Schlussurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 1/06

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird, soweit über das Rechtsmittel nicht bereits durch das am 4. März 2011 verkündete Teilurteil des Senats entschieden worden ist, zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Wert der Berufung wird auf bis 30.000.000 € festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, Abs. 2, 40, 44, 47 GKG).

Davon entfällt auf den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Teilbetrag von 2.900.000 €.


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