Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 W 19/12

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt.


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