Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 112/10

Tenor

A.

Auf die Berufung wird das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf vom 19. August 2010 – AZ. 4b O 140/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland

Griffe für ein Messer oder Schneidwerkzeug, herstellbar durch Lasersintern, mit im Inneren des Griffs befindlichen, einstückig mit dem Griff ver-bundenen Verriegelungselementen für das Verbinden einer Klinge mit dem Griff durch eine Einschnappverbindung

sowie

Messer mit einem durch Lasersintern herstellbaren Griff, der im Inneren ein mit dem Griff einstückig verbundenes biegsames Element aufweist, welches in eine Ausnehmung in einer im Griff befindlichen Verlängerung eingerastet ist,

angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

und zwar

- die Beklagte zu 1) seit dem 23. November 2007,

- der Beklagte zu 2) in der Zeit vom 23. November 2007 bis zum 23. April 2010 und

- der Beklagte zu 3) in der Zeit vom 15. April 2007 (soweit nicht Handlun-gen der Beklagten zu 1) in Rede stehen),

wobei derjenige Schaden zu ersetzen ist, der Frau A durch die vorstehend bezeichneten, bis zum 25. August 2008 begangenen Handlungen und der Klägerin durch die vorstehend bezeichneten, seit dem 26. August 2008 be-gangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

II. Die Beklagten werden verurteilt,

- die Beklagte zu 1) seit dem 23. November 2007,

- der Beklagte zu 2) für die Zeit vom 23. November 2007 bis zum 23. April 2010 und

- der Beklagte zu 3) für die Zeit seit dem 15. April 2007, soweit nicht Hand-lungen der Beklagten zu 1) in Rede stehen,

der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeiträumen und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungs¬kosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Auskunftsverpflichtung zu a) auf den Beklagten zu 3) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärin der B GmbH & Co KG beschränkt,

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und den Wirtschaftsprüfer ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

- die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechen-den Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

1. Kosten erster Instanz:

Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 64 %, die Beklagte zu 1) zu 24 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 12 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese zu 64 %, die Beklagte zu 1) zu 24 %, die Beklag-ten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 12 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 10 %, im Übrigen die Beklagte zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 82 %, im Übrigen der Beklagte zu 2) selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

2. Kosten des Berufungsverfahrens:

Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 58,2 %, die Beklagte zu 1) zu 21,8 %, der Beklagte zu 3) zu 9,1 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 10,9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese zu 58,2 %, die Beklagte zu 1) zu 21,8 %, der Beklagte zu 3) zu 9,1 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 10,9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 10 %, im Übrigen die Beklagte zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 82 %, im Übrigen der Beklagte zu 2) selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin zu 76,9 %, im Übrigen der Beklagte zu 3) selbst.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Im Übrigen können die Beklagten die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von jeweils 10.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

F.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 130.000,-- € und das erstin-stanzliche Verfahren auf 100.000,-- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.