Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 3/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 9. Januar 2012 (VK 1-162/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 650.000 Euro


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