Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 253/10
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 07.03.2012 gegen den Beschluss des Senats vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2I.
3Da gemäß §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts unstatthaft ist, wird der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 07.03.2012 erhobene Rechtsbehelf als im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten eingelegte Gegenvorstellung ausgelegt. Diese hat keinen Erfolg:
4Der mit der Klage neben dem Ersatz des investierten Kapitals zugleich geltend gemachte Ersatz entgangener Anlagezinsen stellt gemäß § 43 Abs. 1 GKG eine Zinsen (1) betreffende Nebenforderung (2) dar, die entgegen der Meinung des Rechtsbehelfsführers bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt bleiben muss:
51. Bei den entgangenen Anlagezinsen, welche der Kläger von den Beklagten ersetzt verlangt, handelt es sich um Zinsen im Sinne des § 43 GKG. "Zinsen" sind das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung von Kapital (BGH, Beschluss vom 25.03.1998 – VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061). Der Kläger verlangt von den Beklagten die hypothetischen Zinsen ersetzt, die er im Falle einer Alternativanlage von dritter Seite als Entgelt für die Überlassung desjenigen Kapitals zur Nutzung erhalten hätte, das er tatsächlich nur verlustbringend bei der DM Beteiligungen AG angelegt hat und das er im Wege der Klagehauptforderung von den Beklagten zurückverlangt.
6Der Einordnung dieser, auf den Ersatz entgangener Anlagezinsen gerichteten Forderung als eine Zinsen betreffende Nebenforderung im Sinne des § 43 GKG steht nicht entgegen, das es sich der Sache nach um einen Schadensersatzanspruch handelt. Zwar wird die Meinung vertreten, dass allein aus diesem Grunde die Forderung wegen entgangener Anlagezinsen keine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO sein könne, der als Parallelvorschrift zu § 43 GKG weitgehend inhaltsgleich den Zuständigkeitsstreitwert und die Rechtsmittelbeschwer regelt (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 4 Rz. 19; Zöller-Herget, ZPO, 28. Auflage, § 4 Rz. 8). Diese einengende Auslegung ist jedoch bereits durch das Reichsgericht (RGZ 158, S. 350, 351) mit Blick auf den Zweck des Gesetzes, die Streitwertbestimmung nicht durch die Schwierigkeit der Zinsberechnung aufzuhalten, zurückgewiesen worden, da dieser Gedanke auch für die als Schadensersatz geltend gemachten Zinsen zutrifft. Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 25.01.1957 – VI ZR 275/55 (VersR 1957, S. 244, 245) dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen. Zudem führt die eingangs erwähnte einengende Auslegung zu einem unauflösbaren Wertungswiderspruch, weil unter auf Kosten bezogene Nebenforderungen, die gemäß §§ 43 GKG, 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO den Zinsen betreffenden Nebenforderungen gleichgestellt sind, sehr wohl Schadensersatzansprüche subsumiert werden (BGH, Beschluss vom 30.01.2007 – X ZB 7/06).
7 82. Der Kläger hat den Ersatz der entgangenen Anlagenzinsen auch als Nebenforderung im Sinne des § 43 GKG geltend gemacht. § 43 GKG setzt insoweit wie § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO voraus, dass es sich materiell-rechtlich gesehen um eine Nebenforderung handelt (a), die auch in dem Prozess als solche geltend gemacht wird (b).
9- Um eine materiell-rechtliche Nebenforderung handelt es sich, wenn sie nach Maßgabe des für den jeweiligen Streitgegenstandes geltenden Rechts von der Hauptforderung sachlich-rechtlich abhängig ist (BGH, Urteil vom 21.01.1976 – IV ZR 123/74, Rz. 33; Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZR 39/06, Rz. 9). D.h. im Hinblick auf ihre Entstehung muss die Nebenforderung vom Bestand der Hauptforderung abhängig sein und darf nicht mit ihr gleichrangig sein (BGH, a.a.O. sowie Beschluss vom 15.03.1998 – VIII ZR 298/97; vgl. auch die grundlegende Entscheidung des RG, RGZ 19, S. 416, 419, wonach die Nebenforderung durch die Hauptforderung bedingt sein muss). Nach dem Streitgegenstand des Prozesses ist für die Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Klageantrag auf Ersatz des investierten Kapitals und dem Klageantrag auf Ersatz der entgangenen Anlagezinsen ein Abhängigkeitsverhältnis im vorgenannten Sinn besteht, auf §§ 249, 252 BGB und nicht auf § 849 BGB abzustellen, da der Kläger, wenn auch unsubstantiiert, vorträgt, er hätte für sein Kapital durch anderweitige Anlagegeschäfte Anlagezinsen erzielt, wenn er nicht durch die Beklagten sittenwidrig geschädigt worden wäre. Betrachtet man das Verhältnis dieser Klageforderungen auch im Hinblick auf ihre Entstehung, erkennt man, dass die gemäß § 252 BGB erhobene Forderung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen notwendig voraussetzt, dass die gemäß § 249 BGB erhobene Forderung auf Ersatz des verlorengegangenen Kapitals tatsächlich besteht (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2011 – 19 31/11, Rz. 4). Soweit der 1. Zivilsenat des OLG Frankfurt in den Beschlüssen vom 07.06.2010 – 1 W 30/10 und vom 10.06.2011 – 1 W 32/11 zwar von den selben Obersätzen ausgeht, jedoch zu der abweichenden Subsumtion gelangt, dass die wegen eines hypothetischen Anlagegeschäfts entgangenen Anlagezinsen nicht von der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen der Rückabwicklung des tatsächlich getätigten Anlagegeschäfts abhängen, vermag dies nicht zu überzeugen. Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft gemäß § 249 BGB der Rückabwicklung unterliegt, ist ein gemäß § 252 BGB ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs im Zeitpunkt der Anlageentscheidung. Wenn sich z.B. der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Anspruch auf Ersatz des investierten Kapitals Ausschüttungen schadensmindernd anrechnen lassen muss, die er aus dem tatsächlich getätigten Kapitalanlagegeschäft erhalten hat, wirkt sich dies auch unmittelbar auf seinen Anspruch auf entgangene Anlagezinsen aus, weil diese ab dem Erhalt der Ausschüttung nur noch aus dem um den Betrag der Ausschüttung verminderten Kapital zu berechnen sind. Ebenso reduziert sich ein Schadensersatzanspruch auf entgangene Anlagezinsen, wenn der Schädiger auf den Schadensersatzanspruch wegen des investierten Kapitals eine Zahlung erbringt.
Das vorgenannte Ergebnis widerspricht auch nicht, weder im Hinblick auf den rechtlichen Ausgangspunkt noch wegen der Art der Subsumtion, dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.01.2011 – 13 W 76/10. Zwar ist das OLG Stuttgart in dem dortigen Rechtstreit zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten entgangenen Anlagegewinne streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Dies geschah jedoch auf der Grundlage eines mit den hiesigen Verfahren nicht vergleichbaren Streitgegenstandes. In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall hatte nämlich der Kläger nicht Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen, sondern Schadensersatz wegen der Nichterfüllung der ihm vertraglich zugesicherten "Kapitalgewinne" verlangt. Ein solcher Nichterfüllungsanspruch wäre auch nach der Meinung des Senats keine Nebenforderung zu einer auf Rückzahlung des Kapitalbetrags gerichteten Schadensersatzforderung, weil jene nicht durch diese bedingt ist. Wie dieses Beispiel auch erhellt, kann weder für die einengende Auslegung des § 4 ZPO noch für die vom Senat vertretene Meinung das obiter dictum in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010 – III ZR 145/09 angeführt werden, dass sich in dem dortigen Beschwerdeverfahren eine – tatsächlich allerdings nicht erfolgte – Geltendmachung entgangener Anlagezinsen streitwerterhöhend ausgewirkt hätte, da der für die Beurteilung des materiell-rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses maßgebliche Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens weder in diesem Beschluss mitgeteilt wird noch aus den Vorentscheidungen ermittelt werden kann, da diese unveröffentlicht geblieben sind.
11 12Entgegen der Meinung des Rechtsbehelfsführers spricht auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.09.2008 – III ZR 22/08 (n.v.) nicht gegen die vom Senat vertretene Auslegung von §§ 43 GKG, 4 ZPO. Zum einen lässt sich auch diesem Beschluss nicht der zugrunde liegende Sachverhalt entnehmen. Zum anderen ergibt sich aus der vom Bundesgerichtshof dort verwandten Bezeichnung des Schadensersatzanspruches als "selbständige Schadensersatzforderung", dass er in diesem konkreten Fall das Vorliegen eines materiell-rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Schadensersatzforderung wegen entgangenen Gewinns und der gemachten Hauptforderung verneint hat. Dies wird auch durch seine Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.09.1992 – II ZR 277/90 (KostRsp § 4 ZPO Nr. 74) und die dortige Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.04.1971 – 6 W 557/70 (KostRsp § 4 ZPO Nr. 30) verdeutlicht. In den durch diese beiden Beschlüsse entschiedenen Fällen lagen auch nach der Meinung des Senats keine Nebenforderungen, sondern selbstständige Zinsschadensersatzforderungen vor, weil diese sich jeweils auf einen Zeitraum vor Entstehung der Hauptforderung bezogen.
13Schließlich steht der Einordnung des von dem Kläger geltend machten Anspruches auf Ersatz der ihm entgangenen Anlagezinsen als eine materiell-rechtliche Nebenforderung im Sinne von § 43 GKG oder § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO nicht entgegen, dass eine solche nach dem Beschluss des BGH vom 25.03.1998 – VIII ZR 298/07, a.a.O., einen "eigenen Entstehungsgrund" haben muss. Wie der Bundesgerichtshof selbst dort näher erläutert, geht es ihm insoweit nur darum, dass die Nebenforderung "nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung" enthalten ist, d.h. er will nicht ein weiteres Tatbestandsmerkmal postulieren, sondern nur eine Abgrenzung vornehmen. Auch diese wird eingehalten, da gemäß § 252 Satz 2 BGB die Zubilligung eines Ersatzes wegen entgangenen Gewinnes die positive Prognose voraussetzt, dass der Gläubiger ohne das schädigende Ereignis einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. Dementsprechend hat eine schlüssig begründete Klage, die neben der Hauptforderung auf Ersatz des investierten Kapitals als Nebenforderung auch den Ersatz entgangener Anlagezinsen geltend macht, auch hinsichtlich des zugrundezulegenden Lebenssachverhaltes einen erweiterten Streitgegenstand, weil der Kläger nicht nur zu seinem fehlgeschlagenen Kapitalanlagegeschäft, sondern auch zu den seinerzeit bestehenden anderweitigen Anlagemöglichkeiten nach Maßgabe seiner damaligen Anlageziele näher vortragen muss.
14b) Ferner setzt § 43 GKG ebenso wie die § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO voraus, dass die materiell-rechtliche Nebenforderung auch im Prozess als Nebenforderung geltend gemacht wird. Dies ist der Fall, wenn der Kläger den Rechtsstreit außer wegen der Nebenforderung auch wegen der Hauptforderung führt und die Nebenforderung für einen Zeitraum verlangt, innerhalb dessen nach seinem Vorbringen auch die Hauptforderung bestand (BGH, Urteil vom 25.03.1998 – VIII ZR 298/97, a.a.O.). Unerheblich ist dabei, ob der Kläger die Zinsnebenforderung in einem Prozentsatz der Hauptforderung für einen bestimmten Zeitraum oder durch einen bezifferten Betrag bestimmt (a.a.O.). Der Kläger ist entsprechend der zweiten Alternative vorgegangen und hat die seiner Meinung nach ihm entgangenen Anlagezinsen für den Zeitraum zwischen Anlageentscheidung und Rechtshängigkeit der Klage aus dem Betrag der Klagehauptforderung errechnet, die wiederum auf Ersatz des dem ihm verloren gegangenen Kapitals gerichtet ist.
15II.
16 17Nur vorsorglich weist der Senat noch auf Folgendes hin:
18- Dem von den Parteien abgeschlossene Vergleich fehlt nicht deshalb die Geschäftsgrundlage, weil der Senat den Streitwert abweichend von den Vorstellungen der Parteien festgesetzt hat. Hierbei ist zu beachten, dass die Festsetzung des Gebührenstreitwertes gemäß §§ 39 ff GKG sich nicht ausschließlich danach richtet, wie hoch das wirtschaftliche Interesse der Parteien an einem Obsiegen in dem Rechtsstreit zu bemessen ist. Dem Vergleich liegt jedoch gerade eine Einigung der Parteien darüber zu Grunde, zu welchem Anteil die Beklagten bereit sind, alle mit der Klage erhobenen wirtschaftlichen Forderungen, d.h. natürlich auch die geltend gemachten Zinsforderungen, zu befriedigen.
- Der Senat würde, wenn der von den Parteien geschlossene Vergleich keine Kostenregelung enthielte, in einer Entscheidung nach § 91 a ZPO zu keiner abweichenden Kostenregelung gelangen. Gemäß §§ 91, 92, 100 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits nach dem Maß des Unterliegens und Obsiegens sowie entsprechend dem Ausmaß der Beteiligung der jeweiligen Partei an dem Rechtstreit zu verteilen. Wenn man nun berücksichtigt, dass sich die Beklagten in den Vergleichen jeweils verpflichtet haben, 5 % der Hauptforderung und 5 % der bis Rechtshängigkeit entgangenen Anlagezinsen zu zahlen, entspricht die von ihnen in dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis übernommene Kostenquote von 5 % dem Ausmaß ihres Unterliegens.
III.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG.
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