Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-3 RVGs 11/12

Tenor

Die mitunterzeichnende Einzelrichterin überträgt die Sache dem

Senat in der Besetzung mit drei Richtern, da dies zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 42 Abs. 3 Satz 2 RVG).

Dem Verteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühren nach den Nummern 5100, 5111, 5112 in Verbindung mit Vorbem. (1) zu 5.1.3., und 5112 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 2.740 Euro bewilligt.

Bereits angewiesene gesetzliche Wahlverteidigergebühren sind an-zurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen, soweit nicht der Bundesgerichtshof darüber zu befinden hat.


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