Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 108/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 24. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.


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