Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 78/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 09. August 2011 (VK.2-05/11) in der Hauptsache (Tenor unter 1.) aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht gegeben.

Das Verfahren wird an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Biele-feld verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.


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