Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 34/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düs-seldorf vom 15.10.2010 – Az.: 2b O 141/09 – wird das Urteil abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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