Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 31/12

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 19. Juli 2012 – VK VOL 17/2012 – wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB verlängert.


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