Teilwertes nicht bereits daran, dass die Antragstellerin u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages begehrt hat. Auch in derartigen Fällen kommt es auf das Interesse der Antragstellerin am Ausgang des Verfahrens an, dass sich bei einem Interesse nur an der Erbringung von Teilleistungen unter Bildung von Teil- oder Fachlosen nur auf diese Lose beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – X ZB 4/10 – S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr II). Eine derartige Beschränkung kommt in diesem Fall aber, wie der Senat bereits im Beschluss vom 22. November 2010 (VII-Verg 59/09) ausgeführt hat, nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat zwar in ihrem Rügeschreiben die unterbliebene Losaufteilung gerügt und erklärt, sich "zumindest um einen Teilauftrag in Höhe von 500.000 €" bewerben zu wollen. Daraus lässt sich aber eine Beschränkung des Interesses auf ein zu bildendes Teillos nicht entnehmen. Die Rüge der fehlenden Losbildung blieb abstrakt, sie hat nicht erklärt, in welcher Form Teillose hätten gebildet werden können oder müssen, geschweige denn, welches dieser Teillose die Antragstellerin dann interessiert hätte. Sie hat lediglich einen Wert genannt, wobei dessen Bedeutung auch noch durch "zumindest" (an einer anderen Stelle des Rügeschreibens ist von einem "Teil des Kuchens" die Rede) eingeschränkt wird.
8Auch die übrigen Ausführungen der Vergabekammer lassen keine Fehler erkennen.
9III.
10Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10) fallen Gerichtsgebühren nicht an und sind außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten nicht erstattungsfähig.
11Dicks Schüttpelz Rubel
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