Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 84/12

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düssel-dorf wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2012 aufgehoben, soweit das Landgericht die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG nebst anzurechnender Umsatzsteuer festgesetzt hat. Insoweit wird die Erinnerung des Rechtsanwalts T. in Düsseldorf gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 8. September 2011 zurückgewiesen.

2. Über die weitergehende Erinnerung hat das Landgericht noch zu ent-scheiden.

3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.


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