Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 U (Kart) 10/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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