Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 52/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 d des Landgerichts Düsseldorf (14d O 110/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Rechtsnachfolgerin der im Laufe des Rechtsstreits auf sie verschmolzenen A-AG ist, wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend VIP 4) jeweils Zug um Zug gegen Rückübertragung der am 29. Oktober 2004 gezeichneten Beteiligung Schadensersatz nebst Zinsen, Freistellung von den zur Teilfinanzierung dieser Beteiligung begründeten Verbindlichkeiten und die Feststellung, dass die Beklagte ihm zur Freistellung von künftig aus der Beteiligung noch entstehenden steuerlichen Nachteilen verpflichtet ist. Darüber hinaus verlangt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie von an das Finanzamt zu entrichtenden Nachzahlungszinsen, Ersatz entgangenen Gewinns und die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Anlageobjektes in Annahmeverzug befindet.
4Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit diese nicht von den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen abweichen.
5Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und dies damit begründet, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe den Kläger pflichtwidrig und schuldhaft nicht über vom Emittenten erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt sowie ihre Pflichten als Anlageberaterin dadurch verletzt, dass sie das Kapitalkonzept nicht anhand ihr zur Verfügung stehender Informationen auf Plausibilität überprüft habe.
6Lediglich wegen der als entgangenen Gewinn begehrten Zinsen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
7Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt und dabei die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.
81.
9Die Beklagte ist der Ansicht, es hätten bereits keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgelegen, weil sie keine Zahlung erhalten und an die Fondsgesellschaft weitergeleitet habe. Die vom Landgericht herangezogene sogenannte kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ohnehin nicht anwendbar, weil die A-AG weder eine Bank noch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gewesen sei. Freie, bankenunabhängige Anlageberater müssten aber gerade nicht ungefragt auf die Höhe empfangener Rückvergütungen hinweisen, was der Bundesgerichtshof unlängst in einem vergleichbaren Fall klargestellt habe. Der Kläger habe gewusst, dass sie ihre Dienstleistung ihm gegenüber unentgeltlich erbringe und sich die Vermittlung der Anteile von dritter Seite vergüten lasse, zumindest habe ihm das klar sein müssen. Sein hiergegen gerichtetes Bestreiten sei unsubstantiiert, der Kläger könne nicht ernsthaft mit der Behauptung gehört werden, er sei davon ausgegangen, dass die Dienstleistung insgesamt unentgeltlich erbracht werde. Es fehle daher jedenfalls an der Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers. Auf die Vermutung, die Dienstleistungen der damals von ihr noch rechtlich getrennten A-AG würden von ihr, der Beklagten, aus den dort verdienten Konto- und Depotführungsgebühren "gesponsert", könne sich der Kläger nicht zurückziehen, weil er zum Zeitpunkt der Zeichnung keine Konto- und Depotverbindung zur B-AG gehabt habe, diese sei erst vier Jahre später, d.h. im Jahr 2008 begründet worden.
10Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger die Anteile in Kenntnis der Provisionszahlungen nicht erworben hätte. Tatsächlich sei die Provision für den Kläger völlig unerheblich gewesen, ihm sei es auf die Renditechancen, das Sicherungskonzept und die bezweckten steuerlichen Effekte angekommen. Deshalb habe der Kläger auch nach der Höhe der Provision nicht gefragt.
112.
12Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass Verjährung nicht eingetreten sei. Bei der gebotenen Berücksichtigung ihres diesbezüglich gehaltenen Vortrages, wonach der Kläger schon im Jahr 2004 die erforderliche Kenntnis gehabt habe, weil er schon zu diesem Zeitpunkt nicht habe davon ausgehen können, dass die A-AG unentgeltlich tätig werde, wäre zumindest eine Beweisaufnahme zur tatsächlichen Kenntnislage in 2004 geboten gewesen.
133.
14Die Beklagte ist weiter der Ansicht, das Landgericht habe einen falschen, speziell für Banken entwickelten Prüfungsmaßstab angelegt, der für die A-AG jedoch nicht gegolten habe. Da diese keine Bank gewesen sei, könnten von ihr auch keine Prüfungen mit banküblichem Sachverstand verlangt werden.
15Plausibilitätsmängel hätten entgegen der Auffassung des Landgerichts aber auch nicht vorgelegen. Sie, die Beklagte, habe erstinstanzlich eingehend dargelegt, dass und warum der Emissionsprospekt keinerlei Schlüssigkeitsmängel und Widersprüchlichkeiten aufgewiesen habe. Mit diesem Vortrag habe sich das Landgericht jedoch nicht auseinandergesetzt, stattdessen sei die Argumentation des Oberlandesgerichts München zu einem anderen Fall unreflektiert übernommen worden, obgleich es sich nicht um Rechts-, sondern um Wertungsfragen handele.
16Die Beklagte meint, der Prospekt sei auch nicht deswegen unschlüssig oder widersprüchlich, weil darin die Absicherung der Bank "merkwürdig offen" bleibe. Wie sich die schuldübernehmende Bank absichere und ob dies ausreichend sei, betreffe deren Risikosphäre und bedürfe keiner Ausführungen im Prospekt. Für den Anleger sei nur die Absicherung der Fondsgesellschaft durch die Schuldübernahme wichtig. Im Übrigen sei es falsch, dass die Bayerische Hypo- und Vereinsbank laut Prospekt zu einer Schuldübernahme ohne Sicherheiten bereit gewesen wäre. In dem Prospekt seien nur die Einzelheiten der entsprechenden Vertragsgestaltung nicht dargelegt.
17Die Beklagte verweist zudem auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach ihr ein über die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung hinausgehendes Prospektprüfungsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. nach dem IDW S4-Standard vorgelegen habe und rügt, dass das Landgericht hierauf nicht eingegangen sei. Insbesondere sei nicht erläutert worden, warum die "autodidaktischen" Ausführungen des Oberlandesgerichts München gegenüber den gutachterlichen Ergebnissen einer renommierten und qualifizierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzugswürdig seien. Schließlich sei der Kläger nicht einmal aufklärungsbedürftig gewesen, weil er als Bilanzbuchhalter die vom Landgericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entdeckten angeblichen Unschlüssigkeiten im Prospekt bei sorgfältiger Lektüre erst recht hätte entdecken können.
18Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
19die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2010 (14d O 110/09) abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Der Kläger verteidigt dieses Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
231.
24Er ist der Ansicht, das Landgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihn ungefragt sowohl über die Tatsache, als auch über die Höhe der ihr bei der Zeichnung zufließenden Rückvergütungen hätte aufklären müssen. Bei diesen handele es sich um Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was jedenfalls für die Commerzbank AG mittlerweile höchstrichterlich geklärt sei. Ihm sei das finanzielle Eigeninteresse der Beklagten verborgen geblieben, da diese die Rückvergütungen im Beratungsgespräch nicht offengelegt habe. Im Prospekt werde die Beklagte nicht als Zuwendungsempfängerin genannt, aus diesem gehe nicht einmal die Höhe der an die Banken gezahlten Provisionen hervor.
25Die Beklagte könne nicht damit gehört werden, dass die A-AG eine freie, bankenunabhängige Anlageberaterin gewesen sei und über den Interessenkonflikt nicht hätte aufklären müssen. Unabhängig davon, so der Kläger, dass die Berufung auf diese Rechtsprechung wegen der schon zum Zeitpunkt der Anlage extrem engen Verflechtungen zwischen der Beklagten und der eigens gegründeten A-AG rechtsmissbräuchlich sei, komme es vor allem auf seinen Empfängerhorizont an. Ihm aber sei die Personenverschiedenheit zwischen der B-AG AG und der A-AG nie dargelegt worden, er sei immer davon ausgegangen, von einer Bank betreut zu werden. Es sei einheitlich als "A-B" firmiert worden, die gesamte Präsenz der Beklagten habe sich ihm gegenüber so dargestellt, als seien die A-AG und die B-AG AG ein und dasselbe Unternehmen. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob die A-AG objektiv als Bank oder als freier Finanzvermittler einzuordnen gewesen sei; ihm gegenüber sei sie immer als Bank aufgetreten und müsse daher die Ansprüche erfüllen, die Kunden berechtigterweise an die objektive Beratungsleistung einer Bank stellen.
26Zu Recht sei das Landgericht von der Kausalität der unterlassenen Aufklärung für seine Anlageentscheidung ausgegangen. Die Beklagte habe keine Gründe vorgetragen, die geeignet seien, die für ihn sprechende Vermutung zu widerlegen. Ihre Behauptungen gingen dahin, die Kausalitätsvermutung zu unterlaufen, auf seine damaligen Anlageziele komme es angesichts des ihm verschwiegenen Interessenkonfliktes nämlich nicht an.
272.
28Der Kläger ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen unter Vorlage einer Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung zwischen der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG, der VIP Beratung für Banken AG und der Commerzbank AG um eine weitere Aufklärungspflichtverletzung und behauptet, eine solche Vereinbarung habe entsprechend mit der Beklagten bestanden, was bedeute, dass sie sich in einem weiteren schweren Interessenkonflikt befunden habe. Nach dieser Vereinbarung hätte die Beklagte ihm nämlich, so der Kläger, selbst wider besseres Wissen falsche Daten und Fakten der VIP AG oder der Fondsgesellschaft weitergeben müssen, da sie sich verpflichtet habe, keine vom Prospektinhalt abweichenden Angaben zu machen. Dies widerspreche vehement den Pflichten einer anleger- und anlagegerechten Beratung der Kunden.
293.
30Das Landgericht habe auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte ihre Pflichten zur Plausibilitätsprüfung verletzt habe. Der Prospekt weise verschiedene Prospektfehler auf, die allesamt von der Beklagten bei ordnungsgemäßer Prospektprüfung hätten erkannt werden können, insoweit nimmt der Kläger Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem den VIP 4 Medienfonds betreffenden Musterbescheid vom 30. Dezember 2011 und macht sich die dortigen Feststellungen zu Eigen.
31Der Prospekt sei aber auch insoweit inhaltlich falsch, als das Konstrukt unschlüssig sei, worauf die Beklagte ihn ebenfalls nicht hingewiesen habe. Im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung hätte es sich der Beklagten, so der Kläger, aufdrängen müssen, dass die Herkunft des Barwertes für die Schuldübernahme zu überprüfen gewesen wäre. Aus dem Prospekt gehe der von den Fondsinitiatoren von Anfang an beabsichtigte Zahlungsfluss nicht hervor. Der wirtschaftliche Hintergrund der Schuldübernahme durch die HVB werde im Prospekt (Seiten 90/91) nicht deutlich, insbesondere werde nicht näher erläutert, mit welchen Mitteln die "Garantieerklärung" der Bank unterlegt werden solle. Es sei aber für die Beklagte sowohl ersichtlich gewesen, dass zunächst, vorrangig von den Lizenznehmern, eine hohe Summe zur Einlösung der Schuldübernahme aufgebracht werden musste, als auch, dass diese hierzu vor der Produktion der Filme nicht bereit beziehungsweise in der Lage sein würden. Der hauptsächlich eingeschaltete Lizenznehmer, die D-LLC, sei erst im Jahre 2002 – oder 2003 - mit geringem Kapital und einzig zu dem Zweck der Vertragsgestaltung mit den VIP-Medienfonds gegründet worden. Tatsächlich habe die HVB nach dem Verständnis der Parteien bei der Schuldübernahme jedoch – bankenüblich – kein eigenes Risiko übernehmen sollen. Die Fondsgesellschaft habe 87,2 % ihrer Mittel an den Produktionsdienstleister (D-Inc.) auf ein Konto bei der HVB überwiesen, hiervon habe der Produktionsdienstleister sogleich 80 % den Lizenznehmern – in der Regel der D-LLC - als Darlehen auf einem Konto der HVB zur Verfügung gestellt. Die Lizenznehmer hätten den Betrag dann unmittelbar an die HVB zur Ablösung der gegenüber der Fondsgesellschaft übernommenen Garantie durch die HVB weitergereicht. Der HVB seien auf diese Weise 69,76 % des Kommanditkapitals zugeflossen, die bei einer Verzinsung von 5 % p.a. zu dem von der HVB garantierten Betrag von 115 % des Kommanditkapitals geführt hätten. Auch wenn die Beklagte diesen Mittelfluss im Einzelnen nicht gekannt hätte, hätte sich ihr, so der Kläger, aufdrängen müssen, dass die Gelder für die Schuldübernahme den Lizenznehmern vom Produktionsdienstleister überlassen und damit an die schuldübernehmende Bank Gelder der Anleger weitergeleitet werden sollten. Die Beklagte habe bewusst ignoriert, dass das Sicherheits- bzw. Garantiekonzept der VIP-Fonds mit den Schuldübernahmeverträgen auf "tönernen Füßen" gestanden habe und keiner Plausibilitätsprüfung hätte standhalten dürfen.
32Desweiteren sei die Sicherheit der Fonds widersprüchlich dargestellt, indem die Kapitalanlage auf der Titelseite als "Garantiefonds" bezeichnet werde, was aber mit dem im Prospekt niedergelegten unternehmerischen Risiko nicht zu vereinbaren gewesen sei. Dies hätte der Beklagten, so der Kläger, gleichfalls Anlass für eine genaue Prüfung und eine Klarstellung gegenüber den Anlegern geben müssen. Er verweist insofern darauf, dass das Oberlandesgericht München bereits mehrfach geurteilt habe, dass der Fondsprospekt schon wegen des Titels "Garantiefonds" fehlerhaft sei und beim Anleger falsche Vorstellungen erwecke.
33Auch die steuerliche Beurteilung sei im Fondsprospekt unzureichend beschrieben. Die dortigen Angaben hätte die Beklagte ebenfalls näher überprüfen müssen, wobei sie zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Darstellung bestenfalls optimistisch, bei neutraler Bewertung aber irreführend und falsch war. Hierzu hätte die Beklagte, so der Kläger, schon deshalb Veranlassung gehabt, weil bereits seit Mitte des Jahres 2002 in der einschlägigen Fachpresse die Tragfähigkeit des Konzeptes in Zweifel gezogen worden sei. Ausweislich verschiedener Veröffentlichungen, so etwa in der Financial Times vom 02.03.2003 und vom 19.11.2004, in der Süddeutschen Zeitung vom 03.03.2004 und im Handelsblatt vom 22.07.2004, hätten große Zweifel an der Tragfähigkeit des steuerlichen Konzepts bestanden. Dennoch habe die Beklagte ihn nicht auf die Gefahr einer abweichenden steuerlichen Beurteilung hingewiesen. Unstreitig seien ihm die bisherigen Steuervorteile zwischenzeitlich aberkannt worden und zwar auf der Grundlage der schon damals geltenden Gesetzeslage und nach einer freien Bewertung der Betriebsprüfung. Im Prospekt sei irreführend der Eindruck erweckt worden, dass schon eine Beurteilung erfolgt sei und nach damaligem Stand sicher gewesen sei.
34Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 22. März 2012 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
35II.
36Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
37Die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem anlässlich der Zeichnung der Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG geschlossenen Beratungsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihren aus dem Beratungsvertrag folgenden Hinweis- und Aufklärungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist und dass dies für die Beteiligung des Klägers ursächlich geworden ist. Ihm ist dadurch ein Schaden entstanden, da er bei ordnungsgemäßer Aufklärung die strittige Beteiligung nicht erworben und die dadurch erforderlich gewordenen Aufwendungen nicht getätigt hätte. Daher kann er gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als ob er dem Fonds VIP 4 nicht beigetreten wäre.
381.
39Es steht außer Streit, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag geschlossen worden ist. Vor der am 29. Oktober 2004 erfolgten Zeichnung der Fonds-Beteiligung haben mehrere Beratungsgespräche in der Geschäftsstelle der A-AG in Düsseldorf stattgefunden. Dabei ist für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, deren Geschäftsgegenstand im maßgeblichen Zeitraum unter anderem die Vermittlung von Geschäften in Geldanlageprodukten mit Kapitalanlagegesellschaften sowie die Beratung hinsichtlich der zu vermittelnden Produkte war, der Zeuge C. aufgetreten. Dieser ist unstreitig mit diversen Investitionsempfehlungen, so auch der einer Beteiligung am VIP 4 Medienfonds, an den Kläger herangetreten und es hat tatsächlich eine Beratung stattgefunden (BGHZ 123, 126 ff.; Urt. v. 21. März 2006 – XI ZR 63/05, WM 2006, 851; Urteile v. 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 und XI ZR 338/08, WM 2009, 2303 - 2306 und 2306 - 2307).
402.
41Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, das Landgericht habe hinsichtlich ihrer Pflicht zur Prüfung des Konzepts der von ihr empfohlenen Anlage auf Plausibilität einen zu strengen und nur für Banken geltenden Maßstab angelegt, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen. Richtig ist zwar, dass das Landgericht ihren Pflichtenkreis in dem Urteil mit "banküblichem Sachverstand" umschrieben hat. Abgesehen davon, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung selbst ausgeführt hat, den Prospekt mit banküblichem kritischen Sachverstand geprüft zu haben, geht die Rüge der Beklagten jedenfalls deshalb fehl, weil das Landgericht die sich aus dem Beratungsvertrag der Parteien ergebenden Pflichten nicht verkannt hat. Die Pflicht, das Kapitalkonzept anhand des Prospektes wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu überprüfen, trifft die Beklagte in jedem Fall (BGH, Urt. v. 12. Mai 2005 – III ZR 413/04, NJW-RR 2005, 1120 - 1122). Die Prüfung auf Schlüssigkeit und innere Plausibilität ist im Übrigen nur dann ausreichend, wenn ein Anlageprodukt ohne Beratung vertrieben wird (BGH, Urt. v. 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 – 2306; Urt. v. 05. März 2009 – III ZR 17/08, WM 2009, 739) Der Beratungsvertrag verpflichtete die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung. Der Berater schuldet nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Ein Anlageberater ist daher verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (BGH a.a.O.). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die geschuldete Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die zu treffende Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urt. v. 05. März 2009 – III ZR 302/07, WM 2009, 688 – 691).
42Diese Pflicht kann der Berater durch Übergabe eines Prospekts oder durch die Beratung anhand seines Inhaltes erfüllen, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urt. v. 5. März 2009 – III ZR 302/07, WM 2009, 688). Erfolgt die Anlageberatung hingegen unter Verwendung eines fehlerhaften Prospekts über eine bestimmte Kapitalanlage, berät der Anlageberater den Kunden falsch, sofern er nicht darlegt und ggf. beweist, dass er den Prospektfehler in dem Beratungsgespräch richtig gestellt hat (BGH, Urt. v. 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 – 2307; Urt. v. 17. September 2009 – XI ZR 264/08, BKR 2009, 471 – 472). Der Anlageberater, der die gebotene Prüfung eines von ihm verwendeten Prospekts unterlässt, jedoch gleichwohl den Eindruck erweckt, die Anlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, haftet nach dem Schutzzweck der verletzten Prüfungs- und Offenbarungspflicht, wenn der Emissionsprospekt der geschuldeten Prüfung in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt nicht standgehalten hätte. Dies wäre wiederum dann anzunehmen, wenn ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH a.a.O.).
433.
44Gemessen an diesen Grundsätzen steht eine Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten fest, weil sie den Kläger aufgrund eines fehlerhaften Prospekts beraten und nicht dargetan hat, mündliche Korrekturen vorgenommen zu haben.
45a)
46Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat entweder keine oder aber jedenfalls keine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Dass der Kläger auf eine womöglich unterlassene eigene Prüfung des Anlagekonzepts und des Prospekts im Rahmen der mit ihm geführten Gespräche von dem Zeugen C. hingewiesen worden ist, wird von der Beklagten nicht vorgebracht. Dass der Kläger über die aus der gebotenen Prüfung resultierenden Bedenken bezüglich des VIP 4 – Fonds informiert worden ist, lässt sich nicht feststellen. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass dies nicht der Fall war.
47Die Beklagte hat hierzu keine Angaben gemacht. Vielmehr hat sie im ersten Rechtszug sowie im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, der Prospekt weise nach dem Ergebnis ihrer Überprüfung keine erheblichen Mängel auf und darauf verwiesen, der Zeuge C. habe sich bei der Beratung des Klägers an dem Prospektinhalt orientiert sowie diesen bei Bedarf erläutert. Dafür, dass allein der Prospektinhalt Gegenstand der Beratung war, spricht aus der Sicht des Senats weiter ganz entscheidend, dass der Kläger in der Berufungserwiderung – unwidersprochen – vorgetragen hat, die Beklagte habe sich vertraglich verpflichtet, bei der Vertriebswerbung und Vertriebsberatung nur Daten und Fakten zu verwenden, die von der VIP AG oder der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind. Der Kläger hat eine zwischen der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG, der VIP Beratung für Banken AG und der Commerzbank AG getroffene "Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung" vom 31. März 2004 vorgelegt (Anlage K-I-4-12, Bl. 399 - 402 GA) und behauptet, es bestehe eine entsprechende Vereinbarung mit der Beklagten. Unter (3) der Vereinbarung heißt es, dass der Vertriebspartner – ggf. bis auf "neue Sachverhalte" - nicht berechtigt sein soll, von diesen Daten und Fakten abweichende oder darüber hinausgehende Angaben zu machen. Ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten deshalb daran gehindert gewesen wäre, Anlageinteressenten auf Bedenken gegen das Anlagekonzept hinzuweisen, wie der Kläger meint, bedarf keiner Entscheidung. Unstreitig ist, dass die Rechtsvorgängerin Bedenken, auf die sie hätte hinweisen können, nicht hatte.
48b)
49Dass die Beklagte das Ergebnis ihrer behaupteten Plausibilitätsprüfung in mehrfacher Hinsicht, so zum Beispiel mit der Leistungsbilanz der VIP-Medienfonds 1 bis 3, abgeglichen hat, kann sie ebenso wenig entlasten wie ihr Hinweis auf das Fehlen negativer Berichterstattung - sowie die positive Bewertung in der G.U.B. Analyse vom 12.05.2004 - in der von ihr zitierten Fachpresse. Zum einen ersetzt die Durchsicht einschlägiger Veröffentlichungen nicht die pflichtgemäße Prüfung des Anlagekonzepts, hiervon geht auch die Beklagte ersichtlich selbst nicht aus. Zum anderen hat es in der Zeit zwischen Mai 2004 und der Zeichnung des Fonds durch den Kläger Ende Oktober 2004 unstreitig auch kritische Veröffentlichungen gegeben.
50Auch der Hinweis auf die ihr vorliegenden positiven Gutachten namhafter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vermag sie nicht zu entlasten (BGH, Urt. v. 12. Mai 2005 – III ZR 413/04, NJW-RR 2005, 1120 – 1122; Urt. v. 13. Januar 2000 – III ZR 62/99, ZIP 2000, 355 ff.). Zwar kann sich der Berater bei der Erfüllung seiner diesbezüglichen vertraglichen Pflichten eines Erfüllungsgehilfen bedienen (BGH, Urt. v. 7. Oktober 2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149). So liegen die Dinge hier jedoch gerade nicht. Die Beklagte bezieht sich auf Unterlagen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die ihr von den Initiatoren der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind. Deren Prüfung hat bereits eine andere Zielrichtung gehabt als die der Rechtsvorgängerin der Beklagten obliegende Plausibilitätsprüfung. Das Steuergutachten, welches die Beklagte in Bezug genommen hat, enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es gerade keine Stellungnahme zu den wirtschaftlichen Chancen und Risiken einer Beteiligung darstellt (Seite 5, K-IV-8, AB).
51c)
52Der Prospekt ist allerdings nicht schon aus den vom Landgericht genannten Gründen fehlerhaft und zu beanstanden, weil er kein schlüssiges Anlagekonzept enthält, da die Absicherung der HVB "merkwürdig offen" bleibe. Es kann in der Tat bei Lektüre des Urteils der Eindruck entstehen, dass das Landgericht die zitierten Ausführungen des OLG München "unreflektiert übernommen hat", wie die Beklagte meint. Entscheidend ist aber, dass die Feststellungen des Landgerichts schlicht unzutreffend sind und im Widerspruch zu der Darstellung des Prospektinhaltes auf Seite 6 des Urteils stehen, soweit das Landgericht dort ausführt, (wesentliche) Voraussetzung für die Schuldübernahmeverträge sei nur die Bezahlung des Entgelts durch die Lizenznehmer. Richtig ist, dass laut Konzeption die HVB "unter den im Vertrag geregelten Voraussetzungen und unter der Voraussetzung der Einzahlung eines Entgelts durch den Lizenznehmer" die Schlusszahlungen für diesen leisten sollte. Ob sich, wie der Kläger meint, der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Frage nach der Herkunft des Barwertes für die Schuldübernahme hätte aufdrängen müssen, mag dahin stehen, da sich nach Aktenlage sichere Feststellungen zur Erkennbarkeit der dem Prospektinhalt zuwider erfolgten Zahlungsflüsse nicht treffen lassen.
53d)
54Der Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte bei der gebotenen Prüfung des Anlagekonzepts und dessen Darstellung im Emissionsprospekt jedoch auffallen müssen, dass der Anleger durch eine Beratung allein auf dieser Grundlage über die Risiken der Geldanlage und die Absicherung des von ihm einzusetzenden Kapitals nicht hinreichend aufgeklärt wird. Das mit der Zeichnung der Beteiligung verbundene Risiko wird dadurch, dass die Sicherheit der Anlage in dem Prospekt nur unzureichend und wenn nicht bewusst irreführend, so doch zumindest beschönigend dargestellt wird, nur unzulänglich vermittelt.
55Durch die Darstellung in dem Emissionsprospekt wird der – falsche - Gesamteindruck vermittelt, es handele sich gerade wegen der Absicherung durch die Schuldübernahme um eine recht sichere Investition mit attraktiver Rendite und ziemlich sicherem Steuereffekt. Dieser nach der Überzeugung des Senats genau so auch beabsichtigte Eindruck wird durch die von der Beklagten zitierten, in dem Prospekt vorhandenen Hinweise und Erläuterungen nicht, jedenfalls nicht in ausreichendem Maße entkräftet. Tatsächlich existiert die an hervorgehobener Stelle des Prospekts beworbene Absicherung im Umfang von 115 % des Kommanditkapitals nicht. Der Eindruck, die Schuldübernahme diene der Absicherung von Anlegergeldern ist falsch, die prospektierte Schuldübernahme sichert die Rückzahlung der Anteilsfinanzierung.
56aa)
57Zu dem Gesamteindruck, der erweckt werden sollte, trägt zunächst die Überschrift "Garantiefonds" bei. Diese Bezeichnung hat sich unstreitig auf dem Deckblatt des Prospekts befunden, wovon sich der Senat durch dessen Inaugenscheinnahme im Termin zudem überzeugt hat. Die Einschätzung des OLG München, das Wort "Garantie" erwecke den Eindruck, dass kein Verlust des eingezahlten Kapitals zu erwarten ist (so etwa OLG München, Urt. v. 8. Februar 2010 – 17 U 2893/09, WM 2010, 836/juris Tz. 66), teilt der Senat zwar nicht. Gleiches gilt für die Auffassung, die Bezeichnung sei schon deshalb objektiv unrichtig, weil der Prospekt eine Garantie nicht enthält, und deshalb geeignet sei, beim Anleger falsche Vorstellungen über seine Beteiligung zu wecken. Zu Recht weist die Beklagte insofern unter anderem darauf hin, dass sich in der Qualität als Sicherungsinstrument die Garantie von der Schuldübernahme nicht wesentlich unterscheidet. Die Bezeichnung wäre - falls das prospektierte Sicherungskonzept getragen hätte – womöglich im Ergebnis als werbliche Anpreisung anzusehen und als solche unproblematisch gewesen. So liegen die Dinge hier indes gerade nicht. Die den Eindruck einer besonderen Absicherung des angelegten Kapitals erweckende Bezeichnung des Fonds ist vielmehr wegen der Kombination mit dem Prospektinhalt, der das Vorhandensein einer Sicherheit suggeriert, die es so nicht gibt, zu beanstanden.
58bb)
59Die Darstellungen in dem Prospekt zu der Absicherung durch die Schuldübernahme und vor allem zu dem Umfang dieser Absicherung sind in sich derart widersprüchlich, dass sich hieraus für die Beklagte eine Unschlüssigkeit und Fragwürdigkeit des gesamten Konzeptes hätte ergeben müssen.
60Auf Seite 5 unter der Überschrift "Die Eckdaten des Fonds" heißt es u.a.:
61"Geplantes Fondsvolumen beträgt mindestens € 5 Mio.
62Absicherung von mind. 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
63(zu Bedingungen und Umfang der übernommenen oder abgesicherten Zahlungen siehe Kapitel 12 und 13)"
64Nach ihrem Wortlaut ist diese Erklärung klar und eindeutig. Danach soll die Absicherung des ebenfalls bereits unter den "Eckdaten" sowie beispielsweise auf Seite 63 des Prospekts genannten Kommanditkapitals von 5 Mio. € dienen. Nach Lektüre des in Bezug genommenen weiteren Prospektinhaltes zu den Einzelheiten der Schuldübernahme, dessen Auffinden allerdings dadurch erschwert wird, dass es in dem Prospekt Kapitel nicht gibt, sodass der Anlageinteressent sich die entsprechenden Passagen erst heraussuchen muss, ergibt sich jedoch ein hiervon in bedeutsamer Weise abweichender und zudem widersprüchlicher Absicherungsgegenstand.
65Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang allgemein geltend macht, den Anlegern werde schon deshalb keine nicht existierende Sicherheit vorgegaukelt, weil in dem Prospekt nicht der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass die Anleger selbst Gläubiger der HVB seien, ist letzteres womöglich sogar richtig, lenkt aber vom eigentlichen Problem ab. Die unzutreffende Darstellung im Prospekt betrifft die Absicherung des (angelegten) Kapitals als solche, nicht die Person des unmittelbaren Gläubigers. Abgesehen davon sind die Anleger mittelbar, anders als die Beklagte glauben machen will, sehr wohl Nutznießer der Schuldübernahme und zwar schon deshalb, weil sie nach Ende der Laufzeit am 30.11.2014 an Gewinn und Verlust ebenso wie an einem zu verteilenden Erlös beteiligt sind. Wenn – wie eingangs prospektiert - 115 % des Kommanditkapitals durch die Schuldübernahme abgesichert wären, müssten die Anleger keine Verluste befürchten, sondern könnten mit der im Prospekt vorgesehenen Tilgung ihrer Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der HVB und der Rückzahlung ihrer Bareinlage rechnen. 115 % des Kommanditkapitals von 5 Mio. € sind 5.750.000,-- Mio. €. Eine Schuldübernahme der HVB in dieser Größenordnung war aber nach dem Prospektinhalt nicht zu erwarten. Denn die Absicherung durch die Schuldübernahme sollte nicht als Sicherheit für das Kommanditkapital dienen, eine Schuldübernahmevereinbarung sollte vielmehr zwischen den künftigen Lizenznehmern und der HVB abgeschlossen werden. Die Lizenznehmer sollten dabei verpflichtet werden, die "Vertriebs- und Verwertungsverträge so abzuschließen, dass der Fondsgesellschaft insgesamt fest vereinbarte Schlusszahlungen in Höhe von mindestens 115 % bezogen auf den Anteil der Gesamtkosten des Projekts am gesamten Kommanditkapital" (vgl. Seite 90 des Prospekts unter "Lizenzvertrag" rechte Spalte oben) zuflossen. Die HVB sollte bezüglich aller bei der Erst-Investition realisierten Filme der Fondsgesellschaft jeweils die Verpflichtungen des Lizenznehmers zur Erbringung der fest vereinbarten Schlusszahlungen in Höhe von mindestens 115 % des anteiligen Kommanditkapitals ohne Agio bezogen auf den Anteil der Produktionskosten am gesamten Kommanditkapital des Lizenznehmers übernehmen (vgl. Seite 13 des Prospekts). Sie, die HVB, sollte mit dem Lizenznehmer einen Schuldübernahmevertrag abschließen, in dem vereinbart wird, "dass die HVB unter den im Vertrag geregelten Voraussetzungen und unter der Voraussetzung der Einzahlung eines Entgeltes durch den Lizenznehmer die im Lizenzvertrag fest vereinbarte Schlusszahlung – jedoch maximal in Höhe von 115 % bezogen auf den Anteil der Gesamtkosten des Projektes am gesamten Kommanditkapital ohne Agio gegenüber der Fondsgesellschaft leistet" (Seite 90 des Prospektes unter "Schuldübernahmeverträge"). Die prospektierte Absicherung hätte es also allenfalls dann geben können, wenn 100 % des Kommanditkapitals in die Produktion eines Films oder mehrerer Filme geflossen wären und auf dieser Grundlage prospektgemäße Lizenzverträge abgeschlossen worden wären, welche durch die Schuldübernahmen abgesichert worden wären. Damit war aber schon deshalb nicht zu rechnen, weil – wie prospektiert – nur 87,2 % des Kommanditkapitals für Produktionskosten zur Verfügung standen (Seite 63 des Prospekts). Unterstellt man, dass die prospektierten Konditionen hätten durchgesetzt werden können, hätte die Schuldübernahme eine Sicherheit in Höhe von maximal 5.014.000,- Mio. € bieten können (87,2 % von 5 Mio. = 4.360.000,-- Mio. € X 115 %).
66Die – über die Schuldübernahme der HVB abzusichernde - Schlusszahlung diente laut Prospekt vorrangig der Rückzahlung der (endfälligen) Darlehen zuzüglich der (gestundeten) Zinsen von 7,475 % bei einer Laufzeit von 10 Jahren. Es war vorgesehen, dass die Anleger 45,5 % der Beteiligung bei der HVB finanzieren, bei einem Kommanditkapital von 5 Mio. € und 45,5 % Anteilsfinanzierung ergibt sich ein Betrag von 2.275.000,- Mio. €. Hinzu kommen laut Prospekt bzw. beiliegendem Darlehensvertrag die Zinsen, auch diese sollten von der Fondsgesellschaft für die Treuhänder an die HVB aus der "gesicherten" Schlusszahlung, also der Schuldübernahme, gezahlt werden. Bei der genannten Verzinsung ergibt sich nach 10 Jahren eine Zinslast von ca. 1.700.562,50 Mio. €, addiert mit der Anteilsfinanzierung von 2.275.000,- Mio. € ergibt sich ein Betrag von ca. 3.975.562,50 Mio. €. Zieht man diesen von der – ohnehin nur im günstigsten Fall zu erwartenden – Schuldübernahmesumme ab, ergibt sich ein Betrag von noch 1.038.437,-- Mio. €. Das entspricht gerade einmal ca. 38 % des von den Anlegern selbst finanzierten Anteils an der Beteiligung (54,5 %). Dem Kläger drohte mithin selbst im günstigsten Fall des greifenden Sicherungskonzeptes ein Verlust von 16,5 % (54,5 – 38) seiner Bareinlage. Die Darstellung der Absicherung im Prospekt ist insofern nicht nur unvollständig, sondern verwirrend und widersprüchlich. Der Hinweis auf die Absicherung im Umfang von "115 %" erfolgt – wie erwähnt – nicht nur an verschiedenen Stellen des Prospekts, sondern auch in Kombination mit verschiedenen Begriffen, nämlich einerseits Kommanditkapital und andererseits Fondsvolumen, aber auch im Zusammenhang mit den Produktionskosten. Dies ist schon per se geeignet, Verwirrung zu stiften (so auch OLG München a.a.O.). Auch der Begriff "Schlusszahlung" wird so häufig verwendet, dass nicht durchgängig ersichtlich ist, worauf sich die in diesem Zusammenhang erwähnte Absicherung an der konkreten Stelle bezieht.
67Es erschließt sich auch nicht, worauf die Angabe, die "Bareinlage sei zu ca. 65 % selbst ohne Berücksichtigung steuerlicher Effekte gesichert" beruht (Seite 6 des Prospekts unter "Anteilsfinanzierung"). Dies wird im Prospekt nicht erläutert. 65 % der Bareinlage entspricht im Übrigen im Fall des Klägers ca. 35,5 % der Gesamtinvestition = ca. 8.856 € (von 25.000,00 € zzgl. Agio i.H.v. 5 %). Der erweckte Eindruck ist zudem falsch, die Bareinlage des Anlegers ist überhaupt nicht gesichert. Hinsichtlich seiner Bareinlage hat der Anleger nur die Aussicht auf die Rendite. Nach Abzug der Darlehenskosten (3.975.563,- Mio.) verbleiben - wie erwähnt - nur ca. 38 % der von den Anlegern eigenfinanzierten Kommanditeinlage. Selbst wenn – wie nicht – sich die Schuldübernahme bezüglich der Schlusszahlung wie prospektiert auf das Kommanditkapital beziehen würde, kann von einer kompletten Absicherung der Bareinlage keine Rede sein. In diesem Fall verblieben 1.774.437,- Mio.€ (5.750.000,- - 3.975.563,-), was etwa 65 % der Bareinlagen entspricht. Ob es sich dabei um die oben erwähnten "65 %" handelt, mag dahin stehen. Denn in keinem Fall kann sie als "gesichert" angesehen werden, jedenfalls bleibt unklar, worin die Sicherung besteht.
68Nach der Überzeugung des Senats hätte ein Anlageberater im Rahmen der Plausibilitätsprüfung erkennen müssen, dass zumindest diese Angaben im Prospekt nicht eindeutig und klar erklärt sind, sondern Widersprüche bestehen, die der Aufklärung bedürfen.
694.
70Ob die für freie Anlageberater entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung finden und die Rechtsvorgängerin der Beklagten folglich die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten zusätzlich dadurch verletzt hätte, dass sie den Kläger vor der Zeichnung der Beteiligung weder darüber aufgeklärt hat, dass sie für ihre erfolgreiche Empfehlung von der Fondsgesellschaft eine Provision bezieht, noch darüber, wie hoch diese ist, ist nach alledem vom Senat nicht abschließend zu entscheiden. Allerdings spricht aus der Sicht des Senats vieles dafür, die Rechtsvorgängerin der Beklagten für verpflichtet zu halten, den Kläger ungefragt über die erwartete Vertriebsprovision aufzuklären.
71a)
72Es steht außer Streit, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Vertrieb eine auf die Zeichnungssumme bezogene Provision in Höhe von zumindest 8,45 % erhalten hat. Dem Emissionsprospekt ist weder zu entnehmen, dass die Beklagte Empfängerin einer solchen Provision ist, noch wie hoch diese sein wird. Eine mündliche Aufklärung des Klägers hierüber ist nicht erfolgt.
73b)
74Eine Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung der Provision traf die Rechtsvorgängerin der Beklagten allerdings nicht schon deshalb, weil diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschritt (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 – III ZR 359/02, BGHZ 158, 110 ff.). Ob diese Rechtsprechung, der die Erwägung zugrunde liegt, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss, auch auf Medienfonds wie den vorliegenden Anwendung findet, kann offen bleiben. Denn es ist bereits nicht dargelegt, dass die A-AG eine Provision in dieser Höhe erhalten hat. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten zur Höhe der erhaltenen Provision weder mit konkretem Gegenvortrag entgegen getreten, noch kann nach den Prospektangaben angenommen werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagen mehr als 15 % bekommen hat. Die Angaben zur Mittelverwendung auf Seite 63 des Prospekts werden auf Seite 91 erläutert. Unter der Überschrift "Eigenkapitalvermittlungsvertrag" wird dargestellt, dass die VIP Beratung für Banken AG (im Folgenden VIP AG) für die Vermittlung der Anteile 4,9 € des platzierten Kommanditkapitals sowie das Agio von 5 % erhält. Außerdem sollten ihr für die Übernahme der Platzierungsgarantie in Höhe von 5 Mio. € Kommanditkapital weitere 2 % des vermittelten Kommanditkapitals sowie für die Vermittlung der Finanzierungen eine Gebühr von 2 % zustehen. Die Geschäftsbesorgungsgebühr von 2,9 % stand hingegen nicht mit der Vermittlung des Eigenkapitals in Zusammenhang, sie sollte vielmehr der VIP Vermögensberatung München GmbH für die Ausarbeitung der Fondskonzeption, die Erstellung des Prospektes sowie der Vertriebsunterlagen zustehen.
75c)
76Eine Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die zu erwartende Provision unaufgefordert offen zu legen, könnte aber nach der sog. kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuerkennen sein. Danach ist eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages verpflichtet, den Kunden über an sie fließende Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen aufzuklären (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff.; Urt. v. 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07, WM 2009, 1274; Beschluss v. 9. März 2011 – XI ZR 191/10, BKR 2011, 299). Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten handelte es sich zwar im maßgeblichen Zeitraum (Oktober 2004) nicht um eine Bank. Dem aus dem Handelsregisterauszug ersichtlichen Geschäftsgegenstand nach war ihr zudem ausdrücklich verboten, Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen. Jedoch war sie wegen der gesellschaftsrechtlichen Bindungen zur Commerzbank AG und der B-AG zweifellos eine banknahe Beratungsgesellschaft.
77Darüber hinaus ist sie dem Kläger gegenüber auch wie eine Bank aufgetreten, jedenfalls hat sie bei ihrer Außendarstellung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie von der Muttergesellschaft, der B-AG, unabhängig war und als unabhängiger Anlageberater am Markt wahrgenommen werden sollte. Hierfür spricht aus der Sicht des Senats im Wesentlichen folgendes: Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung erklärt, das Beratungsgespräch habe in den Räumlichkeiten der "A-B" stattgefunden. Diese hätten sich im Gebäude der "A-B" befunden, was einem entsprechenden Türschild am Eingang zu entnehmen gewesen sei. Zu Recht hat der Kläger in diesem Zusammenhang außerdem auf die Gestaltung des Briefpapiers der A-AG und der Visitenkarte des Zeugen C. aufmerksam gemacht und gemeint, es werde ein einheitliches Logo verwendet, weswegen es sich für ihn um ein Unternehmen gehandelt habe. Tatsächlich fällt auf, dass der Schriftzug "A-B" in den beiden Unterlagen deutlich größer ausfällt, als der darunter befindliche Zusatz "private finance". Für eine nicht bloß gesellschaftsrechtliche, sondern auch tatsächliche Nähe zu der B-AG spricht schließlich der Umstand, dass die E-Mail-Adresse – allerdings kaum wahrnehmbar - zwar den Zusatz "private finance" enthält, in ihrem Gesamterscheinungsbild aber von der Firma der Bank-Muttergesellschaft geprägt wird, sie lautete ausweislich der Visitenkarte des Zeugen C. nämlich "pf.A.".
78Andererseits verkennt der Senat nicht, dass sich der Sachverhalt von demjenigen, über den das Oberlandesgericht München (Urt. v. 15. Februar 2011 – 5 U 4507/10, BKR 2011, 215) und das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 14. Juli 2011 – 34 U 55/10, ZIP 2011, 1949 – 1953) zu befinden hatten, unterscheidet. So hat der Kläger des hiesigen Verfahrens angegeben, dass ihm der Zeuge C. bereits vor dem Beratungsgespräch persönlich bekannt gewesen sei, weil beide aus einem Ort stammten. Die Kontaktaufnahme erfolgte hier also gerade nicht unter Nutzung der bei der B-AG vorhandenen Kundendaten, zumal der Kläger nicht einmal sicher war, ob er zum damaligen Zeitpunkt bei dieser bereits ein Konto gehabt hat.
79Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist, wie eingangs erwähnt, indes nicht geboten, weil die Beklagte dem Kläger schon wegen des unter 3. behandelten Beratungsfehlers zum Schadensersatz verpflichtet ist.
805.
81Verjährung war bei Eingang der Klage noch nicht eingetreten. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter 4. (Seite 19 des Urteils) verwiesen, denen die Beklagte neue und vor allem erhebliche Gesichtspunkte in der Berufung nicht entgegen gehalten hat. Auf eine Kenntnis des Klägers von für die Vermittlung fließenden Provisionen kommt es insofern nicht an, da die Haftung der Beklagten nicht auf der Nichtaufklärung über die Rückvergütung beruht. Eine Kenntnis des Klägers von den unter 3. dargestellten Prospektmängeln in schon verjährungsrelevanter Zeit ist weder schlüssig vorgebracht noch ist hierfür etwas ersichtlich.
826.
83Die Kausalität der Beratungsfehler hat das Landgericht zu Recht bejaht. Die Berufung greift dies ausdrücklich auch nur hinsichtlich der Nichtaufklärung über die Provision an. Hinsichtlich der unterlassenen Plausibilitätsprüfung liegt die Kausalität auf der Hand, so der Kläger mit Recht. Hätte man ihm erklärt, dass das Sicherungskonzept, mit dem die Kapitalanlage beworben wird, in der Form gar nicht existiert und er hinsichtlich der Bareinlage kaum gesichert ist hätte er nach der Überzeugung des Senats nicht gezeichnet.
847.
85Schließlich sind die Feststellungen des Landgerichts zum Verschulden der Beklagten sowie zum Umfang ihrer Schadensersatzverpflichtung nicht zu beanstanden. Sie werden von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen.
86III.
87Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihren Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
88Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
89Streitwert für das Berufungsverfahren: "bis 30.000,00 €"
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