Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 7/11 (V)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Bundesnetzagentur unter Aufhebung des Beschlusses der Beschlusskammer 4 vom 8. Dezember 2010 in dem Verwaltungsverfahren BK 4-09/090 verpflichtet, den Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3. . .
4Unter dem 30. Juni 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung eines Investitionsbudgets u.a. für ihr Investitionsprojekt "Maßnahmenpaket 60: 110-kV-Maßnahmen zur Erhöhung der Transitkapazität zwischen . . . ". Die Erhöhung der Transitkapazität in ihrem Netz – so die Antragstellerin – diene der Integration von EEG-Anlagen, die jedoch nicht unmittelbar an ihr Netz, sondern an das der X. angeschlossen seien.
5Zur Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin weiter vorgetragen: Das technische Ziel der Investition sei, eine 110-kV-seitige Netzstruktur zu schaffen, damit das Investitionsbudget der X. "Erhöhung der Transitkapazitäten . . . " umgesetzt werden könne. Ebenso wie dieses sei auch ihr Investitionsbudget ein Projekt zur Integration von EEG-Erzeugungsanlagen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV und Voraussetzung für den bedarfsgerechten Ausbau des Übertragungsnetzes. Ihr 110-kV-Netz . . . sicher versorgt. Im Rahmen des Investitionsbudgets der X. werde zur Erhöhung der Übertragungskapazität eine neue 380-kV-Verbindung Y. . . . errichtet und die 220-kV-Verbindung . . . umgestellt. Das Umspannwerk A. werde mit einem 380/110-kV-Transformator erweitert und der im Umspannwerk B. vorhandene 110/220-kV-Transformator abgebaut. Letztere Maßnahmen würden sich auf ihr 110-kV-Netz auswirken: Nach dem Rückbau des 220/110-kV-Transformators im Umspannwerk B. sei dort kein Einspeisepunkt aus dem Höchstspannungsnetz mehr vorhanden. Mit dem zusätzlichen 380/110-kV-Transformator im Umspannwerk A. werde die 110-kV-Netzregion . . . verstärkt aus dem Umspannwerk A. versorgt. Infolge dessen seien die 110-kV-Leitungen zwischen den Umspannwerken A. und C. stärker belastet. Insbesondere die direkte Verbindung . . . sei stark belastet, so dass eine Verstärkung der Verbindung notwendig sei. Es solle daher ein zweiter Stromkreis auf die . . . aufgelegt und die Übertragungskapazität des bestehenden Stromkreises durch eine Neubeseilung erhöht werden. Die 110-kV-Schaltanlage im Umspannwerk A. weise gemäß der aktuell gültigen Richtungsnorm eine Kurzschlussfestigkeit von . . . auf. Durch das Aufstellen des 380/110-kV-Transformators im Umspannwerk A. steige der Anfangskurzschlusswechselstrom im Umspannwerk A. auf . . . an.
6Durch den angegriffenen Beschluss hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur den Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Antragstellerin habe zwar nachgewiesen, dass es aufgrund einer veränderten Netzstruktur durch Maßnahmen des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers X. erforderlich sei, das bestehende Netz durch neue Transformatoren an das vorgelagerte Netzspannungsniveau anzupassen. Indessen lägen die Voraussetzungen, unter denen Investitionsbudgets für Verteilnetzbetreiber nur im Einzelfall und nur unter besonderen Voraussetzungen genehmigt werden könnten, nicht vor. Es könne dahinstehen, ob die Investitionsmaßnahme Berücksichtigung beim Erweiterungsfaktor gemäß § 10 ARegV finde, ebenso wie die Frage, ob die Investitionsmaßnahme mit erheblichen Kosten im Sinne des § 23 Abs. 6 Satz 3 ARegV verbunden sei, da keine der in § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV enumerativ aufgezählten vorgegebenen Fallkonstellationen vorliege. Die zugrundeliegende Maßnahme diene insbesondere nicht der Integration einer Anlage nach dem EEG bzw. KWKG. Darunter könne man nur eine Anlage verstehen, deren Betreiber für die Einspeisung von Elektrizität ins allgemeine Netz der Versorgung ein Anspruch auf Vergütung nach EEG bzw. KWKG zustehe. Im eigenen 110-kV-Netz der D. erfolge jedoch keine Integration einer Anlage nach dem EEG bzw. KWKG. Die unmittelbare Integration erfolge vielmehr im vorgelagerten Netz. Kosten für die mittelbare Integration von Anlagen seien von der Norm nach Auffassung der Beschlusskammer indessen nicht erfasst. Aus der Vorgreiflichkeit des Erweiterungsfaktors folge nach Auffassung der Beschlusskammer, dass dieselben Eingangsgrößen für die Begründung von Investitionsbudgets heranzuziehen seien wie beim Erweiterungsfaktor. Eingangsgrößen außerhalb des eigenen Netzes des beantragenden Netzbetreibers könnten für die Begründung von Investitionsbudgets daher nicht herangezogen werden.
7Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde. Die Antragstellerin meint, der angegriffene Beschluss sei rechtswidrig. Die betreffenden Investitionsmaßnahmen erfüllten die Anforderungen des Regelbeispiels der Integration von EEG-Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV. Der Wortlaut des § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV decke die Investitionsmaßnahme entgegen der Auffassung der Beschlusskammer ab. Er umfasse auch solche Investitionsmaßnahmen, die zwar unmittelbar durch den Anschluss von EEG-Anlagen in vorgelagerten Netzen bedingt seien, mittelbar jedoch der Integration derartiger Anlagen in das Netz dienten. Von einer Beschränkung der Maßnahmen auf eine Netzebene habe der Verordnungsgeber gerade abgesehen und somit auch die Integration von EEG- oder KWKG-Anlagen, die in anderen Netzebenen angeschlossen werden, mit dem Wortlaut der Norm abgedeckt. Auch stelle der Wortlaut auf die Integration, nicht aber auf den Anschluss der EEG-Anlagen ab. Anschluss und Integration von EEG-Anlagen seien grundsätzlich voneinander zu unterscheiden. Des Weiteren fordere der Wortlaut lediglich die Kausalität der Investitionsmaßnahme. Die Erhöhung der Transitkapazität im Netz werde erforderlich, um die Kapazitätssteigerung, die durch den Anschluss von EEG-Anlagen im Netz der X. verursacht werde, N-1 sicher abfertigen zu können. Unterblieben diese Investitionsmaßnahmen, könne das Netz nach dem Anschluss der EEG-Anlagen an das Netz der X. und dem entsprechenden Umbau des Höchstspannungsnetzes nicht mehr sicher betrieben werden und sie die Abnahme und Weiterleitung des erhöhten Stromaufkommens durch die EEG-Anlagen entgegen der Vorgabe des EEG nicht sicherstellen. Dies habe die Beschlusskammer nicht berücksichtigt. Auch Sinn und Zweck des § 23 Abs. 6 ARegV sprächen dafür, Investitionsbudgets für die mittelbare Integration von EEG-Anlagen in das jeweilige Netz zu genehmigen. Grundsätzlich werde mit der Regelung des § 23 ARegV die besondere Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber für die Stabilität des Gesamtsystems und die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Versorgungssicherheit honoriert. Was gewisse Aufgaben betreffe – beispielsweise die Aufgabe der Integration von EEG- und KWKG-Anlagen –, sei der Verteilernetzbetreiber dem Übertragungsnetzbetreiber jedoch gleichgestellt. Gesetzliche Investitionsverpflichtungen, die dem Verteilernetzbetreiber oblägen und hinsichtlich deren Vornahme er keine Wahl habe, müssten daher grundsätzlich über § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV Berücksichtigung finden. Die Subsidiarität des § 23 Abs. 6 ARegV gegenüber § 10 ARegV schließe die Anwendbarkeit nicht aus.
8Sie beantragt,
9unter Aufhebung des Beschlusses vom 8. Dezember 2010 in dem Verwaltungsverfahren BK 4-09/090 die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
10Die Bundesnetzagentur bittet um Zurückweisung der Beschwerde, indem sie die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens verteidigt. Es handele sich zwar um eine mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahme. Offen bleiben könne aber, ob sie schon Berücksichtigung beim Erweiterungsfaktor finde, weil die übrigen Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 ARegV nicht vorlägen. Es handele sich nicht um eine Investition, die durch die Integration von EEG-Anlagen erforderlich werde. Die von der Antragstellerin vorgenommene weite Auslegung sei ebenso wie eine Gesamtbetrachtung mit dem Investitionsvorhaben der X. im vorgelagerten Netz verfehlt. Letztere scheitere auch daran, dass dieses Investitionsvorhaben der Genehmigung nach (nur) dem bedarfsgerechten Netzausbau und nicht der Integration von Anlagen nach dem EEG diene.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur und das Protokoll der Senatssitzung vom 29. Februar 2012 verwiesen.
12B.
13Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Zu Recht wendet sie sich dagegen, dass die Bundesnetzagentur die Genehmigung des von ihr beantragten Investitionsbudgets für das "Maßnahmenpaket 60: 110-kV-Maßnahmen zur Erhöhung der Transitkapazität . . . " schon dem Grunde nach versagt hat, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 ARegV nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschlusskammer sind als Investitionsmaßnahme eines Verteilernetzbetreibers nicht nur solche Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen anzuerkennen, die durch die Integration von EEG-Anlagen in das eigene Netz notwendig werden, sondern auch solche, die eine entsprechende Investitionsmaßnahme auf der – vorgelagerten - Höchstspannungsebene nach sich zieht.
141. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV hat die Bundesnetzagentur Investitionsbudgets zu genehmigen, die zur Durchführung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems oder für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz sowie für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig sind. Da Verteilernetzbetreiber bei Veränderungen ihrer Versorgungsaufgabe gemäß § 10 ARegV einen Erweiterungsfaktor sowie für die Durchführung von Investitionen gemäß § 25 ARegV einen pauschalen Investitionszuschlag geltend machen können, handelt es sich um eine Regelung, die sich im Kern an Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen richtet. Mit ihr soll der sich aufgrund technischer und gesetzlicher Vorgaben ergebenden Sonderrolle der Übertragungs- und Fernleitungsnetze Rechnung getragen werden. Auf die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber kommen aufgrund der technischen Gegebenheiten und verschiedener energiepolitischer Vorgaben in erheblichem Umfang zusätzliche Aufgaben zu, die erhöhte Kosten verursachen. Für die aufgrund dieser Anforderungen notwendigen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze können Investitionsbudgets beantragt und genehmigt werden (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66 f.; s.a. Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vom 30.06.2006, Rdnr. 300ff). Damit soll sichergestellt werden, dass die insoweit notwendigen Investitionen in die Energieversorgungsnetze tatsächlich vorgenommen werden.
15Nach § 23 Abs. 6 ARegV können aber auch Verteilernetzbetreibern Investitionsbudgets für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen genehmigt werden. Von den in Abs. 6 Satz 1 aufgeführten Maßnahmen werden solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen erfasst, die durch die Integration von Anlagen nach dem EEG oder dem KWKG, zur Durchführung von Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 – 8 ARegV sowie für Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 EnWG dienen, notwendig werden. Wie der Verordnungsgeber in der derzeit noch geltenden Fassung des § 23 Abs. 6 ARegV ausdrücklich festgehalten hatte, soll dies jedoch nur im Einzelfall erfolgen und nur, soweit die Investitionen nicht bereits durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung wollte der Verordnungsgeber in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Genehmigung von Investitionsbudgets auch für die Betreiber von Verteilernetzen eröffnen, weil diese sich im Falle der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder in Kraft-Wärme-Kopplung in das Netz in einer vergleichbaren Rolle wie Übertragungsnetzbetreiber befinden (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 68). Die Investitionsmaßnahme muss allerdings mit erheblichen Kosten verbunden sein. Von solchen ist nach § 23 Abs. 6 Satz 3 ARegV in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Maßnahme die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 % erhöhen.
162. Die von § 23 ARegV in den Blick genommenen Umstrukturierungs- und Erweiterungsmaßnahmen stellen grundsätzlich auf Neuinvestitionen ab, die durch eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe veranlasst werden. Es handelt sich schon von daher durchweg um grundlegende und mit erheblichen Kosten verbundene Maßnahmen. Dies wird auch aus den Regelbeispielen und der Begründung des Verordnungsgebers deutlich (ebenso: Walther, Regulierung der Elektrizitätsnetzentgelte nach der ARegV, 2009, S. 65 f.; Berndt, Die Anreizregulierung in den Netzwirtschaften, 2011, S. 190 ff.). Grund für die Veränderung der Transport- und Versorgungsaufgabe und damit für Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen kann etwa die Anpassung des Netzes an einen veränderten Bedarf, also an eine steigende Nachfrage nach Transportkapazitäten, aber auch die Integration von Anlagen oder Maßnahmen zur Netzoptimierung sein. Sie knüpfen daran an, dass der Netzbetreiber schon nach § 11 Abs. 1 EnWG nicht nur verpflichtet ist, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben und zu warten, sondern es auch bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen hat (s.a. Senatsbeschluss vom 15.03.2012, VI-3 Kart 124/10).
172.1. Unstreitig handelt es sich bei den 110-kV-Maßnahmen zur Erhöhung der Transitkapazität. . . , die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, um Umstrukturierungsmaßnahmen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind.
18Außer Streit ist auch, dass die Maßnahmen durch den Bau . . . veranlasst sind. Durch dieses Maßnahmenpaket, das u.a. Gegenstand der dena-Netzstudie I (Endbericht vom 24.02.2005, S. 126) und eines entsprechenden Investitionsbudgets ist, setzt die vorgelagerte Netzbetreiberin X. verschiedene Höchstspannungsmaßnahmen um, die den Angaben der Antragstellerin zufolge für die Integration von EEG-Erzeugungsanlagen und den bedarfsgerechten Ausbau des Übertragungsnetzes notwendig sind. Dieses Maßnahmenpaket umfasst verschiedene Einzelmaßnahmen im Höchstspannungsnetz, dem 380/220 kV-Netz. So wird zur Erhöhung der Übertragungskapazitäten eine neue 380 kV-Verbindung . . . errichtet, die davon ausgehende 220 kV-Verbindung . . . wird auf 380 kV verstärkt . . . Das Umspannwerk A., das über zwei 380/110 kV-Transformatoren verfügt, wird um einen 380/110 kV-Transformator erweitert, damit die 110 kV-Region . . . nun verstärkt aus diesem UW versorgt werden kann, und der 220/110 kV Transformator im Umspannwerk B. wird abgebaut. Das Umspannwerk G. wird mit einem 380/110 kV-Transformator und einer 380 kV-Schaltanlage erweitert.
19Für die Antragstellerin als nachgelagerte Netzbetreiberin bedingt dies folgende Umstrukturierungen der 110 kV-Trasse . . . :
20- Da die 110 kV-Region . . . verstärkt aus dem Umspannwerk A. versorgt wird, muss die direkte Verbindung zwischen den Umspannwerken . . . , die nun stärker belastet wird, verstärkt werden, indem ein zweiter Stromkreis (2x20km + zwei 110 kV-Schaltfelder) auf die 110 kV-Leitung aufgelegt und die Übertragungskapazität des bestehenden Stromkreises durch eine Neubeseilung erhöht wird,
- durch das Aufstellen des dritten 380/110 kV-Transformators im Umspannwerk A. steigt der Anfangskurzschlusswechselstrom der Schaltanlage . . . an, so dass die 110 kV-Schaltanlage ertüchtigt werden muss.
2.2. Der Genehmigungsfähigkeit dieser Maßnahmen steht es nicht schon entgegen, dass sie selbst nicht unmittelbar der Integration von EEG-Anlagen in das Netz der Antragstellerin dienen. Entgegen der Auffassung der Beschlusskammer kommt es im Rahmen des § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV nicht darauf an, dass eine EEG-Anlage unmittelbar in das Netz des Verteilernetzbetreibers integriert wird. Vielmehr sprechen der Wortlaut der Norm wie auch ihr Sinn und Zweck dafür, dass es ausreicht, wenn die Integration einer solchen Anlage in das vorgelagerte (Höchstspannungs)Netz weitere Umstrukturierungen im nachgelagerten Netz zur Folge hat.
22Schon nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 6 ARegV ist allein maßgeblich, dass die Umstrukturierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen "durch die Integration von EEG-Anlagen …. notwendig werden". Die Regelung ist – wie die Antragstellerin zutreffend ausführt - netzebenenneutral formuliert und enthält gerade keine Einschränkung dahingehend, dass die Investition durch den Anschluss einer solchen Anlage an das jeweilige Verteilernetz notwendig werden muss. § 23 Abs. 6 ARegV nimmt ganz allgemein nur das mit der Investition zu realisierende Ziel der Integration, also die Einbindung von EEG-Anlagen in die bestehenden Übertragungs- und Verteilnetze in den Blick. Die Einbeziehung von EEG-Anlagen kann nicht nur in dem unmittelbar betroffenen Netz, sondern auch in anderen (nachgelagerten) Netzen zu einer Veränderung der Versorgungsaufgabe führen, etwa wenn infolge der Veränderungen im vorgelagerten Netz die Kapazität eines Umspannwerks oder die Transportkapazität erhöht werden muss. Umstrukturierungen oder Erweiterungen sind daher nicht auf die Anschlussnetzebene beschränkt, sondern können sich auch auf die weiteren Netzebenen erstrecken.
23Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 6 ARegV. Der Verordnungsgeber wollte mit der Regelung des Absatz 6 dem Umstand Rechnung tragen, dass sich Verteilernetzbetreiber im Falle der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder in Kraft-Wärme-Kopplung in das Netz in einer vergleichbaren Rolle wie Übertragungsnetzbetreiber befinden. Auch auf sie kommen insoweit, etwa durch den Ausbau des Netzes aufgrund gestiegener Einspeisung von Windenergie zusätzliche Aufgaben zu, die erhöhte Kosten verursachen, für die der Erweiterungsfaktor nicht greift (s.a. Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vom 30.06.2006, S. 130, Rdnr. 598). Sie sind schon nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtet, ihr Netz bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Nach § 14 Abs. 1c EnWG trifft sie weiter die Pflicht, Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen nach seinen Vorgaben durch eigene Maßnahmen zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen und Störungen in den Elektrizitätsverteilernetzen zu vermeiden. Sinn und Zweck der daran anknüpfenden Regelung eines Investitionsbudgets ist es gerade, insbesondere diese Netzausbaumaßnahmen, zu denen auch der nachgelagerte Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist und die daher nicht auf einer freien unternehmerischen Entscheidung beruhen, mit einem Investitionsbudget zu berücksichtigen und so die notwendigen Investitionen in den Netzausbau sicherzustellen.
24Schließlich spricht auch der Entwurf der Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der ARegV vom 14.12.2011 für dieses Verständnis. Durch die am 10. Februar 2012 vom Bundesrat beschlossene Änderung des § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV soll klargestellt werden, dass die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen für Verteilernetzbetreiber nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist. Die entsprechende Streichung der Worte "Im Einzelfall" hat der Verordnungsgeber gerade damit begründet, dass ein Großteil der zukünftigen Investitionen voraussichtlich nicht allein auf der Höchstspannungsebene erfolgen wird, sondern Investitionen dort auch solche auf der Hochspannungsebene nach sich ziehen, die oft nicht mit einem Zuwachs der Parameter in § 10 der Verordnung verbunden werden können (Regierungsentwurf vom 14.12.2011, S. 5 Art. 1 Nr. 5 h, S. 12). Er will also dem erheblichen Investitionsbedarf Rechnung tragen, der auch für Verteilnetzbetreiber als Folge des Umbaus der Energieversorgung hin zu einer überwiegend dezentralen Erzeugung aus Erneuerbaren Energien entsteht und von ihnen über den Erweiterungsfaktor nicht (in vollem Umfang) refinanziert werden kann. Daher geht der Verweis der Bundesnetzagentur fehl, dass für Verteilnetzbetreiber Investitionsbudgets nur im Einzelfall und nur unter besonderen Voraussetzungen genehmigt werden können, und daher eine erweiternde Auslegung dem Ausnahmecharakter nicht gerecht würde.
252.3. Ohne Erfolg stellt die Bundesnetzagentur mit ihrer Beschwerdeerwiderung erstmals in Abrede, dass die Investitionsmaßnahmen der Antragstellerin durch die Integration von Anlagen nach dem EEG notwendig geworden sind. Während sie in dem angegriffenen Beschluss noch darauf abgestellt hatte, dass die unmittelbare Integration im vorgelagerten Netz erfolge, macht sie nunmehr geltend, dass die Beschlusskammer der vorgelagerten Höchstspannungsnetzbetreiberin X. das Investitionsbudget nur genehmigt habe, weil dies für einen bedarfsgerechten Netzausbau nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV notwendig sei, nicht aber weil die Maßnahmen für die Integration von EEG-Anlagen vorgesehen seien. Indessen entfaltet der Genehmigungsbescheid vom 22. Februar 2010 in dem Verfahren BK4-08-322 (Anlage BG 1) insoweit keine Bindungswirkung. Unstreitig ist, dass sowohl der Bau . . . als auch die Netzverstärkung . . . Auslöser für die Verstärkungsmaßnahmen der Antragstellerin im nachgelagerten Netz waren. Außer Streit ist auch, dass sowohl der Bau der . . . als auch die Netzverstärkung . . . Maßnahmen sind, welche in der DENA-Netzstudie I vom 24. April 2005 "Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020" als notwenige Netzverstärkungsmaßnahmen enthalten sind (Anlage BF 5, S. 66, 116 ff.). Die in der Studie analysierten Netzausbaumaßnahmen dienen der Beseitigung von Netzengpässen, die Folge der zunehmenden Einspeisung aus Windenergie sind. Sie werden damit durch die Integration von EEG-Anlagen notwendig. Auch der Netzzustandsbericht 2010 der Bundesnetzagentur erwähnt das Projekt . . . als eines, das dem EEG-Ferntransport dient. Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, dass die Bundesnetzagentur nur das Investitionsbudget der Z. für . . . als Maßnahme zur Integration von EEG-Anlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV eingestuft hat (BK4-08-181, Anlage BF 12) und nicht auch das der X. für den . . . Teilabschnitt, sondern insoweit auf die allgemeine Voraussetzung des bedarfsgerechten Netzausbaus gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV zurückgegriffen hat.
263. Der angegriffene Bescheid ist daher aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, da sowohl zum Grund als auch zur Höhe weitere Voraussetzungen zu prüfen sind und über den Antrag daher in der Sache nicht abschließend entschieden werden kann.
27C.
281. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Da die Beschwerde Erfolg hat, hat die Bundesnetzagentur die Gerichtskosten zu tragen und der Antragstellerin die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
292. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Der Senat schätzt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Genehmigung des Investitionsbudgets entsprechend den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf . . . €.
30D.
31Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat.
32Rechtsmittelbelehrung:
33Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).
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