Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-3 Ws 28-32/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich des Angeschuldigten H. als unzulässig, hinsichtlich der übrigen Angeschuldigten als unbegründet verworfen.

Auf die sofortigen Beschwerden der Angeschuldigten wird der angefochtene Beschluss wie folgt ergänzt:

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen der Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit ent-standenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.


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