Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 10/12

Tenor

I.

Auf die sofortigen Beschwerden der Verfügungsbeklagten vom 29. Februar 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 aufgehoben, soweit darin Übersetzungskosten in Höhe von mehr als 4.168,39 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind; insoweit wird der Antrag der Verfügungsklägerin vom 27. Juli 2011 auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Verfügungsklägerin zu 80 % und den Verfügungsbeklagten zu 20 % auferlegt.

III.

Von einer Ermäßigung oder Nichterhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen.

III.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 22.484,- EUR festgesetzt.


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