Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 13/12

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 04. April 2012 (VK-33/2011-L) wird zurückgewiesen.

Der Senatsbeschluss vom 15. Mai 2012 ist gegenstandslos.

Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, eine etwaige Zuschlagserteilung unter Beifügen von Belegen dem Senat mitzuteilen.

Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin wird zurückgewiesen.


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