Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 21/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Vergabe-kammer des Bundes vom 23. Mai 2012 (VK 3-62/11) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.500,- € festgesetzt.


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