Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 39/09

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 5. März 2009 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme, die eine an ihrem freien Ende offene Hülsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts aufweisen, und mit einer die Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erwärmen der Hülsenpartie

in der Zeit vom 12.11.2000 bis zum 20.04.2007 im Gebiet der Bundesre-publik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen hat,

bei denen die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirnseite von einem eine zentrale Durchtrittsöffnung für das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff übergriffen ist, wobei diese Maßnah-me dazu bestimmt ist, elektromagnetische Streufelder der Induktionsspule im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie herabzusetzen und dafür geeignet ist, den über die Werkzeugaufnahme überstehenden Teil des Werkzeugs wirksam gegenüber elektromagnetischen Streufeldern abzuschirmen,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und An-schriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Klägerinnen einem von diesen zu benennenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägerin-nen als Gesamtgläubigern eine angemessene Entschädigung für die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben die Klägerinnen zu 90 % und die Beklagte zu 1) zu 10 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) haben die Klä-gerinnen zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerinnen zu 33 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- €.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 333.333,- € festge-setzt.


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