Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 2/10 (AktE)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 12) und Beschwerdeführers Z. und die - unselbständige - Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden zurück-gewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Die dem Antragsteller zu 12) als Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen er selbst und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Die Antragsgegnerin trägt die den weiteren Antragstellern im Beschwerdeverfahren ent-standenen außergerichtlichen Kosten.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 Euro festgesetzt.


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