Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 7/11 (V)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Bundesnetzagentur unter Aufhebung des Beschlusses der Beschlusskammer 4 vom 8. Dezember 2010 in dem Verwaltungsverfahren BK 4-09/090 verpflichtet, den Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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