Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 62/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2012 wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.


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