Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 15/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 4. Mai 2012 (VK 2-130/11) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen einer integrierten Versorgung von an Diabetes Mellitus erkrankten Versicherten für diese Lieferungen von Blutzuckermessgeräten und Teststreifen durch die Beigeladene zu 2 zuzulassen und/oder zu vergüten, soweit solche Lieferungen im Zusammenhang mit dem zwischen den Beigeladenen unter dem 11./13. Juli 2011 geschlossenen Kooperationsvertrag zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung von Versicherten mit Diabetes mellitus der A... sowie einer entsprechenden Rahmenvereinbarung erfolgen oder erfolgt sind.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer haben als Gesamtschuldner die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu tragen. Die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden zu jeweils einem Drittel der Antragsgegnerin und den Beigeladenen auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin und den Beigeladenen auferlegt. Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind von der Antragstellerin zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.100.000 Euro


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